378 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege us
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Staaten gemeint ist (vgl. JW. 15 1038), und der JIW. 15 1038 herangezogene u
daß dann der im Inland vom Krieg derartig Betroffene schlechter stehen würde
im Ausland Enteignete. Jedenfalls läßt sich Art. 3 zur Begründung der Forderung nict
heranziehen, da das Abkommen im gegenwärtigen Kriege nicht in Geltung steht, weil ni
alle kriegtührenden Vertragsparteien sind (Art. 2 das.; vgl. Rl. 10 375; JW 15 1
Auch daraus, daß für die Entschädigungsfrage vom Reichskanzler das Versahre
vor der Reichsentschädigungskommission geschaffen worden ist, konnte und sollte nicht en
rechtlich noch nicht begründeter Anspruch auf Enteignungsentschädigung neu geschaff 1
werden (vgl. Katz a. a. O.). sen
Demnach handelt es sich bei der gepfändeten Forderung bisher lediglich um einen
Anspruch der künftig möglichenfalls auf einer noch zu schaffenden Rechtsgrundlage en.
stehen kann, ähnlich dem nach § 35 KriegslG. vom 13. Juni 1873 gesetzlich zu schaffenden
(bgl. JW. 15 732). Als ein solcher Anspruch ist er aber, wie auch das OL#G. Posen in der
IW. 15 1037 mitgeteilten Entscheidung annimmt, kein geeigneter Gegenstand der Pfändung.
mstand,
als der
III. Rechtshilfe gegenüber der Reichsentschädigungskommission.
Pr. Allg. Verfügung vom 1. Juni 1915 über die der Reichs-
entschädigungskommission zu leistende Rechtshilfe. (I##l. 110)
Die Reichsentschädigungskommission hat die Aufgabe, die Eigentümer der
während des gegenwärtigen Krieges im feindlichen Ausland im Namen des
Reichs beschlagnahmten Güter festzustellen, über die Entschädigungsansprüche der
Eigentümer und anderer Berechtigter zu entscheiden und die Zahlung der Ent-
schädigungen zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung des Reichs-
kanzlers vom 25. April 1915, betreffend das Verfahren vor der Reichsentschädi-
gungskommission; Erste Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich
Preußischen Staatsanzeiger vom 26. April 1915 Nr. 96). Sie kann von
Amts wegen oder auf Antrag Beweiserhebungen durch Ersuchen von Behörden
vornehmen lassen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 daselbst).
Die Amtsgerichte werden veranlaßt, den Ersuchen der Reichsentschädigungs-
kommission um Beweiserhebungen, insbesondere um Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen sowie um deren Vereidigung, zu entsprechen. Uber den
Eingang und die Erledigung von Ersuchungsschreiben sind besondere Listen zu
führen, in denen die gezahlten Zeugen= und Sachverständigengebühren zu ver-
merken sind. Gerichtskosten sind nicht anzusetzen.
2. Kriegsschäden im Inland.
a) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einsetzung einer Kriegs-
hilfskommission für die Provinz Ostpreußen vom 24. Sep-
tember 1914. (Wiederaufbau der Provinz Ostpreußen, Heft 5 S. 10.)
Auf den Bericht des Staatsministeriums vom 21. d. M. will Ich, nachdem
der Feind durch die Waffenerfolge unseres tapferen Heeres aus dem Lande ver—
trieben ist, in Billigung der Mir unterbreiteten Vorschläge zur Linderung der
Meiner treuen Provinz Ostpreußen durch den Einfall russischer Truppen ver
ursachten Not genehmigen, daß unverzüglich die zur Feststellung der Kriegsschäden
erforderlichen Maßnahmen getroffen und mit Hilfe der von Meinem Finanz-
minister bereit gestellten Mittel den geschädigten Bewohnern der Prooinz einst-
weilen die Führung ihres Haushalts, Wirtschafts= und Gewerbebetriebes er-
möglicht werde. Zur Beratung der Staatsbehörden bei der Erfüllung brese
Aufgabe will Ich ferner die Einsetzung einer Kriegshilfskommission für O4%
Provinz Ostpreußen unter dem Vorsitze des Oberpräsidenten in Königsberg 9