354 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
überträgt ihr daher die endgültige Entscheidung. Dies ist auch deshalb angezeigt, weil e
geeignete höhere Instanz hier kaum zu finden sein dürfte, wo es sich überwiegend nihee
Rechts-, sondern um Ermessensfragen handelt, deren sachgemäße Entscheidung n
genaue Kenntnis der örtlichen Wirtschafts- und Personalverhältnisse voraussetzt
gleichen Erwägungen waren auch hier maßgebend. Nach dem, was über die Tätigkeit ve
Kommission auf ihrem seitherigen Tätigkeitsgebiete bekannt geworden ist, wird ein *
rechtigtes Interesse der beteiligten Wöchnerinnen an der Schaffung einer weiteren Inst 1
auch kaum vorliegen. Die „Endgültigkeit“ der Entscheidungen schließt übrigens die Mesd
lichkeit der formlosen Beschwerde nicht aus, ebensowenig wie diejenige einer spätere "
durch neues Material gestützten Wiederholung des Antrags bei der Kommission *
Die Vorschrift, daß der Bescheid im Ablehnungsfalle mit Gründen versehen sei
muß, bietet eine weitere Gewähr für seine sorgsame und individuelle Behandlung n
Die Stelle, welche der Kommission den Antrag übermittelt hat, ist auch über den
Erfolg des Antrags zu unterrichten. Sie muß in erster Reihe davon Kenntnis haben
wenn dem Antrag stattgegeben wird, da sie dann ihre Leistungen entsprechend einzurichten
hat. Sie hat aber auch ein Interesse daran, von der Ablehnung zu erfahren, da mit einer
solchen ihr eigener Ersatzanspruch wegfällt. ·
Zu 8 12. Die Verordnung folgt hier dem schon bei den älteren Bekanntmachungen
beobachteten Grundsatz, die unmittelbare Leistung der Wochenhilfe — unbeschadet der
Frage nach etwaiger späterer Erstattung — bei der Stelle zu belassen, der sie nach be.
stehenden Vorschriften bereits obliegt. In einem Punkte geht sie hierin sogar weiter als
die Bekanntmachung vom 28. Januar 1915. Nach dieser hat bei der versicherungsfreien
oder von der Versicherung nach § 418, 435 der Reichsversicherungsordnung befreiten
Ehefrau eines nach letzteren Vorschriften befreiten Kriegsteilnehmers nicht der Arbeit-
geber, sondern die ohne die Befreiung zuständige Krankenkasse die vorläufige Fürsorge-
pflicht. Dem Arbeitgeber liegt die Fürsorgepflicht — und zwar endgültig — nur bei den
auf seinen Antrag befreiten Wöchnerinnen ob, bei denen nicht die Kriegsteilnahme des
Ehemanns den Grund der Wochenhilfe abgibt (§ S8a#.0 a. O.). Da nunmehr die Wochenhilfe
auch bei Nichtversicherung des kriegsteilnehmenden Ehemanns aus Reichsmitteln gewährt
werden kann, würde es mit der angezogenen älteren Vorschrift übereinstimmen, wenn
auch für dessen Ehefrau die Fürsorgepflicht — die jetzt zur vorläufigen wird — dem Arbeit-
geber abgenommen und der ohne die Befreiung zuständig gewesenen Krankenkasse über-
tragen würde.
Die Verordnung sieht hiervon indessen ab, um die Sache nicht zu verwickeln; es
würden andernfalls auf der leistungspflichtigen Seite vier Beteiligte in Frage kommen:
das Reich, der Lieferungsverband, die erwähnte Krankenkasse und der Arbeitgeber, der
ja der Kasse wegen des satzungsmäßigen Wochengeldes verhaftet bliebe. Es soll daher in
den Fällen der gedachten Art dem Arbeitgeber die Fürsorge, die ihm nach den älteren
Bekanntmachungen endgütig oblag, als nunmehr vorläufige belassen bleiben.
Da, wie schon erwähnt, bis zur Bescheidserteilung durch die Kommission stets eine
gewisse Zeit vergehen muß, wird bis dahin die vorläufige Fürsorge im seither vorgeschrie-
benen Umfang meist schon eingesetzt haben. Soweit es sich dabei um die Zeit vor dem
Inkrattreten der neuen Vorschriften handelt, ändert sich nichts; soweit es sich um die Zwischen-
zeit zwischen jenem Inkrafttreten und der Mitteilung des Bewilligungsbescheides der
Kommission handelt, ist der etwaige Mehrbetrag an Wochengeld nachzuzahlen; für den
Rest der Zeit bis zum Ablauf des Bezugs des Wochen= oder Stillgeldes sind die Leistungen
aus § 4 zu gewähren. Darüber hinausgehende satzungsmäßige Leistungen bleiben un-
berührt.
Zur Vermeidung jeden Irrtums mag übrigens ausdrücklich hervorgehoben werden,
daß eine selbstversicherte oder von der Versicherung befreite Wöchnerin, für deren unehe.
liches Kind die Wochenhilfe nach § 3 bewilligt wird, nicht etwa deshalb doppelte Leistungen
erhält, weil der Grund der Bewilligung aus § 3 nicht in ihrer Person, sondern im der des