390 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usr
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unter Zustimmung des Provinzialrats, in kleineren Gemeinden mit Zustimn
des Kreisausschusses, für einzelne Teile des Gemeindebezirks aus Gründer #e
bffentlichen Wohles zur zweckmäßigen Gestaltung von Baugrundstücken sowie 0v
Erschließung von Baugelände die Umlegung von Grundstücken verschied
Eigentümer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bewirkt werden ener
§ 2. Die Umlegung kann sich nur auf einen einzelnen Teil des Gemeind
bezirkes (Umlegungsgebiet) erstrecken. Das Umlegungsgebiet ist so zu begren 0
daß sich die Umlegung zweckmäßig durchführen läßt, und nicht größer zu bemesien
als für die Zwecke der Umlegung erforderlich ist; hierbei ist insbesondere anf de
Gestaltung des Geländes und auf bestehende oder im Bebauungsplane est e
setzte Straßen Rücksicht zu nehmen. Einzelne im Umlegungsgebiete bele
bebaute oder in besonderer Weise (als Handelsgärtnereien, Baumschulen Puue
anlagen und dergleichen) benutzte Grundstücke können von der Umlegung gan;
oder teilweise ausgenommen werden. Grundstücke, welche zur dauernden Aus-
übung staatshoheitlicher Rechte bestimmt sind, müssen auf Verlangen der zustän-
digen Behörde von der Umlegung ausgeschlossen werden.
Für die nachträgliche Zuziehung außerhalb des Umlegungsgebiets belegener
Grundstücke gelten dieselben Bestimmungen wie für die erstmalige Einbeziehung
sofern nicht die beteiligten Eigentümer sich mit ihrer nachträglichen Einbeziehung
ausdrücklich einverstanden erklären. ·
8 3. Die Umlegung kann erfolgen
1. auf Antrag des Magistrats zufolge Gemeindebeschlusses oder
2. auf Antrag der Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grund—
und Gebäudesteuerkataster zu berechnenden Fläche der umzulegenden Grund-
stücke, sofern die Antragsteller mehr als die Hälfte der Eigentümer um-
fassen. Für die in diesem Falle anzustellende Berechnung ist bei Grund-
stücken, an denen das Eigentum mehreren nach Bruchteilen zusteht, für jeden
Miteigentümer ein seinem Eigentumsanteil entsprechender Bruchteit
der Fläche des gemeinschaftlichen Grundstücks in Ansatz zu bringen.
Veräußerungsverbote stehen der Umlegung nicht entgegen. Der Antrag
ist im Falle des Abs. 1 Nr. 2 bei dem Magistrat anzubringen. Ist in diesem Falle
das Umlegungsgebiet derart abgegrenzt, daß die Gemeinde gemäß § 13 Entschädi-
gung in Geld zu gewähren hat, so ist die Zustimmung des Magistrats erforderlich.
Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn der überwiegende
Teil der für eine Umlegung in Aussicht genammenen Grundfläche von den Eigen-
tümern im eigenen Betriebe zur gewerblichen Gärtnerei benutzt wird.
§ 4. Ist der Magistrat nach vorangegangenem Gemeindebeschlusse bereit,
die Umlegung zu beantragen (5 3 Abs. 1 Nr. 1), oder ist der im § 3 Abs. 1 Nr. 2
bezeichnete Antrag der Eigentümer bei ihm angebracht, so hat er der Baupolizeil
behörde von der in Aussicht genommenen Umlegung Mitteilung zu machen. Er
hat außerdem, sofern es noch nicht geschehen ist, ohne Verzug ein Verzeichnie
aufzustellen, in welchem die umzulegenden Grundstücke — tunlichst unter Be-
nennung ihrer Eigentümer und mit ihrer kataster- und grundbuchmäßigen Be-
zeichnung — aufgeführt sind; in dem Verzeichnis ist, wenn angängig, anzugeben,
welcher Prozentsatz des eingeworfenen Geländes von den Beteiligten abgetreten
und zu öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeschieden werden soll und innerhalb
welcher Frist die im Bebauungsplane festgesetzten Straßen und Plätze des Um-
legungsgebiets für den öffentlichen Verkehr und Anbau fertiggestellt werden aollen.
Dem Verzeichnis ist ein Plan anzuheften, aus welchem die Lage, Größe, elwnn
Bebauung und besondere Benutzung der umzulegenden Grundstücke ersich z
sind. Verzeichnis und Plan hat der Magistrat zu jedermanns Einsicht offenzulehen
Wie dies geschehen soll, wird in ortsüblicher Art mit dem Bemerken belunn#h.
macht, daß Einwendungen innerhalb einer genau zu bestimmenden Frist bot