Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

382 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfle geuiw. 
Einreichung der Schadensanmeldung nachträglich erfolgen, wenn and 
eine Verzögerung die Erhaltung des Haus= und Nahrungsstandes gefährden voei 
Ausnahmsweise kann eine Vorentschädigung auch ohne Antrag des Gesch utde 
festgesetzt werden, wenn Gefahr im Verzuge und der Antrag in ange Oigten 
Frist nicht zu beschaffen ist. wemessener 
5. In Kreisen, die zur Zeit der Schadensanmeldung vom Feinde besetzt 
Pdeer deren W““5°c4 nicht zu erreichen ist, kann die Schedensmmel 
und der Antrag auf Vorentschädigung an den zuständigen Regi -.-«« 
gerichtet werden. schadigung zustandig ungspräsidenten 
Unzuständige Behörden haben die bei ihnen eingehenden Anträge unverzüglien 
der zuständigen Behörde zur Bearbeitung zu übersenden. a#-ch 
6. Die vorläufige Ermittelung des Schadens erfolgt durch die gemäß Erüaf- 
der Minister des Innern und der Finanzen vom 26. September 1914 — M d 
Le. 2266 F. M. S. J. 1774 — in den Kreisen in der erforderlichen Anzahl gebildcun 
weregehisaausschise für die in den Bereich ihrer Zuständigkeit gewiesenen 4. 
aften. 
Die Mitglieder der Kriegshilfsausschüsse erhalten Reisekosten und Tagegelder 
nach den in der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die bewaffnete 
Macht im Frieden vom 13. Juli 1898 (RGl. 921) in der Fassung vom 21. Juni 
1913 (RBl. 433) zu § 14 dieses Gesetzes für die Entschädigung der Sachverständigen 
getroffenen Vorschriften. "6 
Der Oberpräsident wird ermächtigt, mit der Abschätzung bestimmter Ar#en 
von Schäden — z. B. Brand= und Trümmerschäden, Hichscung bentimmeer oe 
sondere Sachverständige zu betrauen und wegen der Vornahme der Abschätzung 
solcher Schäden mit geeigneter Körperschaften wie z. B. Provinzial-Feuersozietat 
besondere Vereinbarungen zu treffen. Das Ergebnis der Abschätzung ist in diesem 
Falle den Kriegshilfsausschüssen zur Verwertung bei der vorläufigen Schadens- 
ermittelung mitzuteilen, ohne daß diese in eine Nachprüfung einzutreten haben. 
In übrigen haben die Kriegsausschüsse, soweit erforderlich auf Grund ört- 
licher Verhandlung tunlichst unter Zuziehung des Geschädigten, ihr eigenes Gul- 
achten über die Höbe der entstandenen Schäden in die dafür bestimmten Spalten 
der Schadensanmeldung einzutragen und den Gesamtbetrag der einzelnen Schätzun- 
gen für jeden Beschädigten aufzurechnen. Der Abschätzung ist der Zustand des 
Schadens zu dem Zeitpunkte zugrunde zu legen, in dem die unmittelbare Einwir- 
kung des Krieges im Einzelfalle beendet war. Ist er durch absichtliches oder grob 
fahrlässiges Verschulden des Anmeldenden — z. B. durch unverständige Flucht 
oder durch Unterlassung der wirtschaftlich gebotenen möglichen Maßnahmen nach 
der Rückkehr — vergrößert, so ist der Schaden bei der Abschätzung nur insoweit 
zu berücksichtigen, als er auch bei richtigem Verhalten des Anmeldenden eingetreten 
wäre. 
Die Kriegshilfsausschüsse haben sich in der Regel gutachtlich über die Höhe der 
dem Antragsteller zuzubilligenden Vorentschädigung zu äußern. 
7. Die vorläufige Ermittelung des Kriegsschadens erfolgt vorbehall- 
lich der endgültigen darüber auf Grund des § 35 des Kriegsleistungsgesetzes er- 
gehenden reichsgesetzlichen Bestimmungen und dient insoweit lediglich zur Vor- 
bereitung der endgültigen Feststellung. Sie gibt dem Geschädigten keinen 
Rechtsansprüch auf endgültige Erstattung in dem geschätzten Um- 
ange. 
8. Die Festsetzung der Vorentschädigung erfolgt auf Grund des Gutachtens 
der Kriegshilfsausschüsse, soweit es sich ung Beträge bis zu 5000 M. handelt, duck 
den Landrat — in Stadtkreisen durch den Oberbürgermeister —, bei höheren 
trägen durch den Regierungspräsidenten. Bei Entscheidung über die Zweckmabige 
erenfalls 
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