Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

394 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw 
Der Zuschuß ist an die Gemeinde zu zahlen. Dem Eigentümer ist jedoch auf 
Antrag bis zum Verkauf oder zur Bebauung des Grundstücks gegen eine if 
zinsung mit dreieinhalb vom Hundert Stundung zu gewähren. el 
§16. Soweit der Wert der auf Grund der §§ 11 bis 14 erfolgten Zuweisun 
etwa hinter dem Werte des eingeworfenen Grundstücks zurückbleiben sollte haben 
die Eigentümer Anspruch auf weitere Entschädigung in Geld. den 
Eine Werterhöhung, die das eingeworfene Grundstück mit Rücksicht auf die i 
Aussicht stehende oder eingeleitete Umlegung erfährt, bleibt hierbei außer Be bugu 
Das zugewiesene Grundstück wird nach dem Werte geschätzt, den es * 
der Umlegung in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem es auf Grund der Wer. 
weisungserklärung übereignet wird (§8 40 bis 42). « 
§ 17. Eingeworfene Grundstücke, deren Flächeninhalt so gering ist, daß sie 
einzeln nur durch Grundstücke, die zur Bebauung ungeeignet wären, ersetzt werden 
könnten, sind, wenn sie demselben Eigentümer gehören, zusammenzulegen. 
Gehören sie verschiedenen Eigentümern, so sind sie mit deren Einverständnie 
in der Weise zu gemeinschaftlichen Grundstücken zu vereinigen, daß an ihrer Stelle 
bebauungsfähige Grundstücke zugewiesen werden können; die Zuweisung erfolgt 
unter Bezeichnung des Anteilsverhältnisses als Miteigentum. Die Kommission 
hat auf die Herbeiführung des Einverständnisses hinzuwirken. 
Sind die Grundstücke, welche vereinigt werden (Abs. 2), verschieden belastet 
und haben die Belastungen auf das zuzuweisende Grundstück überzugehen 42) 
so findet die Vorschrift des § 12 Abs. 2 entsprechende Anwendung. *2 
§ 18. Wird das im § 17 Abs. 2 bezeichnete Einverständnis nicht erzielt, so ist 
für das eingeworfene Grundstück die vollständige Entschädigung lediglich in Geld 
zu gewähren: 
1. auf Antrag des Magistrats, wenn der Flächeninhalt des Grundstücks so 
gering ist, daß es nur durch ein zur Bebauung ungeeignetes Grundstüc 
ersetzt werden könnte, und wenn in diesem Falle der Zweck des Umlegungs- 
verfahrens vereitelt oder wesentlich beeinträchtigt werden würde; 
2. auf Antrag des Eigentümers, wenn der Flächeninhalt infolge der Um- 
legung so verringert werden würde, daß das zuzuweisende Grundstück 
zur Bebauung nicht mehr geeignet ist. 
Auf die Bemessung der Entschädigung findet die Vorschrift des § 16 Abf. 3 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Entschädigungssumme 
um den Betrag gekürzt wird, der dem Eigentümer sonst als Umlegungsbeitrag 
zur Last gefallen wäre. 
Teile der Restmasse (§ 10 Abs. 3), welche dem im Abs. 1 bezeichneten Grund- 
stück entsprechen würden (& 12), können von der Aufteilung an sämtliche Eigentümer 
ausgeschlossen und gegen Entschädigung ganz oder teilweise auch mehreren Eigen- 
tümern oder einem Eigentümer mit deren Zustimmung zugeteilt werden. Die 
Entschädigung ist den Eigentümern, an welchen die Zuleitung erfolgt, aufzuerlegen 
(Vergütung). Die Vorschrift des § 16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
§ 19. Über das Vorhanvensein der Bebauungsfähigkeit (88 17, 18) entscheidet 
die Kommission nach Anhörung der Baupolizeibehörde. **m- 
8 20. Beteiligten, deren Rechte am Grundstück erlöschen E 42 Abs. 2 Satz 3 
in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3) oder durch Anordnung der Kommission ver 
ändert werden (I525 Abs. 1, 2), sowie Mietern oder Pächtern, deren Rechte gemaͤb 
§ 42 Abs. 4 erlöschen, ist der Schaden, den sie durch die Umlegung erleiden, besonder 
zu ersetzen, soweit der Ersatz nicht in den nach den §§ 14, 16, 18, 31 gewährten 
Entschädigungen einbegriffen ist. . 
§ 21. Im übrigen finden auf die Entschädigungen, soweit nicht durch diese 
Gesetz Bestimmung getroffen ist, die Vorschriften der & 7 bis 11, 13 des Gesche 
über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (Gesetzsamml. S. 2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.