358 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege uf
sw.
Zum Abschnitt IV und V. (Gemeinsame Bestimmungen.)
Zu § 21. Wie nach den älteren Bekanntmachungen die Krankenka
auch hier die Lieferungsverbände nur als Beauftragte des Reichs und
diesem Ersatz.
Während es aber wegen der Erstattung der Unterstützungen nach dem
28. Februar 1888 in dessen § 12 heißt:
„Der Zeitpunkt der Zahlung dieser Entschädigung wird durch jedesmaliges Spyen
gesetz des Reichs bestimmt", *
soll hier der Ersatz alsbald nach Erledigung der einzelnen Unterstützungsfälle erfolge
Der Ordnung halber soll die Erstattung in vierteljährlichen Abständen nach näherer n
stimmung des Reichskanzlers geschehen. .
Zu § 22. Die Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen den älteren Bekannt
machungen (§ 10 der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1914, # 10, 11 der Bekannt-
machung vom 28. Januar 1915).
Zum Schlusse dieser Erläuterungen wird wegen der Kosten der neuen Fürsorge noch
folgendes bemerkt: Die erweiterte Fürsorge wird für die zurückliegende Zeit vom August
1914 bis März 1915 einen Kostenaufwand von insgesamt 7 Millionen Mark verursachen
In Zukunft find für das Reich aus dieser und den älteren Bekanntmachungen zusammen
monatliche Ausgaben von etwa 5 Millionen Mark zu erwarten, die sich bei stärkeren Ein.
berufungen zum Heeresdienst noch erhöhen werden.
sen, fo“ zahlen
erhalten von
Gesetze vom
2. Weitere Erläuterungen.
88 1, 2.
Die Berechtigten.
1. Preuß. Minister des Innern vom 11. Oktober 1915 (HMBl. 274). Die Ve—
kanntmachung vom 23. April 1915 schließt die Ehefrauen von Berufssoldaten und Kapitu—
lanten vom Bezuge der Reichswochenhilfe nicht aus, sofern bei ihnen die Voraussetzungen
der Bewilligung (vgl. insbesondere 82) gegeben sind. Einen Unterschied zwischen Dienß
im Felde oder in der Garnison macht die Bundesratsverordnung nicht. Bei der ganzen
Sachlage mußte bei ihrem Erlaß der Kreis der Berechtigten in großem Zuge umschrieber
werden. Daß dabei im Einzelfall auch Personen der Beihilfe teilhaftig werden, auf derer
Verhältnisse der Grundgedanke der Maßnahme nicht ganz zutrifft, muß in den Kauf ge
nommen werden. — Hoffmann hat auf Grund dieses von ihm mitgeteilten Erlasse-
seine abweichende Ansicht Pr VerwBl. 36 799 aufgegeben. —
2. Liebrecht a. a. O. 17. Nicht einbegriffen sind die Frauen, der durch ihren Aufent
halt im feindlichen oder neutralen Ausland an der Rückkehr verhinderten Männer und de
Zivilgefangenen.
3. Weymann a. a. O. 413. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Kriege
teilnahme und Tod oder Erkrankung wird nicht vorausgesetzt (gegen Krause 129.
4. Brunn a. a. O. 547. Eine neue Bedürftigkeitsprüfung tritt nicht ein, sonder
der Bezug der Kriegsangehörigenunterstützung berechtigt ohne weiteres zum Bezug de
Wochenhilfe. Ob während der Zahlung der Kriegswochenhilfe die bisherige Angehörige
unterstützung wegfallen darf, weil der Fall der Bedürftigkeit während dieser Zeit nic
vorliegt, ist eine andere Frage, man wird sie verneinen müssen, weil, wenn dies die Absie
des Gesetzgebers gewesen wäre, er die Anrechnungsfähigkeit der Bezüge aus der Woche
hilfe auf die Angehörigenunterstützung vorgeschrieben hätte. Außerdem soll ja die Roch
hilfe gerade eine besondere Entschädigung für die Unterbrechung der Erwerbsfähig!t
durch die Entbindung sowie für die dadurch bedingten Kosten sein. rnur
5. Brunn a. a. O. 547. Bei der Berechnung des Gesamteinkommens r-
nur das Einkommen aus Arbeit oder Gewerbebetrieb, sondern auch aus allen ande
Quellen, z. B. aus Kapitalzinsen berücksichtint. le, sonde
6. Weymann a. a. O. 414. Maßgebend ist nicht die Cinkommensquellé,