344 F. Beschaffung u. Verteilung d. i ti
schaffung gd. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
bejahendenfalls ist weiter festzustellen, ob dem Fü
Sammlungen usw. hinreichende Einnahmen hge ea aus den
sonstigen Bedenken gegen den Plan des Unternehmens, ir ob keine
hinsichtlich der Art und Weise des Vertriebes und der Antnsbesondere
bestehen, sowie ob etwa der Gewinn oder Lohn der Vera undigun
schäftsbesorger, deren Angestellter und Hilfspersonen die Altalter Ee-
Grenzen überschreiten würde. Soweit Veranstaltungen angemessenen
haltung und Belehrung in Betracht kommen, ist endlich noch ur Unter—
ob hinreichende Vorsorge für die Kostendeckung, insbesondefeshustelen.
den Fall der Absage der Veranstaltung getroffen ist; re auch für
b) ob kein Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Gesuchstell 2 ct
Angestellten und Hilfspersonen besteht. ers, seiner
835. Deckt sich der Unternehmer nicht mit der Stelle, der die Beste
über die Verwendung der Mittel zustehen soll, so ist diese Stelle in * r ung
vor Abgabe der Entscheidung zu hören. Soll der Ertrag des Unt F#Porl
Angehörigen der Marine oder deren Hinterbliebenen zugute kommen ***n
Reichsmarineamt Anzeige zu machen, da bei diesem alle Wohlfahrtsei neit den
für begngi Fertralisiert sind. nrichtungen
estehen für den Kriegswohlfahrtszweck, zu de -
erfolgefn soHlL begeits größere ¾wWS * Gunsten die Veranstaltung
ür Hinterbliebenen-Fürsorge: Die „Nati · ür die Hi
* bletn * * ationalstiftung für die Hinterbliebenen
ür Invaliden-Fürsorge: Die Provinzial- irks- «-
uirnsebie-Farrrn * azial. Gezirtz-) Ausschüse für die
ür die Verwundeten-Pflege sowie für die Fürsorge en «
Felde stehenden Krieger und ihrer “3 zuunsten der m
Organisation des Roten Kreuzes und der vaterländischen Franenvere 1
so ist urde ähnliche ges ertenisabinnen.
o ist dahin zu wirken, daß über die demnächstige Verwend « ändi—
gung mit der in Betracht kommenden hn geiroffen Uird. Verstaud-
§ 6. Es soll in der Regel darauf gehalten werden, daß dem Kriegs-
wohlfahrtszwecke der Reingewinn, mindestens aber 20 Prozent der Bruttoein-
nahme zugeführt wird. Falls dies nach Lage der Verhältnisse geboten erscheint
kann zur Sicherung dieser Zahlung die Stellung einer Kaution zur Verfügung
der Stelle verlangt werden, zu deren Gunsten das Unternehmen erfolgt. Bei
Druckschriften, Bildern, Postkarten und Marken, die im Einzelverkauf zum Preise
von 5 Pf. oder von 6 bis 10 Pf. abgegeben werden, soll mindestens 1 bzw.
2 Pf. zugunsten der Wohlfahrtszwecke abgeführt werden.
Die Bestimmung, daß bei Mindererträgen mindestens 20 Prozent der
Bruttoeinnahme als Reingewinn angesehen und dem Wohlfahrtszweck zugeführt
werden soll, soll Versuchen vorbeugen, das Unternehmen von vornherein mit zu
hohen Unkosten zu belasten oder im Verlaufe des Unternehmens unvorsichtig
und planlos zu wirtschaften. Die Bestimmung wird dazu dienen, unsolide
Unternehmungen hintanzuhalten.
Bei dem Vertrieb von Druckschriften, Bildern, Postkarten und Marken is
die Festsetzung eines bestimmten Betrages als Reingewinn erforderlich, da di
Nachprüfung der Unkosten und Betriebskosten bei diesen Gegenständen außer
ordentlich schwierig sein würde. Die im Absatz 1 angegebenen Beträge sim
als Mindestbeträge anzusehen. In vielen Fällen werden also auch höhere #:
träge bis zu 2 bzw. 4 Pfennig zur Abführung an den Wohlfahrtszweck fett
gesetzt werden können, ohne daß dadurch der Anreiz zum Vertriebe zu siar
vermindert werden würde.
§ 7. Bei Eintrittskarten ist der Verkaufspreis, bei Druckschriften, Bildern