338 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflen .
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der Rohstoffe und Maschinen zu helfen. Daneben können Verhandlunge
Gläubigern und Schuldnern erforderlich sein. Darüber hinaus kommt e#n mit
schaffung der nötigen weiteren Betriebsmittel in Frage. Wo weder eigenesr Be-
mögen, sei es Barvermögen oder sonstiger Besitz, nutzbar gemacht werden Ver.
noch Angehörige oder die früheren Geldgeber (Genossenschaften, Sparkassen ann,
für den Zweck in Anspruch genommen werden können, wird zu prufen usw.)
nicht mit Mitteln der Allgemeinheit geholfen werden kann. ein, ob
III.
Das führt zur Schaffung einer besonderen Organisation zur Gewähr
von Geldunterstützungen aus öffentlichen Mitteln an die selbständigen Erwerber
tätigen. tbs-
Es liegt nahe, das sonst bei Notständen, welche einzelne Landesteile od
abgegrenzte Bezirke betroffen haben, übliche Verfahren in ähnlicher Weise auk
hier zur Anwendung zu bringen, so daß der Staat unter Heranziehung der Selbs-.
verwaltungskörper die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt. Bei den br#li
beschränkten Heimsuchungen ergab es sich von selbst, daß die Kreisverbände 5
Trägern des Vorgehens gemacht wurden, während jetzt, wo es sich um Schwieri "
keiten handelt, die, wenn auch verschieden stark, im gesamten Staatsgebiet anl
treten, ein Träger mit stärkeren Schultern gesucht werden muß. Entsprechend
dem Vorgehen im Jahre 1871 werden deshalb zweckmäßig die Provinzialver-
bände dazu ausersehen und auch in erster Reihe zur Aufbringung der Mittel heran-
zuziehen sein. Voraussetzung wäre dabei, daß die Provinzen sich zur Rückzahlung
des staatlichen Anteils abzüglich 15% zu verbürgen hätten, die ihnen zur Deckug
etwaiger Ausfälle verbleiben würden. Der Staatsanteil würde mäßig zu ver-
zinsen und in nicht zu lang bemessener Frist (10 Jahre) ratenweise zurückzuzahlen
sein. Die Provinzen würden sich ferner zu verpflichten haben, die Gelder regel-
mäßig nicht zu lästigeren Bedingungen weiterzugeben, als sie sie selbst empfangen
haben. Eine Heranziehung der Stadt= und Landkreise, sei es dadurch, daß sie der
Provinz gegenüber in einer geeigneten Form die Verpflichtung der Rückzahlung
der den Kreiseingesessenen gewährten Beträge überhaupt oder für etwaige Aus-
fälle übernehmen, oder auch ihrerseits Geldmittel neben der Provinz bereit stellen,
erscheint geboten, um eine sparsame und zweckentsprechende Verwendung der
verfügbaren Mittel zu sichern. Eine große Anzahl der unselbständigen Gemeinden
wird mit Aufwendungen aus Anlaß des Krieges so stark belastet sein, daß ihnen
eine finanzielle Beteiligung füglich nicht mehr zugemutet werden kann. Die Be-
schlußfassung über die Anträge auf Geldbewilligungen selbst wird der Provinz
vorzubehalten und entweder dem Provinzialausschuß oder, da auf eine rasche
Erledigung der Gesuche Gewicht gelegt werden muß, einem von ihm zu diesem
Zwecke besonders einzusetzenden Sachverständigungsausschuß vorzubehalten sein.
Zu einer Begutachtung der Gesuche werden Vertreter der finanziell inter-
essierten Kreiskommunalverbände oder auch der Gemeinden sowie der Berufs-
genossen des Gesuchsstellers zuzuziehen sein. Nach den besonderen Verhältnissen
einer jeden Provinz wird der für sie am besten passende Weg zu bestimmen sein.
Es kann in Frage kommen, für diesen Zweck besondere Ausschüsse zu schaffen,
oder den Kreisausschuß oder Magistrat durch Mitglieder, die von den Berufe-
vertretungen (namentlich Handwerks= und Handelskammern) vorzuschlagen sind,
ergänzen zu lassen. Daneben aber liegt die Möglichkeit vor, daß die über die Dar
lehnsbewilligung beschließende Instanz vor ihrer Entscheidung die Vertretungen
der Kreise und Gemeinden sowie die Berufsvertretungen oder die von ihnen en
für allemal für einen Bezirk bestimmten Vertrauensleute hört. Auch die Beratung
jtellen (ID werden, wie schon erwähnt, zweckmäßig an der Begutachtung der Ge