4 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Austrage gelangenden Streitigkeiten im
Auge gehabt hat ls. hierzu e)l. Der § 2 KTch G. findet sonach auf das Dispache-
verfahren keine Anwendung; eine Unterbrechung von Gesetzes wegen findet nicht statt.
Eine andere Frage ist es, ob das Amtsgericht sich durch die Anzeige des Beschwerde-
führers veranlaßt finden wird, das Verfahren aus praktischen Gründen auszusetzen.
g) RG. Warn E. 15 292. JW. 15 666 (Patentamt). Das KTSchWG. spricht nur
von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die vor den ordentlichen Gerichten (und bestimmten,
hier nicht in Betracht kommenden Sondergerichten) anhängig sind, findet also auf das
den ordentlichen Gerichten entzogene Nichtigkeitsverfahren, dessen öffentlich-recht-
licher Charakter es schon von den reinen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wesentlich unter-
scheidet, überhaupt keine Anwendung.
h) Holzapfel DJg. 15 706/027. Das Kch. gilt nicht für das Auseinander-
setzungsverfahren im ganzen; vielmehr beschränkt sich seine Geltung auf die bei den
Auseinandersetzungsbehörden anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und
auch von diesen kommen wieder nur diejenigen in Betracht, deren Entscheidung der
Auseinandersetzungsbehörde als einem nach § 14 GVG. zugelassenen besonderen Ge-
richt zusteht (s 10 des KTSch G.). Hierher können aber nur Rechtsstreitigkeiten über
solche Rechtsverhältnisse gerechnet werden, die auch außerhalb eines Auseinandersetzungs-
verfahrens Gegenstand eines Rechtsstreites, hätten werden können und dann in den
ordentlichen Rechtsweg gehört hätten ( 66 G. v. 18. Febr. 1880, GS. 99, 404). Denn
alle übrigen Streitigkeiten entscheidet die Auseinandersetzungsbehörde nicht in der Eigen-
schaft eines reichsgesetzlich zugelassenen besonderen Gerichts, sondern in ihrer Eigenschaft
als die mit der Durchführung der Auseinandersetzungen betraute Verwaltungsbe-
hörde, und Rechtsstreitigkeiten, selbst bürgerliche, für die die Zuständigkeit einer Ver-
waltungsbehörde begründet ist (§ 13 GVG.), werden von dem KTchG. nicht berührt.
Im altpreußischen Auseinandersetzungsverfahren kommen hiernach in der
Hauptsache nur Streitigkeiten über Bestand und Umfang von Teilnahmerechten (Eigentum,
Dienstbarkeiten, Reallasten) in Betracht, nicht hingegen Streitigkeiten über die Zulässig-
keit einer Auseinandersetzung (Provokationsstreit), über den Auseinandersetzungsplan
(Planstreit) und über die Verpflichtung zur Vollziehung des Rezesses (Rezeßstreit) — es
sei denn, daß deren Entscheidung von der Entscheidung über ein Teilnahmerecht abhängt.
In dem Verfahren zur Begründung von Rentengütern, das sich in den Formen
des Auseinandersetzungsverfahrens abwickelt, kommen ebenfalls Streitigkeiten über das
Eigentum an den in Rentengüter aufzuteilenden Grundstücken, außerdem die häufigen
Klagen über Anfechtung von Rentengutsverträgen in Betracht. Streitigkeiten über
öffentliche Rechtsverhältnisse, z. B. öffentliche Wege, sind keine bürgerlichen Rechts-
streitigkeiken und fallen niemals unter das KTSch G. Dasselbe gilt von demjenigen
Abschnitt des Auseinandersetzungsverfahrens (und des Verfahrens zur Begründung von
Rentengütern), der als allgemeine Regulierung bezeichnet wird und den Charakter
eines nicht streitigen Verwaltungsverfahrens hat.
Bei den Auseinandersetzungen in der Provinz Hannover und den Güterkonsoli-
dationen im Reg.-Bez. Wiesbaden werden die vorkommenden Streitigkeiten über
Teilnahmerechte nicht von der Auseinandersetzungs= oder Konsolidationsbehörde entschieden,
sondern in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Hier ist also für die Anwendung des
KeSch. nirgends Raum.
i) Bad Rpr. 15 86 (VerwGerHp.). Die ss 2—4 KeSchutzG. finden auf das ver-
waltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendungz es ergibt sich dies ohne jeden
Zweifel aus dem Wortlaut des 3 2 und der Begründung dazu.
2. Die einzelnen Verfahrensarten.
a) Das Erkenntnisverfahren im Gegensatz zu der Zwangsvollstreckung.
(Erläuterung a bis § in Bd. 1, 21,22.).
E. OL G. 31 169 (Düsseldorf). Die Zwangsvollstreckung aus einem Teilurteil auf