Bek. betr. d. zwangsw. Verwaltung franz. Unternehmungen v. 26. Novbr. 1914. 405
e) Deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in das feindliche Ausland
abzuführen sind, d. s. die vom Ausland finanzierten Unternehmungen, namentlich
Aktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H., deren Aktien und Geschäfsanteile im Aus-
sande untergebracht sind.
(Abschnitt III in Bd. 1, 872, 873.)
IV. Aufgabe der Aufsichtsperson.
(Erläuterung 1 in Bd. 1, 873.)
2. Waldecker, Recht u. Wirtsch. 15 142. Die Überwachung kann niemals zur
pölligen Liquidation des Unternehmens führen.
§ 2.
Rechtsstellung der Aufsichtsperson.
(I. Allgemeines in Bd. 1, 873.)
II. Einzelnes. (Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 874.)
4. SchlHolst Anz. 15 196, Leipz Z. 15 782 (Kiel). In das Rechtsverhältnis zu Dritten
greift die Bestellung der Aufsichtsperson nicht ein. Die APp. ist nicht befugt, den Inhaber
der Niederlassung nach außen zu vertreten und Zahlungen für ihn anzunehmen. Es kommt
demnach auch nicht darauf an, ob der Schuldner von der Bestellung der AP. Kenntnis
hatte oder nicht, und der Schuldner ist nicht berechtigt, die Zahlung mit Rücksicht darauf
abzulehnen, daß noch keine AP. bestellt sei. Die Sorge hierfür liegt nicht den Schuldnern,
sondern der Landeszentralbehörde im öffentlichen Interesse ob. Die Vertretungsbefugnis
andert sich erst, mit der Bestellung eines Zwangsverwalters auf Grund der Bek. vom
22. Dezember 1914. Auf die Fälligkeit der Schuld war auch dieses ohne Einfluß.
Anhang zu § 5.
Allgemeine Verfügung des Preußischen Justizministers vom
8. September 1915, — betr. die Bekanntgabe der Firmen, für
die eine Staatsaufsicht angeordnet ist, an die Registergerichte.
(IMl. 199.)
Im allgemeinen Interesse ist es erwünscht, die Amtsgerichte in die Lage
iu setzen, Auskunft darüber zu erteilen, ob eine im Handelsregister eingetragene
Firma auf Grund der Verordnung, betreffend die Überwachung ausländischer
Unternehmungen, vom 4. September 1914 (RGl. S. 397) unter Staatsaufsicht
gestellt ist. Der Herr Minister für Handel und Gewerbe hat daher veranlaßt,
daß den Registergerichten die Firmen ihres Bezirkes, für die eine Staatsaussicht
angeordnet ist, unter Mitteilung des Namens und der Wohnung der Aussichts-
person bekanntgegeben, und daß sie auch von einem Wechsel der Aussichtsperson
und einer Aufhebung der Staatsaufsicht benachrichtigt werden. Die Mitteilungen
sind bei den Handelsregisterakten aufzubewahren. Die Auskünste darüber, ob
eine Firma unter Staatsaussicht gestellt ist oder nicht, sind gegen Erstattung der
Kosten zu erteilen.
II. Zwangsverwaltungen.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 880.
Rehm, Die Rechtsstellung der krie i Lei
* "„ gsrechtlichen Zwangsverwalter. LeipzZ. 15 1121.
Fassermann-Erlanger, Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 340 ff.
1. Bekanntmachung, betr. die zwangsweise Verwaltung franzö-
licher Unternehmungen. Vom 26. November 1914. (3# Bl. 487,)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 880, 881.