Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Fek betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 357 
Mit gliedschaft sie auf seinen Antrag befreit wurden (§8 418, 419 Abs. 2 der Reichsver- 
scherungsordnung). 
Zum Abschnitt III. (Mitglieder von Ersatzkassen, § 20.) 
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Wochenhilfe nach § 1 der Bekannt- 
machung vom 3. Dezember 1914 ist die, daß der Ehemann der Wöchnerin zu dem Personen- 
reeise gehört, der auf Grund der Reichsversicherungsordnung gegen Krankheit versichert 
ist. Hierunter fallen die Mitglieder der Orts., Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen 
durchweg, ohne Unterschied, ob sie versicherungspflichtig oder nur versicherungsberechtigt 
sind. Die Mitglieder der Ersatzkassen sind als solche nicht „auf Grund der Reichsversiche- 
rungsordnung“ bersichert. Aber sie müssen zugleich Mitglieder einer Krankenkasse sein, 
wenigstens formell, indem ihre Rechte und Pflichten dort ruhen können. Dies gilt aber 
"ediglich für die Versicherungspflichtigen. Deshalb trifft auch nur auf sie die gedachte 
Voraussetzung für die Kriegswochenhilfe zu. Alle anderen Mitglieder von Ersatzkassen 
es sei denn, daß sie gleichzeitig freiwillig einer Krankenkasse angehörten — sind nicht 
auf Grund der Reichsversicherungsordnung versichert, mögen sie auch zur (freiwilligen 
oder Weiter-) Versicherung danach berechtigt sein. Die Bekanntmachung vom 3. Dezember 
1914 hat die von ihr auch sonst streng festgehaltene Abgrenzung nach der Reichsversicherungs- 
ordnung zugunsten der letzterwähnten Gruppe nicht durchbrechen wollen. Ihr lag vor 
allem an einer schnellen Feststellbarkeit der Berechtigung, wie sie durch die Tatsache der 
Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse gewährleistet ist, bei den nicht versicherungspflichtigen 
Mitgliedern von Ersatzkassen aber fehlt. 
Diese Regelung hat zu lebhaften Klagen der Ersatzkassen und ihrer Mitglieder ge- 
führt. In der Tat liegt darin eine gewisse Ungleichheit in der Behandlung der nach der 
Neichsversicherungsordnung Versicherungsberechtigten, je nachdem sie sich einer Kranken- 
oder einer Ersatzkasse angeschlossen haben, und es ist daher versucht worden, diese Ver- 
schiedenheit nach Möglichkeit auszugleichen. Andererseits darf auch keine Ungleichheit 
zuungunsten der Kassenmitglieder herbeigeführt werden. Versicherungsberechtigt sind 
nämlich auch die Personen mit einem Einkommen zwischen 2500 bis 4000 M. Solche können 
jederzeit einer Ersatzkasse beitreten. Dagegen ist der freiwillige Beitritt zu einer Kranken- 
kasse nur Personen mit einem Gesamteinkommen von weniger als 2500 M. gestattet, 
und auch die der Weiterversicherung vorangehende Pflichtversicherung ist — abgesehen 
von den Fällen des § 165 Abs. 1 Nr. 1, in denen ein höheres Einkommen aber selten ist — 
durch ein Einkommen von 2500 bedingt. Da in den beteiligten Kreisen das Einkommen 
der Regel nach nicht rasch und sprunghaft zu steigen pflegt, setzt mithin die Kassenmitglied- 
schaft von Leuten mit 2500 bis 4000 M. Einkommen meist tatsächlich schon ein vorange- 
gangenes jahrelanges Versichertsein voraus. 
Die Mitglieder der Ersatzkassen sollen um nichts schlechter gestellt werden als die- 
semgen der Krankenkassen. Es würde aber bei den letzteren Unzufriedenheit erregen und 
auch sachlich unberechtigt sein, wenn man jene hier besser stellen wollte als sie. Eine Fest- 
stellung, ob bei ihnen genau die gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Einkommens- 
grenze schon beim Eintritt gegeben waren, ist kaum möglich. Cs muß daher ein gewisser 
Ausgleich darin gefunden werden, daß bei ihnen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der 
erforderlichen Mindestdauer der Kassenmitgliedschaft gestellt werden. Hierin liegt auch 
deshalb keine Härte, weil bei den Ersatzkassen kein Kassenwechsel beim Stellenwechsel 
mzutreten, die Mitgliedschaft mithin auch viel seltener unterbrochen zu werden pflegt. 
brsa Howeit die erforderliche Zeit der Mitgliedschaft noch in die Zeit zurückreicht, wo die 
aeegae nach älterem Rechte als Hilfskasse bestand, gilt die Mitgliedschaft bei der Hilfs- 
tdies uaigen bei der Ersatzkasse gleich. In der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914 
* gt ausdrücklich hervorgehoben worden, weil es als selbstverständlich erachtet wurde. 
bierüber hallin dieser Hinsicht Zweifel aufgetaucht sind, enthält Abs. 2 dieses Paragraphen 
bringen ne esondere Vorschrift. Da sie nicht neues Recht, sondern nur eine Klarstellung 
will, ist ihr im z 22 Rückwirkung beigelegt worden.
	        
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