Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

392 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
Zweiter Abschnitt. 
Das Umlegungsverfahren. 
1. Einleitungsverfügung. Umlegungskommission. 
8 8. Sobald der Oberpräsident es für festgestellt erachtet, daß eine oder mehrere 
Umlegungen zustandekommen werden, verfügt er, und zwar für jedes Umlegungs= 
gebiet (§ 2) besonders, die Einleitung des Verfahrens und ernennt zu seiner Durhh- 
führung eine Kommission. Er kann eine Kommission mit mehreren Umlegun 
beauftragen. 
Dieser Kommission haben als Mitglieder anzugehören: 
1. und 2. zwei Kommissare des Oberpräsidenten, von denen mindestens einer 
ein zum Richteramte befähigter Rechtsverständiger sein muß. 
Ferner haben der Kommission anzugehören wenigstens je 
13. ein Bausachverständiger, 
4. ein geprüfter Landmesser, 
5. ein höherer Verwaltungsbeamter, 
6. ein Sachverständiger für die Bewertung der Grundstücke. 
Der Oberpräsident ernennt sämtliche Mitglieder der Kommissionen und für 
jedes einen Stellvertreter. Ferner bestimmt er den Vorsitzenden und seinen Stell- 
vertreter. Mitglieder des Magistrats können nicht Mitglieder der Kommissionen 
sein. Der Oberpräsident und die Regierungspräsidenten sind berechtigt, den Kom- 
missionssitzungen persönlich oder durch Stellvertreter beizuwohnen. 
Soweit die Mitglieder nicht staatlich angestellte Beamte sind, demnach ihre 
Bezüge nach Maßgabe der für sie geltenden Bestimmungen erhalten, haben sie 
Anspruch auf Ersatz der baren Auslagen und auf Gebühren nach Maßgabe der 
für Sachverständige in gerichtlichen Angelegenheiten bestehenden Vorschriften. 
Die Kommission ist, unbeschadet der Bestimmung im § 36 Abs. 2, beschluß- 
fähig, wenn sämtliche Mitglieder zur Beschlußfassung eingeladen und der Vor- 
sitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend 
sind; sie beschließt nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. 
Die Kommission wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden 
vertreten. « 
Die Urkunden der Kommission sind öffentliche. Ihre Protokolle und der 
Verteilungsplan haben die Kraft gerichtlicher Urkunden. 
Die Einleitung des Verfahrens und die Ernennung der Kommission sind 
in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen. 
2. Umlegungsvermerk. 
§#9.] Auf Ersuchen der Kommission hat das Grundbuchamt in die Grundbücher 
der umzulegenden Grundstücke einzutragen, daß das Umlegungsverfahren ei- 
geleitet ist Umlegungsvermerk). * 
Von dem Inhalte der Grundbücher soll sich die Kommission zuverlässige 
Kenntnis verschaffen; erforderlichenfalls hat sie zu diesem Zwecke bei dem Grund- 
buchamte die Erteilung von Abschriften zu beantragen. Auch wenn beglaubigte 
Abschriften erteilt werden, sind nur bare Auslagen zu berechnen. 
Die nach der Eintragung des Umlegungsvermerkes erfolgenden Eintragungen 
hat das Grundbuchamt der Kommission von Amts wegen bekanntzumachen. 
3. Umlegungsgrundsätze. 6 
8 10. Die zur Umlegung bestimmten Grundstücke sind in eine Masse zu ver 
einigen. In die Masse sind insbesondere auch die vorhandenen öffentlichen Wege 
und Plätze einzuwerfen. . 
Von der Gesamtmasse ist das zu den öffentlichen Straßen und Pläten ei 
gen
	        
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