Bek. betr. die Unterst. von Familien in den Dienst eingetr. Mannschaften v. 21. Jan. 1916. 367
sonstige Tulsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unterstützung nicht be-
nötigt n Die der Ehefrau zustehenden Mindestbeträge werden auf monatlich
15 Mark, die den sonstigen Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monat-
15 7/650 Mark festgesett. ·
Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die
Mindestsätze hinaus das Erforderliche zu gewähren, wird hierdurch nicht berührt.
« 8 5. Als gewöhnlicher Aufenthalt (§ 4 des Familienunterstützungsgesetzes)
solcher Personen, die sich bei Beginn ihres Unterstützungsanspruchs in Anstalts-
pflege (Irren-, Blindenanstalten, Krankenhäusern usw.) oder in Familienpflege
befinden, gilt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieferung in die
Anstalt oder Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
Als gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder privaten An-
stalten geborener Kinder gilt der Ort, an dem die Mutter vor ihrem Eintritt
in die Anstalt ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte. Ist die Mutter ein
fürsorgezögling, so ist der Lieferungsverband verpflichtet, aus dessen Bezirk ihre
slberweisung in Fürsorgeerziehung erfolgt ist.
§ 6. Wechseln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist die
unterstützung in der bisherigen Höhe auch an dem neuen Aufenthaltsorte weiter
zu gewähren, soweit die Verhältnisse des neuen Aufenthaltsorts dies erfordern.
Stellt sich bei Prüfung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse heraus, daß
die Unterstützung an dem neuen Aufenthaltsorte nicht ausreicht, so ist die Unter-
stützung angemessen zu erhöhen, sofern der Aufenthalt aus berechtigten und
dringenden Gründen gewechselt ist.
Würde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in einen Ort
mit höherer Tarifklasse begründet (§ 3), so ist eine Unterstützung nur zu ge-
währen, wenn der Zuzug aus berechtigten und dringenden Gründen erfolgt ist.
§ 7. Die Aussichtsbehörden über den Lieferungsverband können Anwei-
sungen erlassen, insbesondere auch in geeigneten Fällen die Zahlung der Familien-
unterstützung anordnen. Sie können diese Befugnis, unbeschadet ihres Rechtes,
sie jederzeit selbst auszuüben, auf die gesetzliche Vertretung der Lieferungsverbände
übertragen, wenn innerhalb der Lieferungsverbände besondere Kommissionen über
die Unterstützungsanträge Beschluß fassen.
In Bundesstaaten, in denen von der Bildung besonderer Lieferungsver-
bande abgesehen worden ist, wird durch die Landeszentralbehörde bestimmt,
welche Dienststellen als Aufsichtsbehörden anzusehen sind.
§ 8. Ist die Unterstützungspflicht zwischen verschiedenen Lieferungsver-
bänden streitig, so ist zur vorläufigen Unterstützung vorbehaltlich des Rückgriffs.
auf den nach § 4 des Familienunterstützungsgesetzes und des § 5 dieser Ver-
ordnung verpflichteten Lieferungsverband und bis zu dessen Eintreten der Liefe-
rungsverband verpflichtet, in dessen Bezirke sich der Unterstützungsberechtige zur
Zeit der Stellung des Antrags aufhielt.
Streitigkeiten zwischen Lieferungsverbänden über die Frage der Zuständigkeit
zur Gewährung der Familienunterstützung nach § 4 des Familienunterstützungs-
gesetzes und des § 5 dieser Verordnung werden, soweit es sich um Lieferungs-
verbände desselben Bundesstaats handelt, von der Landeszentralbehörde, soweit
heserungsverbände verschiedener Bundesstaaten in Betracht kommen, im Wege
“ Schriftwechsels zwischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten und,
unn eine Einigung nicht zustande kommt, nach Artikel 76 der Reichsverfassung
nter Ausschluß des Rechtswegs entschieden.
§9. Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 629) finden entsprechende Anwendung, wenn der in den Dienst