gel. betr. Ausdehnung der Wochenhilfe während des Krieges vom 23. April 1915. 359
tatsächliche Einkommen nach Abzug der Werbungskosten und Schuldenzinsen, sowie
das Berücksichtigung der steuergesetzlichen Abzüge für Lebensversicherung, Hinter-
unter enfürsorge, für eine größere Kinderzahl und außergewöhnliche Ausgaben. Ver-
dlieten en des Vermögens durch Erbschaft und Lotteriegewinn sind nicht als Einnahmen
rehetotten, dagegen anders das weitergezahlte Dienstgehalt des Mannes, auch wenn
*vr Rechtsanspruch auf Weiterzahlung besteht; Einzelheiten über die Einkommenberech-
15.
* -P 1 rn a. a. O. Eine teilweise Gewährung der Wochenhilfe ist nicht vorgesehen.
zühren deshalb die „besonderen Tatsachen“ nur zu dem Ergebnis teilweiser Nichtbedürftig-
leit, so ist die Wochenhilfe in der vollen vorgesehenen Höhe zu gewähren.
g. Ges. u. Recht 16 504. Kriegswochenhilfe kann niemals lediglich deswegen bean-
rucht werden, weil die Wöchnerin minderbemittelt ist. In solchen Fällen muß bei Be-
dürftigkeit unter Umständen die Armenpflege eingreifen.
9. Weymann a. a. O. 416. Als Kinder im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind auch
Kinder eines Gatten aus früherer Ehe oder außerehelicher Verbindung anzusehen, dal.
Pflegekinder. " #
10. Weymann a. a. O. 413. Bei Wegfall der Erkrankung ohne Wiederaufnahme
der Kriegstätigkeit fällt der Anspruch auf Wochen- und Stillgeld dann nicht fort, wenn
das Bedürfnis nach Wochenhilfe fortdauert, namentlich wenn der Mann seine Erwerbs-
tätigkeit nicht in vollem Maße oder nicht mit dem früheren wirtschaftlichen Erfolge wieder
aufnehmen kann.
11. Liebrecht a. a. O. 19. Der Wegfall der Familienunterstützung gemäß § 10 des
Gesetzes vom 28. Februar 1888 bedingt nicht auch das Aufhören der Wochenhilfe. Ins-
besondere endet der Bezug derselben nicht mit der Auszahlung einer Witwenrente. Im
Fall der Entlassung aus dem Kriegsdienste infolge Erkrankung kommt es fernerhin nicht
auf die in dem Ministerialerlaß vom 1. November 1914 Nr. 9 getroffene Unterscheidung
an, ob der Entlassene militärinvalidenberechtigt ist oder nicht. Auch wenn die Erkrankung
keine Folge einer Dienstbeschädigung ist, der Entlassene also nicht Anspruch auf Militär-
invalidenrente und seine Familie nicht auf Fortbezug der Kriegsunterstützung hat, wird
die Wochenhilfe nicht beendet (vgl. § 1 der Verordnung). Dem steht die Fassung des § 2,
wonach die Wöchnerin Kriegsunterstützung empfangen muß (wenn sie nicht sonst minder-
bemittelt ist), um die Wochenhilfe zu erhalten, nicht entgegen, da die Kriegsunterstützung
nur die Voraussetzung für die Gewährung der Wochenhilfe, nicht aber für ihre Fort-
zahlung bildet. Nur die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens des zurückge-
kehrten Ehemannes zugleich mit der Absetzung der Kriegsunterstützung, so daß die Wöch-
nerin nicht mehr als minderbemittelt zu gelten hat, werden dem Sinne der Verordnung
gemäß als Endigungsgründe für die Wochenhilfe zu gelten haben.
83.
Wochenhilfe für uneheliche Kinder.
1. Brunn a. a. O. 547. Die Zubilligung der Angehörigenunterstützung braucht
va estung der Wochenhilfe nicht voranzugehen. Zulässig ist es, beide gleichzeitig zu be-
illigen.
2. Brunn a. a. O. 547. Stirbt das Kind vor Festsetzung einer Angehörigenunter-
ubung, so darf die Wochenhilfe gewährt werden, sofern nur die Voraussetzungen der
Angehörigenunterstützung des Kindes bei der Entbindung gegeben waren.
Nied 8. Jäger, Vorm BBl. 17 150. Bei Totgeburten oder bei einem alsbald nach der
zam erlunft erfolgenden Tode des Neugeborenen, unterbleibt die Gewährung der Reichs-
erstützung, da bei unehelichen Wöchnerinnen die Unterstützung das Kind und nicht die
Mutter erhält.
" RI. vom 27. September 1915, Arb Vers. 15 779. Auch ich würde es für un-
alten, wenn Beihilfe lediglich infolge der Totgeburt des Kindes (soweit dabei
upt von einer eigentlichen Geburt die Rede sein kann) oder infolge seines Todes
billig
# berha