396 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kr iegswohlfahrtspfleg eusw.
§ 27. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 getroffen so ist
Kommission an deren Inhalt gebunden. Mdie
Wird eine Vereinbarung der im § 7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen, so hat
der Bezirksausschuß darüber zu beschließen, ob der Zweck der Umlegung bei ei a
Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke noc
wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu und sind die Eigentümer der ühr en
Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine spätere Umle 7
ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Bezirksausschuß die von der *
einbarung nicht betroffenen Grundstücke von der Umlegung auszunehmen. Hin-
sichtlich der von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke findet die Vorschrift
des Abs. 1 entsprechende Anwendung. uj
Vereinbarungen, welche von den Eigentümern der Grundstücke eines einzelnen
Baublocks oder mehrerer Baublöcke über die Umlegung dieser Grundstücke ge-
troffen werden, sind von der Kommission zu berücksichtigen, soweit die sonstige
Durchführung der Umlegung nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Falle der
Berücksichtigung nicht beeinträchtigt wird.
Diese Vorschriften gelten, auch wenn den Vereinbarungen eine rechtsver-
bindliche Form nicht gegeben ist.
§28. Hat die Gemeinde gemäß § 13 Entschädigung zu leisten oder erfolgt an
sie eine Zuteilung gemäß § 18 Abs. 3 und steht in diesen Fällen ihr Interesse zu dem
gemeinschaftlichen Interesse der Eigentümer in erheblichem Gegensatze, so hat
der Regierungspräsident den Eigentümern einen Vertreter und Verwalter zu
bestellen. Die Gesamtheit der Eigentümer ist insoweit parteifähig.
Der Vertreter und Verwalter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er kann aus der Zahl der Eigentümer genommen werden. Auf Verlangen er-
hält er außer dem Ersatze der baren Auslagen eine angemessene Entschädigung
für seine Mühewaltung; die Festsetzung erfolgt durch die Kommission; die Zahlung
liegt der Gemeinde ob. Die Auslagen, einschließlich der durch die Beschreitung
des Rechtswegs (§ 39) entstehenden, sind dem Vertreter und Verwalter auf Ver-
langen von der Gemeinde vorzuschießen.
Der Vertreter und Verwalter erhält eine Bestallung.
§29. Aufwendungen, die der Gemeinde als Entgelt für einen ihr zufließenden
besonderen Vermögenswert obliegen, sind von einer Verteilung auf die Eigentümer
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere von der nach § 13 zu leistenden Entschädi-
gung, von der Vergütung, die der Gemeinde im Falle einer an sie erfolgten Zu-
teilung auferlegt ist (6§ 18 Abs. 3), und von der Entschädigung, die die Gemeinde
infolge entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über
die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 zu leisten hat (§ 21).
Die übrigen Aufwendungen, die der Gemeinde nach § 24, § 28 Abs. 2, 5 30
Abs. 1 Satz 2 obliegen (umlegungsfähige Aufwendungen), sind auf die Eigentümer
zu verteilen, sofern der Magistrat darauf anträgt (Umlegungsbeitrag). Es sind
jedoch in Gegenrechnung zu stellen und von der Gesamtsumme der umlegunge-
fähigen Aufwendungen vorweg abzuziehen:
1. die an die Gemeinde zu zahlenden Zuschüsse und Vergütungen (6 15,
§18 Abs. 3) und die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 an sie zu leistenden sonstigen
Zahlungen; .
2. die von der Gemeinde nach 8 13 zu leistende Entschädigung sowie die Ver-
ztung die ihr im Falle einer an sie erfolgten Zuteilung auferlegt ist G18
Abs. 3). .
§ 30. Die Verteilung der umlegungsfähigen Aufwendungen der Gemeiwde
29 Abs. 2) erfolgt unter Berücksichtigung des dem einzelnen Eigentümer aus .¾
Umlegung erwachsenden Vorteils oder — soweit die Anwendung dieses Verteilunge
maßstabs nicht tunlich oder zweckmäßig erscheint — unter Berücksichtigung