nekanntmachung betr. Wochenhilfe während des Krieges vom 3. Dezember 1914. 347
griegsdienst an das bisherige Versichertsein fordern, sondern sie bilden nur den Gegen-
5# 9 dem freien Spielraum, den zeitlich die vorhergehenden Worte „in den voran-
sab enen 12 Monaten" zulassen. Eine solche wohlwollende Auslegung dürfte nament-
6n in den Fällen am Platze sein, wo das Versicherungsverhältnis gerade im Hinblick auf
das bevorstehende Eintreten in den Kriegsdienst gelöst ist und es sich nur um eine ganz
knappe Zwischenpause handelt; ebenso RAg. vom 31. duli 1915 das. 735, Krause 136.
h) Helms a. a. O. 411. Der Heeresdienst im Frieden ist nicht miteinzurechnen;
a. M. Wehmann, M'„WMV. 15 240, RAJ. vom 9. März 1915, Arb Versorg. 15 326.
0) RV, A. N. 15 756, Arb Versorg. 16 36, DJZ. 16 137. Die Ehefrau eines
Kriegsteilnehmers, der bereits vor Kriegsausbruch zur Ableistung seiner gesetzlichen Militär-
dienstpflicht eingezogen war, hat Anspruch auf Wochenhilfe nach Maßgabe der Bek. vom
3. Dezember 1914, wenn der Ehemann vor Eintritt in den Militärdienst in dem im
1 Nr. 2 Bek. bezeichneten Umfang gegen Krankheit versichert war.
DP) RVA., M'AV. 15 732. Versicherungsberechtigte Mitglieder einer Ersatzkasse
gelten nicht als auf Grund der RVO. versichert im Sinne der Bek. vom 3. Dezember 1914.
6. Fortfall der Voraussetzung (zu val. Bd. 1, 848.)
1. RA. vom 6. August 1915, Arb Versorg. 15 684. Der Annahme, daß die Kriegs-
wochenhilfe eine einheitliche Leistung dergestalt sei, daß das Wochen= und Stillgeld auch
dann weiter zu leisten ist, wenn nach Entbindung der Ehefrau der Kriegsteilnehmer aus
dem Militärverhältnis, wenn vielleicht auch nur auf Zeit, ausscheidet und Arbeit gegen
Entgelt aufnimmt, vermag ich mich nicht anzuschließen. Die Teilbarkeit der Wochenhilfe
geht unter anderem schon aus der Vorschrift des § 10 Bek. vom 3. Dezember 1914,
sowie aus der Bek. vom 28. Januar 1915 hervor. Mit dem Augenblick, wo der Ehe-
mann seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen und infolgedessen für seine Familie selbst
sorgen kann, fällt der Anlaß weg, der zur Gewährung jener außerordentlichen Beihilfen
aus Reichsmitteln geführt hat; ebenso Krause 127.
2. v. Frankenberg, MfAV. 15 719 erörtert die Möglichkeiten einer Überwachung,
ob die Voraussetzungen für Gewährung von Stillgeld noch vorliegen.
3. RAJ. vom 27. Dezember 1915, Arb Versorg. 16 56. Die Kriegswochenhilfe ruht
in der Zeit, in der der Kriegsteilnehmer erwerbstätig ist.
§ 3.
Leistungen der Wochenhilfe.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 849, 850).
II. Die einzelnen Ceistungen.
1. Einmaliger Beitrag zu den Entbindungskosten (6 3 Ziff. 1).
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 850.)
4)9) RaJ. vom 25. Juni 1915, Arb Versorg. 15 564. Die ärztliche Behandlung von
Schwangerschaftsbeschwerden ändert ihren Charakter nicht dadurch, daß trotz der Behand-
lung eine Fehlgeburt eintritt. Kosten einer Nachbehandlung aus Anlaß der Fehlgeburt
fallen jedoch nicht mehr unter die Reichswochenhilfe.
e) Hoffmann, Pr VerwBl. 37, 143. Bei einer Fehlgeburt nach fünfmonatiger
Schwangerschaft kann Reichswochenhilfe nicht gewährt werden.
) V. Hamburg, Arb Versorg. 16 9. Anormale Beschwerden mit nachfolgender
FTehlgeburt sind als Schwangerschaftsbeschwerden anzusehen.
2. Hand= und Wochengeld (78 3 Ziff. 2).
(Erläuterung a bis c in Bd. 1, 850.)
dun C Prhandu Landw Min, vom 22. Mai 1914, HMl. 15 262, Arb Versorg. 15 735.
Zund nainstmmung mit dem Herrn Reichskanzler bemerken wir, daß nach der Absicht der
rratsverordnungen der Krankenkasse und bei Befreiungen dem Arbeitgeber stets die