10 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
stellung leitet kein besonderes Verfahren ein, sondern ist Bestandteil des Prozeßverfahrens,
das durch die Klage herbeigeführt werden soll. Die Ablehnung des Antrags ließe sich
nur bei der Annahme rechtfertigen, daß schon mit Einreichung der Klageschrift ein An-
hängigwerden im Sinne des Gesetzes und damit eine Unterbrechung eintrete. Dies läßt
sich indes nicht vertreten. 3J 2 gewährt Schutz gegen Klagen erst von der Zustellung ab
und dürfen dem Kl. die gesetzlichen Mittel, die Zustellung mit Hilfe des Prozeßgerichts
zu erlangen, nicht versagt werden
4. DJZ. 15 1244 (LG. Posen). Der Vorsitzende des Prozeßgerichts des letzten in-
ländischen Garnisonortes des Kriegsteilnehmers ist für das Ersuchen um Zustellung einer
vollstreckbaren notariellen Urkunde an diesen zuständig.
V. Eine Hartei im Sinne des § 2.
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 39.)
2. Ist § 2 auch auf juristische Personen anzuwenden?
a) Bejahend (Erläuterung a bis 0 in Bd. 1, 40—42).
7. DJg. 15 725 (Hamburg 1). Es wird dabei verharrt (s. 6 in Bd. 1, 40|, daß,
wenn sämtliche Vertreter einer G. m. b. H. kriegsbeteiligt sind, dieser der Schutz des
KeSch G. zusteht, da hier nicht der Wortlaut, sondern Sinn und Zweck des Gesetzes
maßgebend sind; ebenso jetzt auch LeipzZ. 16 175 (Hamburg II) falls auch die Be-
stellung eines Prokuristen nur mit großen Schwierigkeiten möglich wäre.
0. Leip B. 15 1114 (Dresden IV). Die Auffassung, daß das KTSch G. auf
juristische Personen grundsätzlich keine Anwendung finde, ist zwar vom
dem erk. Sen. seit einiger Zeit verlassen. Es ist vielmehr im Einzelfalle zu
prüfen, ob die Träger der in den Unternehmungen der jur. Personen angelegten Kapi-
talien nebst den Geschäftsleitern in einem Maße zu den Fahnen einberufen worden sind,
daß eine ordnungsmäßige Erledigung der Geschäfte, insbesondere der Prozesse, ohne
Überspannung billiger Anforderungen nicht mehr möglich ist. Bei der grundsätzlich ab-
lehnenden Auffassung würde ein großer Teil des Nationalvermögens des im übrigen für
geboten erachteten Schutzes nur um deswillen nicht teilhaftig werden, weil sein Träger
es in der durchaus üblichen Form einer Kapitalvereinigung angelegt haben. Der Sen.
schließt sich deshalb der Auffassung an, daß das Gesetz wenigstens analog
auf jur. Personen, insbesondere die G.m. b. H. anzuwenden sei. Indessen sind
im vorliegenden Falle die eben als erforderlich bezeichneten Voraussetzungen nicht ge-
nügend gegeben. Einberufen ist lediglich der Geschäftsführer. Das Stammkapital der
Gesellschaft befindet sich zum überwiegenden Teile im Besitze seiner Frau, zum kleineren
in dem eines Dritten. Nach den Umständen kann den Beteiligten die Sorge für eine
ordnungsmäßige Führung des Prozesses angesonnen werden.
0. Sächs A. 15 219 (Dresden). Das Beschwerdegericht schließt sich der die ent-
sprechende Anwendung des §# 2 auf juristische Personen nicht grundsätzlich
ablehnenden Auffassung an und erachtet unter den im vorliegenden Falle gegebenen
Umständen, wonach von den drei Geschäftsführern zwei im Felde stehen und der dritte
zum Heeresdienste außerhalb seines Wohnorts einberufen ist, die Aussetzung sowohl nach
§*# 2 SchutzG. wie nach § 247 ZPO. für gerechtfertigt.
7. JW. 15 729 (Dresden). Das Kch. findet nicht nur zugunsten physischer,
sondern auch zugunsten juristischer Personen Anwendung, sobald die Voraussetzungen des
Gesetzes in der Person ihres gesetzlichen Vertreters vorliegen (vgl. auch Leipz. 15, 43,
70, 714); ebenso Sächs A. 15 498 (Dresden IX); ähnlich Leipz Z. 16 174 (Dresden IV).
v. JW. 15 1126, OL#G. 31 164 (Dresden). Durch die Einberufung aller ihrer bis-
herigen Vertreter ist die Beklagte ohne Zweifel in eine schlimme Lage versetzt worden.
Die im Geschäfte angelegten Werte werden wesentlich gefährdet, wenn die Beklagte jetzt
Prozessen ausgesetzt ist, in denen sie ohne die Hilfe ihrer abwesenden Vertreter ist. Wenn
aber eine G. m. b. H. durch Einberufung ihrer Vertreter und Anteilseigner
so wie hier durch den Krieg in Mitleidenschaft gezogen ist, kann sie von