gel. betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 353
regierung berufen oder bestätigt, so ist dieselbe befugt, den Vorsitzenden mit Stimm-
echt zu ernennen. Wo eine solche Vertretung nicht vorhanden ist, besteht die Kom-
" ission aus einem von der Landesregierung zu bestellenden Vorsitzenden und einer
von ihr zu berufenden, den Verhältnissen angemessenen Anzahl von Mitgliedern.
Einer jeden Kommission wird, soweit die Verhältnisse es gestatten, ein von dem
gandwehr-Bezirkskommando zu bestimmender Offizier beigeordnet.
z 8. Die Kommission kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte ihrer
Mitglieder zugegen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit ents cheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der beigeordnete
Offizier (6 7) sowie die zugezogene Gemeindebehörde (5 6) nehmen an der Abstimmung
icht teil.
nn Acn Fällen wird die Wöchnerin kein besonderes Interesse daran haben, den
Antrag zu stellen. Dies namentlich dann, wenn das ihr gegen die Kasse oder den Arbeit-
geber zustehende Wochengeld nicht hinter 7 M. in der Woche zurückbleibt, da dann die
Vochenhilfeleistungen für sie nicht erhöht werden. Es wäre aber ungehörig, den Ersatz-
anspruch der Kasse usw. gegen das Reich von dem mehr oder minder guten Willen der
Wöchnerin abhängig zu machen. Auf dieser Erwägung beruht die Vorschrift des 8 8.
Im größeren Teile aller Fälle aber wird die Wöchnerin nicht selbst Kassenmitglied
sein. Hier hat die Einreichung durch die Kasse keinen Zweck, sie soll vielmehr unmittelbar
an die Kommission selbst erfolgen. Diese muß aber sicher sein, daß hier nicht ein Versehen
oder gar der Versuch vorliegt, die Unterstützung doppelt zu erhalten. Deshalb muß in
diesen Fällen der Antrag die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die Wöchnerin keiner
Kasse angehört. Fehlt die Angabe gleichwohl, so hat die Kommission den Antrag zwecks
entsprechender Ergänzung zurückzugeben, falls sie nicht in der Lage ist, sich die erforderliche
Auskunft auf anderem, ihr genehmerem Wege zu verschaffen. Gibt die Wöchnerin eine
umichtige Erklärung ab, so setzt sie sich gegebenenfalls der Gefahr der Verfolgung nach
den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften aus. Der Ausdruck „unmittelbar“ soll übrigens
nur den Gegensatz zur Einreichung durch die Krankenkasse usw. andeuten. Er will aber
nicht ausschließen, daß die betreffenden Eingaben durch die Hand z. B. der Gemeinbehörden
an die Kommissionen gelangen. Dies könnte sogar von den Landesbehörden angeordnet
werden, wo sie es für zweckmäßig halten.
Für den Fall des § 6 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1915 ist die betreffende
Angabe nicht besonders erfordert worden. Es handelt sich dabei in der Hauptsache nur um
Stewardessen, bei denen die Kommission schon aus der Berufsbezeichnung unterrichtet
und auf eine etwa noch nötige Erkundigung hingewiesen wird.
Zu § 10. Während sonst in Übereinstimmung mit § 8 des Gesetzes vom 28. Februar
1888 kollegiale Entscheidung der Kommission vorgeschrieben wird, kann von einer solchen
in allen Fällen abgesehen werden, wo die Wöchnerin oder das uneheliche Kind (5 3) bereits
Unterstützung nach dem genannten Gesetz empfängt. Denn hier handelt es sich nicht mehr
um eine Entschließung nach freiem Ermessen, sondern nur um eine Festsetzung auf Grund
gegebener Tatsachen. Diese kann füglich dem Vorsitzenden überlassen bleiben. Die Ge-
meindebehörden haben der Kommission schon nach § 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1888
mit der nötigen Auskunft an die Hand zu gehen. Im Hinblick auf §s 2 erschien es nötig,
die gleiche Verpflichtung auch den Steuerbehörden aufzuerlegen.
Zu §s 11. Die Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 gewährt denjenigen, welche
nach ihr für anspruchsberechtigt halten, einen geordneten Instanzenzug, wie bei den
ponennschen aus der Krankenversicherung. Dieser Weg war bei der Gleichheit des Per-
gevieserses und der — wenigstens vorläufigen — Träger der Verpflichtung von selbst
* Hier ist er nicht gangbar. Versicherungsamt und Oberversicherungsamt stehen
* agen die hier zur Entscheidung gelangen können, fremd gegenüber, zum Lieferungs-
nd und zu dessen Kommission haben sie keine Beziehung.
Keigcne Gesetz vom 28. Februar 1888 erblickt die Gewähr für eine sachgemäße Ent—
eloung der Unterstützungsfragen in der Zusammensetzung der Kommission selbst. Es
be u. Schlegelberger, Kriegsbuch. Bd. 2. 23