Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. 8 2. 5
Rechnungslegung kann ausgesetzt werden, solange noch die Klage auf Zahlung rechts-
hängig ist. 5
b) Das Beweissicherungsverfahren.
a) Bejahend (Erläuterung aa# bis es in Bd. 1, 22).
be. O#. 30 366/67 (Dresden II). Das förmliche Beweissicherungsverfahren
wird von der Aussetzung mit betroffen. Nach § 491 Abs. 2 R PO. ist der Beweis in-
dessen auch zu erheben, wenn der Gegner nicht vorschriftsmäßig geladen wurde. Hat
der Beweisführer nicht ohne sein Verschulden die Ladung des Gegners unterlassen, so
kann er die Beweisverhandlungen im Hauptverfahren später zwar nicht „benutzen“ (53 493
Abs. 2). Dadurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß er die Niederschriften über die Be-
weisverhandlungen nur als Urkunden verwertet. Ein Verfahren dieser Art
ohne förmliche Zuziehung des Gegners, wird nun durch die 58§8 2, 3 KTch G. überhaupt
nicht berührt; es ist seinem Wesen nach keine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“, sondern ein
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. Wach Handb. 1, 62). Nur insofern, als
der Gegner in das Verfahren mithineingezogen wird, daß ihm darum zur Vermeidung
von prozessualen Nachteilen gewisse Pflichten erwachsen, wird das Verfahren von den
562, 3 berührt; nur insoweit ist erforderlich, den an Wahrnehmung seiner Rechte behinderten
Gegner zu schützen. 6
M. OL#. 30 365/66, JW. 15 1040 (Marienwerder). Die Beweissicherung gehört
zu den Prozeßhandlungen, die durch die Aussetzung der Hauptsache mit betroffen werden.
9Kann, JW. 15 1040. Auch die vor Beginn des Rechtsstreits eingeleitete Be-
weissicherung ist ein Verfahren der ordentlichen streitigen Gerchtsbarkeit; vgl. auch
Weismann, Lehrbuch 1, 296;, Ske g#etzki-Gelpke Nr. 1 vor § 485; Fischer, Recht
und Rechtsschutz S. 12; Markus, Gruchots Beitr. 34, 368. Mithin unterliegt auch ein
außerprozessuales Beweissicherungsverfahren, sofern es sich gegen einen Kriegsteilnehmer
richtet, der Unterbrechung. Es besteht freilich die Gefahr, daß der Antragsteller seinen
Beweissicherungsantrag trotzdem durchsetzt, indem er in seinem Gesuch nicht den Kriegs-
teilnehmer, sondern eine andere Person als Gegner bezeichnet: eine Nachprüfung der
Frage, ob der im Gesuch angegebene Gegner auch der richtige ist, steht dem Gericht nicht
zu. Nur wenn überhaupt kein Gegner bezeichnet worden ist, weil der Beweisführer zur
Bezeichnung des Gegners außerstande zu sein behauptet (& 494), hat das Gericht ein
Prüfungsrecht. Ist die Unterbrechung des Beweissicherungsverfahrens offenbar unbillig,
so ist der Fall der VO. vom 14. Januar 1915 gegeben; ebenso Wassermann-Erlanger
a. a. O. 20.
6) Verneinend zu vgl. Bd. 1, 22, 23.
(Abschnitte c bis e in Bd. 1, 23, 24.)
1) Das Ordnungsstrafverfahren gegen einen Zeugen.
*. Wassermann-Erlanger a. a. O. 21 schließen sich dem LG. Limburg (5 in
Bd. 1, 24) gegen Güthe (a in Bd. 1, 24) an.
8) Armenrechtsgesuche.
2#) Bejahend (zu val. Bd. 1, 24).
OSG. 30 367, Leipzg. 15 777 (Kiel II). Beim Armenrechtsgesuch handelt es sich
um einen Teil des Verfahrens, der so eng mit dem Hauptverfahren verbunden ist und
in den Interessenkreis des Gegners so sehr eingreift, daß es gegen den Zweck des Gesetzes
verstoßen würde, wenn trotz der Unzulässigkeit des Hauptverfahrens über das Gesuch —
also auch zum Nachteil des Gegners — entschieden werden könnte. Eine weit verbreitete
Gerichtsübung geht dahin, dem Gegner das Gesuch zur Erklärung zugänglich zu machen,
durch die sich vielfach ohne weiteres die Hinfälligkeit des Anspruchs herausstellt. Einem
Kriegsteilnehmer gegenüber würde diese Übung versagen. Wenn deshalb das LG. in
sinngemäßer Anwendung des § 2 auf Armenrechtsgesuche die vor Erhebung der Klage
angebracht werden, die Prüfung des Gesuches zurzeit abgelehnt hat, so entspricht dies