Shaatsministerialbeschluß über Gewährung einer Vorentschädigung v. 29. Sept. 1914. 379
hmigen und zu deren Mitgliedern neben den Regierungspräsidenten in Königs-
* Gumbinnen und Allenstein die Vorsitzenden des Provinziallandtages und
Probinzinlausschusses, den Landeshauptmann und den Generallandschaftsdirektor
der Provinz Ostpreußen und den Oberbürgermeister Meiner Residenzstadt Königs-
erg aus Königlichem Vertrauen berufen. Der Kommission sollen ferner zwei
Vertreter der Landwirtschaftskammer und je ein Vertreter der kaufmännischen
Korporationen in Königsberg und Tilsit sowie der Handwerkskammern in Königs-
berg und Gumbinnen als Mitglieder beitreten, die auf Grund von Vorschlägen
der Vorstände dieser Körperschaften vom Staatsministerium zu bestellen sind,
dem im übrigen die Ergänzung der Kommission durch Berufung von örtlich
nicht interessierten Sachverständigen zu Mitgliedern überlassen bleibt. Das
Staatsministerium wird mit der Ausführung dieses Erlasses beauftragt und
ermächtigt, den Geschäftskreis der Kommission zu regeln und sich an ihren Be-
ratungen durch Kommissare zu beteiligen.
b) Staatsministerialbeschluß vom 29. September 1914.
(Wiederaufbau der Provinz Ostpreußen, Heft 5, S. 11.)
In Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 24. September d. J. wird
hiermit wegen
« Bgildung einer Kriegshilfskommission für Ostpreußen und Gewährung
einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg betroffenen
Landesteilen folgendes bestimmt:
I. Kriegshilfskommission für Ostpreußen:
1. Als sachverständige Mitglieder werden auf Grund Allerhöchster Er-
mächtigung berufen:
der Vorsitzende des mitteldeutschen Feuersozietätsverbandes, Land-
rat a. D. Winkler in Merseburg,
der Generaldirektor der Ostpreußischen Landfeuersozietät, Ober-
regierungsrat a. D. Schickert,
der Generaldirektor der Ostpreußischen Landgesellschaft, Regierungs-
rat a. D. Gramberg.
2. Die Vorstände der Landwirtschaftskammer in Königsberg i. Pr., der
kaufmännischen Korporationen in Königsberg und Tilsit und der
Handwerkskammern in Königsberg und Gumbinnen haben das ihnen
Allerhöchst verliehene Vorschlagsrecht unverzüglich auszuüben und ihre
Vorschläge dem Staatsministerium durch Vermittelung des Ober-
präsidenten in Königsberg zu unterbreiten.
Die Kommission tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen, der
den Schriftverkehr in ihrem Namen zu führen und sie nach außen zu
vertreten hat. Sie ist beschlußfähig bei mindestens sieben Mitgliedern
unter Einschluß des Vorsitzenden, der durch seinen Vertreter im Haupt-
amte vertreten werden kann. — Die Kommission kann Unterausschüsse
zur Beratung bestimmt zu bezeichnender Angelegenheiten bilden. Sie
hat ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung der Unterausschüsse
selbständig zu regeln.
4. Die Mitglieder der Kriegshilfskommission erhalten bei notwendigen
Reisen zur Erledigung der ihnen zugewiesenen Aufgaben Reisekosten
und Tagegelder, und zwar:
die beamteten Mitglieder nach den ihnen als Beamten zustehenden,
die nichtbeamteten Mitglieder nach den für die Mitglieder des
Provinziallandtages der Provinz Ostpreußen geltenden Sätzen.