Berordn. betr. d. Umlegung v. Grundstücken in der Provinz Ostpreußen v. 11. Dez. 15. 391
mindestens einer Woche bei dem Magistrat anzubringen sind. Den Eigentümern
ist eine Benachrichtigung dieses Inhalts zuzustellen. Umfaßt der Plan Grund-
stücke der im vorletzten. Satze des § 2 gedachten Art, so ist die zuständige Behörde
besonders zu benachrichtigen.
§5 5. Der Magistrat hat die erhobenen Einwendungen tunlichst zur gütlichen
Erledigung zu bringen und sodann den Umlegungsantrag nebst den auf die An-
gelegenheit bezüglichen Schriftstücken ohne Verzug dem Bezirksausschuß einzu-
reichen. Der Bezirksausschuß beschließt nach Anhörung der Ortspolizeibehörde
über das Vorhandensein der in den & 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen der
Umlegung und über die nicht erledigten Einwendungen.
Er kann im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 mit Zustimmung der Antragsteller fest-
setzen, daß ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil zur Last fallen.
Der Beschluß ist dem Magistrat, den Eigentümern und denjenigen Beteiligten
57), welche an dem Verfahren teilgenommen haben, zuzustellen; außerdem
ist er von dem Magistrat in ortsüblicher Weise unter Hinweis auf den Inhalt der
87, 27 und 50 bekanntzumachen.
Deie gemäß § 121 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 (Gesetz-
samml. S. 195) zur Einlegung von Beschwerden gegen den Beschluß des Bezirks-
ausschusses an den Provinzialrat gewährte Frist von zwei Wochen wird auf eine
Woche verkürzt.
§ 6. Die Zurücknahme des Antrages (5 3) ist nur bis zur Beschlußfassung
des Bezirksausschusses (5 5 Abs. 1) zulässig.
Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 genügt zur Zurücknahme des Antrags die Er-
klärung der Eigentümer von mehr als zwei Dritteln der nach der bezeichneten
Vorschrift bei der Antragstellung in Betracht gekommenen Grundfläche.
Die Kosten fallen den zurücknehmenden Antragstellern zur Last. Sie werden
in dem Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 2 von dem Magistrat endgültig festgesetzt und unter-
liegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren durch die Gemeinde.
§ 7. Kommt im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine Vereinbarung über die Um-
legung zwischen der Gemeinde und den Eigentümern in rechtsverbindlicher Form
zustande, so unterbleibt die Einleitung des Umlegungsverfahrens (§ 8), wenn der
Magistrat und eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zu bestimmende Mehrheit von Eigen-
tümern darauf antragen.
Erstreckt sich die Vereinbarung nur auf einen Teil des Umlegungsgebiets,
so findet die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn der Zweck
der Umlegung bei einer Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen
Grundstücke noch im wesentlichen zu erreichen ist und wenn außerdem die Eigen-
tümer der übrigen Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden sind oder
eine spätere Umlegung ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen ist. In diesem Falle
sind die Grundstücke der nicht an der Vereinbarung beteiligten Eigentümer von der
Umlegung auszunehmen.
Zur Herbeiführung von Vereinbarungen im Sinne der Abs. 1 und 2 kann
der Bezirksausschuß eine angemessene Frist bestimmen, innerhalb deren die Ein-
leitung des Umlegungsverfahrens ausgesetzt bleibt. Er hat die Frist zu bestimmen,
wenn der Magistrat oder mindestens eine solche Mehrheit von Eigentümern, die
unter den Voraussetzungen des Abs. 2 in Gemeinschaft mit dem Magistrat zur
Stellung des dort vorgesehenen Antrags nach dem Ermessen des Bezirksausschusses
berechtigt sein würde, darauf antragen.
Die Entscheidungen in den Fällen des Abs. 1 bis 3 werden von dem Bezirks-
n im Beschlußverfahren getroffen. Der Beschluß im Falle des Abs. 3 ist
g.