Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bel betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 355 
indes liegt. Es ist bei ihr ebenso zu verfahren wie bei den Ehefrauen der Kriegsteilnehmer, 
in übrigens schon die Mitanziehung des § 3 im § 6 Abs. 1 hinweist. 
otansln gemäß # 4 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 bei der Niederkunft 
und bei Schwangerschaftsbeschwerden Sach= statt Barleistungen zu gewähren sind, ver- 
bleibt es dabei auch hier. **# 6 
Zu 8 13. Dieser Paragraph trifft die Hauptfälle der Verordnung, d. h. alle die- 
jenigen, in denen die Wöchnerin nicht schon Anspruch auf Wochenhilfe gegen Krankenkasse, 
See-Berufsgenossenschaft oder Arbeitgeber hat, in denen sie also wegen der Wochenhilfe 
unmittelbar mit der Kommission des Lieferungsverbandes in Beziehung tritt. Für den 
zeitpunkt der Auszahlungen bleibt auch hier der aus z 210 der Reichsversicherungsordnung 
übernommene Grundsatz der Leistung bei Ablauf jeder Woche bestehen. Die Unterstützungen 
nach dem Gesetze vom 28. Februar 1888 werden indessen nach dessen l 10 halbmonatlich 
im voraus gezahlt: es dürfte zur Bequemlichkeit des zahlenden wie des empfangenden 
Teiles beitragen, daß im gegebenen Falle die Verbindung beider Zahlungen zugelassen 
vird. Die fälligen Wochenhilfezahlungen sind dann bis zur nächsten halbmonatlichen 
Vorausbezahlung der Unterstützung hinauszuschieben. 
Zu § 14. Die Gründe, welche bei der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 dazu 
geführt haben, den Krankenkassen usw. die über das satzungsmäßige Wochengeld hinaus- 
gehenden Leistungen für die selbstversicherten Ehefrauen der versicherten Kriegsteilnehmer 
ab- und auf die Reichskasse hinüber zu nehmen, treffen auch hinsichtlich der neueinbezogenen 
nichtversicherten Kriegsteilnehmer zu. Für die See-Berufsgenossenschaft spielt bei der 
voraussichtlich geringen Zahl der für sie in Betracht kommenden Fälle diese Frage keine 
erhebliche Rolle; dies war indessen kein Grund, sie von der Erstattung auszuschließen. 
Was die betreffenden Stellen für die Wöchnerinnen bis zum Inkrafttreten dieser neuen 
Regelung zu leisten hatten, verbleibt ihnen zu eigenen Lasten. Für die dann folgenden 
Leistungen gewährt das Reich ihnen mit der erwähnten Maßgabe wegen des Wochengeldes 
Ersatz. 
do Ersatz unmittelbar durch die Reichskasse, mithin ohne den Umweg über den 
Lieferungsverband, empfahl sich deshalb nicht, weil die Kassen usw. nur im Auftrage des 
Lieserungsverbandes leisten, auch die im § 5 Abs. 3 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 
1914 vorgesehene Kontrolle hier wegfällt. 
Die den Ersatz von Sachleistungen bei der Entbindung und bei Schwangerschafts- 
beschwerden behandelnde Vorschrift des § 5 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 
1914 ist auch hierher übernommen worden. 
Zu § 15. Das Stillgeld ist nur zu gewähren, solange die Mutter den Säugling selbst 
stilt. Die Kontrolle, ob diese Voraussetzung zutrifft, wird hier etwas schwierig sein. Der 
Lieferungsverband als solcher hat dafür keine geeigneten Organe. Soweit die Gemeinde 
in der Lage ist, ihm solche für diese Zwecke zur Verfügung zu stellen, soll sie es tun. An 
manchen Orten wird vielleicht mit Erfolg eine freiwillige Mitwirkung der bestehenden 
Vereinigungen für Säuglings= und Mutterschutz in Anspruch genommen werden können. 
Zum Abschnitt II. (Rückwirkung.) 
Zu §§ 16 bis 19. Die sozialpolitischen Versicherungsgesetze kennen keine Rück- 
wirkung auf die Versicherungsfälle, die vor ihrem Inkrafttreten liegen. Auch andere Wohl- 
fahrtsmaßnahmen des öffentlichen Rechts beobachten den gleichen Grundsatz: so pflegen 
gesetzliche Erhöhungen der Beamtenpensionsbezüge nicht auf die sogenannten Altpensionäre 
ausgedehnt zu werden. 
Die beiden älteren Bekanntmachungen, die ja mit der Arbeiterversicherung sehr 
sahe Berührungspunkte haben, mußten sich dem schon aus finanziellen Erwägungen an- 
dhlieben. Nur insoweit enthalten sie eine wohlwollende Neuerung, als auch bei den zurück- 
legenden Versicherungsfällen die zeitlich noch nicht abgelaufenen Wochen= und Stillgelder 
gezahlt werden. 
Der wesentlichste Grund gegen Zulassung einer einheitlichen Rückwirkung war aber 
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