372 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohl fahrtspf-
"6 slege usw.
im Sinne dieser Anordnung gelten die Eigentü
sowie undere dinglich Verechtigte gentümer der beschlagnahmten Güter
ie Kommission kann ferner Personen, die ein rechtliches # a
daß der Eigentümer oder ein anderer dingli « qmseresse haben,
als Beteiligte zulassen. nglich Berechtigter Entschädigung erhaält.
86. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Der Vorsitzende kann den Beteiligten die Anwesenheit gestatten
Die Kommission kann anordnen, daß mündlich verhandelt wird
die Beteiligten zu den Verhandlungen erscheinen oder sich in der Ve u daß
durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Anwalt vertrie hulle
Aus besonderen Gründen kann sie auch einen anderen rechts= oder sachvert « lavm
Vertreter zulassen. Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteili bemsendige
Beschlagnahmebehörde das zuständige Kriegsministerium zu laden gten, für die
Die Ladung ergeht an die Beteiligten, deren Wohnort bekannt ist
eingeschriebenen Brief, an Beteiligte, deren Wohnort nicht bekannt ist in zuh
denen eine schriftliche Verständigung während des Krieges erschwert E
rnbend ist, ziurch gaece Bekanntmachung in der Form einmaliger g
rückung in den Reichsanzeiger. Der · «
Sthung anortenn zeig Vorsitzende kann eine andere Art der
Haben die Beteiligten sich in Berlin e ächti ·
erfolgå die Ladung an — 1 Iusielungsbevollmächtigte befelt so
Sind die Beteiligten in dem zur mündlichen Verhandl
Termine trotz rechtzeitiger Ladung nicht ateben erh Wolnssanbern zun
in der Fach verhandelt und entschieden. gleichwoht
.Zu der Verhandlung wird ein Protokollführer zugezogen, der dur
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#nch an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Führung seines Amtes
§8. Die Verhandlung beginnt mit dem Vortrag des # rs
die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung des gesamten Seercherst!
Die Unterlagen für die Entscheidung bilden die Ermittelungen, welche
von deutschen Truppen oder Behörden sowie von den unter staatlicher Mit-
wirkung errichteten oder staatlich beaufsichtigten Wirtschaftsorganisationen, ins-
besondere Rohstoffgesellschaften, Abrechnungsstellen und deren Beauftragten über
Auffindung, Beschaffenheit, Menge und Wert des Gutes sowie über Lager-, Be-
sitz= und Eigentumsverhältnisse angestellt worden sind.
Im übrigen kann die Kommission jederzeit von Amts wegen oder auf
Antrag weitere Beweiserhebungen selbst vornehmen oder durch Ersuchen von
Behörden oder durch eigene beauftragte Mitglieder vornehmen lassen. Das be-
auftragte Mitglied soll bei Beweisaufnahme einen Protokollführer heranziehen,
den es durch Handschlag an Eidesstatt zu treuer und gewissenhafter Ausführung
seines Amtes verpflichtet.
§ 10. Über jede Untersuchungshandlung soll ein Protokoll ausgenommen
werden. Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung
der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das
Ergebnis der Verhandlung enthalten.
Das Protokoll wird den beteiligten Personen, soweit es sie betrifft, behuf-
Genehmigung vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt und soll von ihnen unter-
schrieben werden. Wird das Protokoll genehmigt, so wird dies vermerkt. Wirt
die Genehmigung versagt oder unterbleibt die Unterschrift, so soll der Grund
angegeben werden.
Das Protokoll soll von dem beauftragten Kommissionsmitglied und den
Protokollführer unterschrieben werden. »
§ 11. Der Reichskanzler und das zuständige Kriegsministerium konnen