398 P. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspfle geusv.
teresse berühren, sind tunlichst im Einvernehmen mit der Ortspolizeibehörde zu
treffen. d
8 36. Die Kommission hat über den Verteilungsplan nebst Karte, insbesönder#
über die von den Beteiligten beantragten Anderungen oder Ergänzungen “ tr
schließen und erforderlichenfalls den Verteilungsplan und die Karte nach Mar.
gabe der Beschlüsse zu berichtigen und zu vervollständigen. Hierbei sind auch .
Ergebnisse von Vereinbarungen, welche die Beteiligten über die Begründunee
Aufhebung, Aufrechterhaltung oder Veränderung von Rechten getroffen haben-
in den Verteilungsplan aufzunehmen, sofern sie nicht mit dem Zwecke des Um-
legungsverfahrens in Widerspruch stehen. "“
An der Beschlußfassung muß außer dem Vorsitzenden mindestens je eins
der im 8 8 unter Ziffer 3 bis 6 aufgeführten Mitglieder teilnehmen, und zwar
muß, sofern nicht der Vorsitzende ein zum Richteramte befähigter Rechtsver-
ständiger ist, ein zweiter Kommissar des Oberpräsidenten teilnehmen, der diese
Eigenschaft hat.
8 37. Nach erfolgter Beschußfassung hat die Kommission den Verteilungsplan
nebst Karte zu jedermanns Einsicht offen zu legen und den Eigentümern die zu-
gewiesenen Grundstücke an Ort und Stelle in einem dazu anberaumten Termin an-
zuweisen. Die Vorschrift des § 4 Satz5 findet hierbei mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß in der die Offenlegung ankündigenden Bekanntmachung der
Vorsitzende der Kommission als die Stelle zu bezeichnen ist, bei welcher die Ein-
wendungen gegen den Verteilungsplan anzubringen sind, und daß die Frist zur
Erhebung von Einwendungen zwei Wochen beträgt. Der Gemeinde und den
Eigentümern ist außerdem ein Abdruck des Verteilungsplans nebst Karte, den
sonstigen Beteiligten, hinsichtlich deren in dem Verteilungsplan eine Bestimmung
getroffen ist oder die an dem Verfahren teilgenommen haben, eine Benachrichti-
gung von der Offenlegung zuzustellen.
Die Frist zur Erhebung von Einwendungen beginnt gegen die im vorher-
gehenden Absatze bezeichneten Beteiligten mit der Zustellung, gegen die übrigen
mit der Offenlegung des Verteilungsplans.
Kommt die Einziehung oder Verlegung öffentlicher Wege in Betracht, so
ist der Wegepolizeibehörde Mitteilung zu machen. Einwendungen gegen die Ein-
ziehung oder Verlegung sind in dem Umlegungsverfahren mit zu erledigen.
§ 38. Werden Einwendungen gegen den Verteilungsplan erhoben, so hat die
Kommission deren Erledigung durch Verhandlung zu versuchen. Gelingt die Er-
ledigung nicht, so sind die Akten und die Verhandlungen mittels eingehenden
Berichts dem Bezirksausschusse vorzulegen. Dieser beschließt über die Einwendungen
endgültig.
Sind Einwendungen nicht erhoben oder ist über sie entschieden, so erfolgt die
Festsetzung des Verteilungsplans durch endgültigen Beschluß des Bezirksausschusses.
Dem Magistrat, den Eigentümern und dem Vertreter und Verwalter (# 29)
ist eine Ausfertigung des festgesetzten Verteilungsplans nebst Karte, den sonstigen
Beteiligten, hinsichtlich deren darin eine Bestimmung getroffen ist oder die an
dem Verfahren teilgenommen haben, eine Benachrichtigung von der Festsetzung
des Verteilungsplans zuzustellen. »
Der Magistrat hat die geschehene Festsetzung in ortsüblicher Weise bekannt-
zumachen.
5. Rechtsweg. »
§39.Wegenderinden§§11,13,14,16bisgsbezeichnetenAnsthchemä
Entschädigung in Geld steht den Beieiligten gegen den Verteilungsplan von desen
Festsetzung an der Rechtsweg offen. Die Klageerhebung ist bis zum Ablaufe vo
zwei Monaten nach dem Tage der Umlegung (&1 40 Abs. 1) zulässig.