Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

396 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kr iegswohlfahrtspfleg eusw. 
§ 27. Wird eine Vereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 getroffen so ist 
Kommission an deren Inhalt gebunden. Mdie 
Wird eine Vereinbarung der im § 7 Abs. 2 bezeichneten Art getroffen, so hat 
der Bezirksausschuß darüber zu beschließen, ob der Zweck der Umlegung bei ei a 
Beschränkung auf die von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke noc 
wesentlichen zu erreichen ist. Trifft dies zu und sind die Eigentümer der ühr en 
Grundstücke mit der Beschränkung einverstanden, oder ist eine spätere Umle 7 
ihrer Grundstücke nicht ausgeschlossen, so hat der Bezirksausschuß die von der * 
einbarung nicht betroffenen Grundstücke von der Umlegung auszunehmen. Hin- 
sichtlich der von der Vereinbarung betroffenen Grundstücke findet die Vorschrift 
des Abs. 1 entsprechende Anwendung. uj 
Vereinbarungen, welche von den Eigentümern der Grundstücke eines einzelnen 
Baublocks oder mehrerer Baublöcke über die Umlegung dieser Grundstücke ge- 
troffen werden, sind von der Kommission zu berücksichtigen, soweit die sonstige 
Durchführung der Umlegung nach den Vorschriften dieses Gesetzes im Falle der 
Berücksichtigung nicht beeinträchtigt wird. 
Diese Vorschriften gelten, auch wenn den Vereinbarungen eine rechtsver- 
bindliche Form nicht gegeben ist. 
§28. Hat die Gemeinde gemäß § 13 Entschädigung zu leisten oder erfolgt an 
sie eine Zuteilung gemäß § 18 Abs. 3 und steht in diesen Fällen ihr Interesse zu dem 
gemeinschaftlichen Interesse der Eigentümer in erheblichem Gegensatze, so hat 
der Regierungspräsident den Eigentümern einen Vertreter und Verwalter zu 
bestellen. Die Gesamtheit der Eigentümer ist insoweit parteifähig. 
Der Vertreter und Verwalter hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 
Er kann aus der Zahl der Eigentümer genommen werden. Auf Verlangen er- 
hält er außer dem Ersatze der baren Auslagen eine angemessene Entschädigung 
für seine Mühewaltung; die Festsetzung erfolgt durch die Kommission; die Zahlung 
liegt der Gemeinde ob. Die Auslagen, einschließlich der durch die Beschreitung 
des Rechtswegs (§ 39) entstehenden, sind dem Vertreter und Verwalter auf Ver- 
langen von der Gemeinde vorzuschießen. 
Der Vertreter und Verwalter erhält eine Bestallung. 
§29. Aufwendungen, die der Gemeinde als Entgelt für einen ihr zufließenden 
besonderen Vermögenswert obliegen, sind von einer Verteilung auf die Eigentümer 
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere von der nach § 13 zu leistenden Entschädi- 
gung, von der Vergütung, die der Gemeinde im Falle einer an sie erfolgten Zu- 
teilung auferlegt ist (6§ 18 Abs. 3), und von der Entschädigung, die die Gemeinde 
infolge entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über 
die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 zu leisten hat (§ 21). 
Die übrigen Aufwendungen, die der Gemeinde nach § 24, § 28 Abs. 2, 5 30 
Abs. 1 Satz 2 obliegen (umlegungsfähige Aufwendungen), sind auf die Eigentümer 
zu verteilen, sofern der Magistrat darauf anträgt (Umlegungsbeitrag). Es sind 
jedoch in Gegenrechnung zu stellen und von der Gesamtsumme der umlegunge- 
fähigen Aufwendungen vorweg abzuziehen: 
1. die an die Gemeinde zu zahlenden Zuschüsse und Vergütungen (6 15, 
§18 Abs. 3) und die nach § 36 Abs. 1 Satz 2 an sie zu leistenden sonstigen 
Zahlungen; . 
2. die von der Gemeinde nach 8 13 zu leistende Entschädigung sowie die Ver- 
ztung die ihr im Falle einer an sie erfolgten Zuteilung auferlegt ist G18 
Abs. 3). . 
§ 30. Die Verteilung der umlegungsfähigen Aufwendungen der Gemeiwde 
29 Abs. 2) erfolgt unter Berücksichtigung des dem einzelnen Eigentümer aus .¾ 
Umlegung erwachsenden Vorteils oder — soweit die Anwendung dieses Verteilunge 
maßstabs nicht tunlich oder zweckmäßig erscheint — unter Berücksichtigung
	        
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