zekanntmachung über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege vom 22. Juli 1915. 341
wirkte Erlaubnis überschreitet oder den in der Erlaubnis festgesetzten
Bedingungen zuwiderhandelt;
4 wer eine Veranstaltung der im § 1 bezeichneten Art öffentlich an-
kündigt, bevor die erforderliche Erlaubnis erteilt ist.
Der Ertrag aus nicht erlaubten Veranstaltungen (§ 1) kann ganz oder
teilweise für dem Staate verfallen erklärt werden; der für verfallen erklärte
Betrag ist nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörde für Kriegswohl-
fahrtszwecke zu verwenden
44.4. Wird eine der im § 3 mit Strafe bedrohten Handlungen durch die
Presse begangen, so können die im § 21 des Gesetzes über die Presse vom
7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) bezeichneten Personen nur verantwortlich
gemacht werden, wenn sie selbst Veranstalter sind.
85. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungs-
bestimmungen. Z . .
Die Verordnung tritt am 1. August 1915 in Kraft. Den Zeit—
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Begründung. (D. N. V 26.)
die Aufgabe der sozialen Fürsorge für die Kriegsbeschädigten und
Kriegshinterbliebenen wie der sonst der BHilfe bedürfenden Kriegs-
teilnehmer ist so groß und umfassend, daß ein planmäßiges Einteilen und Su-
sammenfassen sowie ein wirtschaftliches Baushalten der verfügbaren Kräfte und
Mittel unbedingt erforderlich erscheint. Auf diesem Gebiete hat indessen durch Dereins-
gründungen und Sammlungen von den verschiedensten Seiten mehr und mekr eine
Fersplitterung der Kräfte und Mittel um sich gegriffen, die eine planmäßige Arbeit
emnstlich zu stören droht. Es kommt hinzu, daß durch das unübersichtliche Tebeneinander
und Durcheinander der Bestrebungen auf dem Gebiete der Kriegsfürsorge der miß-
bräuchlichen Ausnutzung der Opferfreudigkeit der Bevölkerung Vorschub geleistet
wird, die ihr Geld aus Anteilnahme und als Dank für die heldenhaften Daterlands-
verteidiger hingibt, während das Erträgnis der Deranstaltungen in der Hauptsache
dem Erwerbe des Unternehmers und seiner Gehilfen dient und nur in verschwindendem
Maße dem wohltätigen Swecke zugute kommt.
Um hier Wandel zu schaffen und weiteren wirtschaftlichen Schädigungen ab-
zuhelfen, bedurfte es einer behördlichen Einwirkung auf die Gestaltung derartiger
Peranstaltungen, die nicht nur einer unwirtschaftlichen Sersplitterung der Kräfte vor-
beugt, sondern auch eine Kontrolle der Veranstaltung der Mittel ermöglicht und, wenn
die Umstände dies geboten erscheinen lassen, das Unternehmen verhindern kann. Diesem
Zwecke dient die auf Grund des § 5 des sog. Ermächtigungs. erlassene Zekannt-
machung vom 22. Juli 1915 (KRe#Bl. 440). Nach der D. sollen nur öffentliche Ver-
anstaltungen zugunsten von Kriegswohlfahrtszwecken der Erlaubnis bedürfen, d. k.
vDeranstaltungen, die in individuell nicht abgegrenzten Hersonenkreisen stattfinden.
» Besondere Vorschriften enthält die Verordnung zugunsten der Presse. Der die
räumliche Wirksamkeit der erteilten Erlaubnis bestimmende Abs. 2 des 81 enthält für
die Presse die Ausnahmebestimmung, daß es für die Ankündigung in Zeitungen oder
7.9 eisschriften. genügen soll, wenn die Deranstaltung von der zuständigen Stelle des
binmer erlaubt ist, an dem die Seitung oder Seitschrift erscheint. Diese Ausnahmebe-
durch eisB gilt indessen nur für die Ankündigung von Veranstaltungen; wird dagegen
Jeiträ ne Zeitung selbst z. B. eine Sammlung veranstaltet, und zwar in der Art, daß
* *215ö 5 geur außerhalb des Ortes des Erscheinens der Zeitung entgegengenommen
drucschu genügt hierfür die Erlaubnis der zuständigen Stelle des Grtes, an dem die
persone erscheint, nicht. Des weiteren können die im § 21 des Hreß. bezeichneten
en nach § 5 Ur. 4 der D. nur verantwortlich gemacht werden, wenn sie selbst