384 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege ui
sw.
präsident kann nach Anhörung der Kriegshilfskommission oder ihrer Abteil
einheitliche Schätzungsnormen festsetzen, welche die Kriegshilfsausschüsse e ng
Begutachtung zugrunde zu legen haben. hrer
Wegen der rechtlichen Bedeutung solcher Normen für die endgültige Schadens
festsetzung wird auf Ziffer 7 dieser Anweisung verwiesen. Der Oberpräsidan
ist ermächtigt, die Vordrucke für die Schadensanmeldung durch Aufnahme 1
Schätzungsnormen zu ergänzen.
III. Besondere Bestimmungen
16. Die Vorentschädigung ist auf das für Fortführung des Haushaltes Er-
haltung der Gesundheit und Fortsetzung der Erziehung der Haushaltsangehörigen
nötige Maß zu beschränken. *
Darüber hinausgehende Anschaffungen dürfen aus der Vorentschädigun
nicht bezahlt werden. Anschaffung an Nahrungsmitteln, Kleidung, Brennstofen
usw. dürfen nur insoweit bezahlt werden, als sie zur Fortführung des Haushaltes
erforderlich sind. Wo genügendes Einkommen und genügende Erwerbsmöglichteit
fehlt, können ausnahmsweise die zum Lebensunterhalt erforderlichen Beträge
in Monatsraten an die Beschädigten gezahlt werden. Bei fortbestehender Ver-
pflichtung zur Zahlung der Miete und Leistungsunfähigkeit des Beschädigten
kann die Miete aus der Vorentschädigung gezahlt werden.
- Vorentschädigung zur Fortführung des Haushats erhalten Geschädigte,
welche
a) außerhalb ihres Wohnortes auf Staatskosten untergebracht sind, während
der Dauer dieser Unterbringung, oder
b) eine ihnen angebotene oder zuteil gewordene staatliche Unterbringung
ohne triftigen Grund abgelehnt oder aufgegeben haben.
17. Schuldverbindlichkeiten, die schon vor dem Einbruch des Feindes bestanden,
dürfen in der Regel aus der Vorentschädigung nicht bezahlt werden. Ausnahmen
sind zulässig, soweit es sich um Schulden handelt
a) für Anschaffungen von Vieh, Saat, Kunstdünger, Wirtschaftsgeräte
für die Frühjahrsbestellung und Ernte 1914, bei denen die Zahlung aus
den Erträgen der Ernte üblich ist,
b) für Anschaffungen von Vorräten, Rohstoffen usw. in kaufmännischen
und gewerblichen Betrieben, deren richtige Verwertung durch den Krieg
nicht möglich wurde und deren Bezahlung sonst aus dieser Verwertung
hätte stattfinden müssen.
Auf eine tunlichst umfangreiche Inanspruchnahme der Kriegskredu-
bank ist hinzuwirken. ·
Die zu a und b erwähnten Zahlungen bedürfen der Genehmigung
des Oberpräsidenten.
Die Zahlung von Hypothekenzinsen aus der Vorentschädigung ist zulässig,
soweit die Hhpotheken drei Viertel des Verkehrswertes des beschädigten Grund
stückes nicht übersteigen und die Zinsen seit dem 1. Juli d. Is. aufgelaufen oder
fällig geworden sind. Zinsen mündelsicherer Hypotheken im Betrage von höchsten-
einer Halbjahresrate, die im Juni 1914 fällig waren, können bei der Vorentschädigung
berücksichtigt werden, soweit nicht die Säumnis auf Vermögensverfall des Schuldnets
zurückzuführen ist.
Die Zahlung von Zinsen für bestehenden Personalkredit darf in der Rege
nur erfolgen, soweit sie seit dem 1. Juli 1914 aufgelaufen sind.
Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Oberpräsidenten.
Die Zahlungen erfolgen unmittelbar an die Forderungsberechtigten. 4.
Die Minister des Innern, der Finanzen und für Landwirtschaft bestmme