388 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usr
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instandfetzungalsundurchführbarnachgewiefenwird,dieBewilligungeines-l öher
Zuschlags gestatten. Joheren
4. Den Unterschied der hiernach zwischen den tatsächlich erwachsenen Kou-
für den Neubau oder die Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten 6" «
bäude in dem gleichen Umfange, den sie bei Eintritt des Schadensfalles hatt e—
und dem Betrage des unter Berücksichtigung der Zuschläge nach Ziffer 2 un
dieses Erlasses ermittelten Schadens verbleibt, kann der Oberpräsident dem r
schädigten als Staatsdarlehn bewilligen. 47
Das Staatsdarlehn wird zinsfrei gewährt. Es ist nach Ablauf von 5 Frei.
jahren nach einem von dem Finanzminister allgemein festzusetzenden Zeitpunte
jährlich mit 3 v. H. des urspünglichen Darlehnsbetrages in halbjährlichen Raten
zum 1. Oktober und 1. April zu tilgen. «
Das Darlehn wird fällig bei einem Besitzwechsel, welcher nicht durch Erbfolge
oder ein dieser wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft (Altenteilsvertrag) ersoch
In Ausnahmefällen kann das Darlehn dem Besitznachfolger belassen werden.
wenn die Veräußerung wirtschaftlich gerechtfertigt ist. Der Oberpräsident entscheidet
hierüber auf Antrag des Beschädigten. Verbleibt das Grundstück im Eigentum
des Beschädigten oder seiner Rechtsnachfolger durch Erbgang oder ein diesem
wirtschaftlich gleichstehendes Rechtsgeschäft, so wird ein Viertel des ursprünglichen
Darlehnsbetrages nach Ablauf von fünf Jahren, ein weiteres Viertel nach Ablaus
von zehn Jahren nach dem vom Finanzminister allgemein festzusetzenden Zeit-
punkte dem Beschäftigten erlassen.
Voraussetzung für die Bewilligung des Darlehns ist seine Sicherstellung
durch Eintragung im Grundbuche und die Sicherung des Staates gegen die Geltend-
machung von Ansprüchen voreingetragener Hypothekengläubiger, welche den
Beschädigten in dem Besitze des Grundstücks gefährden würden. Die Sicherung
kann erfolgen durch Einräumung des Vorranges für das Staatsdarlehn, Ausschuß
der Kündigung voreingetragener Hypotheken und Grundschulden auf längere Zeit,
durch Zinsermäßigung und durch Ermäßigung unsicherer Hypothekenforderungen.
Der Oberpräsident entscheidet darüber, in welcher Weise die Voraussetzung
für die Sicherstellung des Darlehns zu erfüllen ist.
Die Darlehnshingabe ist weiter davon abhängig, daß der Beschädigte sich den
vom Oberpräsidenten zu erlassenden Vorschriften über die Prüfung der Bauzeich-
nungen und die Überwachung der Bauleitung unterwirft.
e) Verordnung über die Befugnis der Kriegshilfsausschüsse in
der Provinz Ostpreußen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen. Vom 28. Juli 1915. (GS. 121)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen
auf Grund des Artikel 63 der Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850 (Gesetzsamml. S. 17) und auf den Antrag Unseres
Staatsministeriums, was folgt:
8 1. Die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 24. September 1914
in der Provinz Ostpreußen gebildeten Kriegshilfsausschüsse sind befugt, in dem
Verfahren zur Ermittelung der Kriegsschäden und der Feststellung der vom
Preußischen Staate gewährten Vorentschädigung Zeugen und Sachpverständige
eidlich zu vernehmen. *
Die eidliche Vernehmung des Geschädigten selbst ist nicht zulässig.
§ 2. Die Beeidigung der Zeugen oder Sachverständigen erfolgt durch den
Vorsitzenden des Kriegshilfsausschusses. n
Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist zur Beeidigung nur befugt, wen
*) Die beiden Häuser des Landtages haben die verfassungsmäßige Genehmigung
erteilt (GS. 16 10).