346 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtsflege u
w.
4. von Zeit und Bezirk, in denen das Unternehmen zur Auss#
gebracht werden soll, zur Ausführung
dem Minister des Innern anzuzeigen.
Lindenau, DIZ. 15 890. Als dringend erwünscht darf bezeichnet werde
Erfahrungen mit dieser Neuerung nach dem Kriege zu einer gesetzlichen Regelung führe
Die Staatsaufsicht muß dafür sorgen, daß die freie Liebestätigkeit, die nach dem Fried J
einumfangreichesWirkungsgebietfindenwird,ihreKräfteundMittelnichtzekspljttetm
die ihr hoffentlich auch dann reichlich zuströmenden Summen zweckmäßig verwaltet um
verwendet und vor der Plünderung durch eigennützige Eindringlinge, die bekannten Hyänen
der Wohltätigkeit, schützt. (Vgal. Deutsche Strafrechtsztg. 15 328.) ""
6. Wochenhilfe.
a) Die Vorschriften.
a. Beklanntmachung betr. Wochenhilfe während des Krieges.
Vom 3. Dezember 1914. (RGBl. 492.) (In Bd. 1, 833.)
6. Bekanntmachung über Krankenversicherung und Wochenhilfe
während des Krieges. Vom s. Januar 1915. (RGBl. 49)
(In Bd. 1, 836.)
7. Bekanntmachung, betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während
des Krieges. Vom 23. April 1915. (Rl. 257.) (In Bd. 1, 840
b) Erläuterungen.
a#. Zur Bekanntmachung ac (zu vgl. Bd. 1, 846).
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 846.
Helms, Die Kriegswochenhilfe nach dem gegenwärtigen Stande. Arb Versorg. 15 10)0.
— Krause, Kriegswochenhilfe. Bd. 1 (2. Aufl.). — Weck, Die neue Kriegswochenhilse.
Zentralbl. d. Reichsvers. 15 32.
Wochenhilfe für Kriegerfrauen.
(Abschnitt 1, 2 in Bd. 1, 846, 847.)
3. Dienstleistung oder Dienstverhinderung des Ehemannes.
(Erläuterung a bis k in Bd. 1, 847.)
8) Arb Versorg. 15 646. Kein Anspruch auf Kriegswochenhilfe, wenn der Ehemann ni,
zur Verfügung der Heeresverwaltung steht, sondern „für die Firma . .“ zurückgestellt isi.
h) Ebenso wie Frankenberg, Ortskrankenk. 15 53, Weymann, Mf'WMV. 15 21s1
1Bd. 1, 8481, Arb Versorg. 15 671. Auch Zivilgefangene können als Kriegsteilnehmer
gelten. A. M. Arb Versorg. 15 718, Krause 1 28 und MfAV. 15 353.
i) Krause, 1 31. Ehefrauen Vermißter haben jedenfalls so lange Anspruch auf
Kriegswochenhilfe, als das Vermißtsein noch nicht aufgeklärt ist. .
k) Arb Versorg. 15 838. Bei Kriegsversehrten kommt es darauf an, ob es ihner
gelungen ist, sich für eine neue Erwerbstätigkeit auszubilden.
1) RV., M/AV. 15 732. Die Ehefrau eines Kriegsteilnehmers, der vor Krieg
ausbruch als landwirtschaftlicher Arbeiter ohne Anspruch auf Barleistungen gegen Kranf
heit versichert war (6 420 RVO.), hat Anspruch auf Wochenhilfe nach der Bek. vom 3. De
zember 1914.
n, daß die
(Abschnitt 4 in Bd. 1, 848.)
5. Krankenversicherung des Ehemannes.
(Erläuterung a bis f in Bd. 1, 848).
8) NAJ. vom 12. Mai 1915, Arb Versorg. 15 735. Die Worte „unmittelbar vo-
her“ wollen nicht den allerengsten unbedingten lückenlosen Anschluß des Eintritts in de