Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

374 B. Beschaffung u. Verteilungd. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflegeusn 
Den Beteiligten dürfen die notwendigen Auslagen erstattet werden w 
die Kommission das Erscheinen in der Verhandlung oder die Vertretung wenn 
einen Rechtsanwalt angeordnet hat. durch 
8 20. Die Mitglieder der Kommission erhalten bei Dienstverrichtun 
außerhalb des Amtssitzes aus Reichsmitteln Tagegelder und Reisekosten de#en 
Höhe der Reichskanzler bestimmt. fn 
Literatur. 
Beer, Ansprüche vor der Reichsentschädigungskommission. DJz. 15 1072. 129- 
Katz, derselbe Titel. Das. 1172. 1227.— 
I. Allgemeine Bedeutung. 
1. Katz, DJZ. 15 1073. Die Anordnung betr. das Verfahren vor der Kommission ist 
abweichend von der Bek. vom 24. Juni 1915(R Bl. 357) nicht durch den Bundesrat sonden 
durch den Reichskanzler erlassen; sie hat demnach nicht gesetzliche Kraft. Diese Unterscheidung 
zwischen der Entschädigung für die im feindlichen Ausland beschlagnahmten und der Eni. 
schädigung für die in Deutschland beschlagnahmten Güter ist seitens der Reichsregierung 
wohl erwogen. Das Reichsgesetz konnte nur für das Gebiet des Deutschen Reichs erlassen 
werden. Eine gesetzliche Regelung über die Beschlagnahme im Auslande, welche von dem 
Abkommen betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges abwich, hätte zunächst 
einer reichsgesetzlichen Aufhebung dieses Abkommens bedurft; die Aufhebung ist nicht 
erfolgt. Dementsprechend ist auch die Entscheidung der Kommission in der Anordnung 
des Reichskanzlers nicht als endgültige Entscheidung bezeichnet worden. Die Em 
scheidung ist staatsrechtlich als eine Anordnung der Reichsverwaltung anzusehen, der die 
rechtliche Wirkung beigelegt ist, daß die Reichskasse diejenigen Zahlungen zu leisten hat, 
welche der Reichskasse von dem Vorsitzenden der Kommission angegeben werden. llber 
die rechtliche Natur des Anspruchs ist aus der Anordnung des Reichskanzlers nichts zu 
entnehmen. 
2. Katz, DJZ. 15 1075. Die von der Kommission zu entscheidenden Ansprüche be- 
treffen solche Maßnahmen, durch welche die Waren nicht nur in Beschlag genommen, 
sondern auch weggenommen und nach den von der Heeresverwaltung getroffenen An- 
ordnungen verarbeitet oder benutzt werden. Die Frage, ob die weggenommenen Waren, 
hauptsächlich Bamwolle, Wolle, Garn, Leder, Maschinen, Kupferwalzen, Kriegsvorrate 
im Sinne des Art. 53 Land Kr O. (Rl. 10 107 ff.) sind, bedarf daher nicht der Unier- 
suchung; da eine Wiederherstellung des früheren Zustandes der Waren infolge der Ver- 
arbeitung oder anderweiten Benutzung nicht möglich ist, fällt die Wegnahme nicht in den 
Bereich des Art. 53. Die Wegnahme trägt den rechtlichen Charakter der Enteignung. 
Sie ist ein öffentlich-rechtlicher Akt der Staatshoheit, durch welchen das Eigentum des 
bisherigen Eigentümers mit allen sonstigen an der Ware haftenden dinglichen Rechten 
erlischt (R. 61 106). - 
3.JW.151041(LG.Thorn).DieKommissionistzwarinersterLinieals Spruch 
behörde geschaffen, darüber hinaus aber auch mit Verwaltungsaufgaben betraut. Schon 
ihre Aufgabe, die Entschädigungsberechtigten zu ermitteln, schließt die Befugnis in sc, 
von Rechtsbehelfen der vorliegenden Art (Erinnerung gegen Pfändung des Entschädigung 
anspruchs) mit Wirkung für den Fiskus Gebrauch zu machen. » 
4.JW.151457(LG.1Bek1in).DieBefugnisderReichsentschädigUUSPWUPUIsp’;; 
als Vertreterin des Drittschuldners Erinnerung und Beschwerde einzulegen, wird, wie ¾ä 
sonst schon, so auch in dieser Sache vom LG. unbedenklich bejaht, vogl. auch JW. 15 1 
5. W. 15 1457 (LG. Breslauh. Die Befugnis der Reichsentschädigungskomme 
oder ihres Vorsitzenden zur Vertretung des Drittschuldners kann in der vorliegenden anl. 
nicht anerkannt werden. Aus der Anordnung des Reichskanzlers vom 25. 1 cent 
(Reichsanz. Nr. 96) ergibt sie sich nicht. Diese Anordnung betrifft nach der! 4 1n 
nur das Verfahren vor der Reichsentschädigungskommission, nicht aber ihre * 
anderen Beziehungen, und weist der Kommission lediglich die Aufgabe zu, „die
	        
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