Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Shaatsministerialbeschluß über Gewährung einer Vorentschädigung v. 29. Sept. 1914. 379 
hmigen und zu deren Mitgliedern neben den Regierungspräsidenten in Königs- 
* Gumbinnen und Allenstein die Vorsitzenden des Provinziallandtages und 
Probinzinlausschusses, den Landeshauptmann und den Generallandschaftsdirektor 
der Provinz Ostpreußen und den Oberbürgermeister Meiner Residenzstadt Königs- 
erg aus Königlichem Vertrauen berufen. Der Kommission sollen ferner zwei 
Vertreter der Landwirtschaftskammer und je ein Vertreter der kaufmännischen 
Korporationen in Königsberg und Tilsit sowie der Handwerkskammern in Königs- 
berg und Gumbinnen als Mitglieder beitreten, die auf Grund von Vorschlägen 
der Vorstände dieser Körperschaften vom Staatsministerium zu bestellen sind, 
dem im übrigen die Ergänzung der Kommission durch Berufung von örtlich 
nicht interessierten Sachverständigen zu Mitgliedern überlassen bleibt. Das 
Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt und 
ermächtigt, den Geschäftskreis der Kommission zu regeln und sich an ihren Be- 
ratungen durch Kommissare zu beteiligen. 
b) Staatsministerialbeschluß vom 29. September 1914. 
(Wiederaufbau der Provinz Ostpreußen, Heft 5, S. 11.) 
In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. September d. J. wird 
hiermit wegen 
« Bgildung einer Kriegshilfskommission für Ostpreußen und Gewährung 
einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg betroffenen 
Landesteilen folgendes bestimmt: 
I. Kriegshilfskommission für Ostpreußen: 
1. Als sachverständige Mitglieder werden auf Grund Allerhöchster Er- 
mächtigung berufen: 
der Vorsitzende des mitteldeutschen Feuersozietätsverbandes, Land- 
rat a. D. Winkler in Merseburg, 
der Generaldirektor der Ostpreußischen Landfeuersozietät, Ober- 
regierungsrat a. D. Schickert, 
der Generaldirektor der Ostpreußischen Landgesellschaft, Regierungs- 
rat a. D. Gramberg. 
2. Die Vorstände der Landwirtschaftskammer in Königsberg i. Pr., der 
kaufmännischen Korporationen in Königsberg und Tilsit und der 
Handwerkskammern in Königsberg und Gumbinnen haben das ihnen 
Allerhöchst verliehene Vorschlagsrecht unverzüglich auszuüben und ihre 
Vorschläge dem Staatsministerium durch Vermittelung des Ober- 
präsidenten in Königsberg zu unterbreiten. 
Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der 
den Schriftverkehr in ihrem Namen zu führen und sie nach außen zu 
vertreten hat. Sie ist beschlußfähig bei mindestens sieben Mitgliedern 
unter Einschluß des Vorsitzenden, der durch seinen Vertreter im Haupt- 
amte vertreten werden kann. — Die Kommission kann Unterausschüsse 
zur Beratung bestimmt zu bezeichnender Angelegenheiten bilden. Sie 
hat ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung der Unterausschüsse 
selbständig zu regeln. 
4. Die Mitglieder der Kriegshilfskommission erhalten bei notwendigen 
Reisen zur Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben Reisekosten 
und Tagegelder, und zwar: 
die beamteten Mitglieder nach den ihnen als Beamten zustehenden, 
die nichtbeamteten Mitglieder nach den für die Mitglieder des 
Provinziallandtages der Provinz Ostpreußen geltenden Sätzen.
	        
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