406 G. Vergeltungsmaßregeln.
1.
(Abschnitt I bis III in Bd. 1, 882 bis 884.)
IV. Deräußerungsverbot. — Keine Eintragung ins Grundbuch.
1. DJZ. 15 804, Els Loth JZ. 15 280, LeipzZ. 15 1175, ElsLoth Not Z. 15 227 233
Recht 15 619 Nr. 1182 (Colmar). Nach dem Zweck der Bek. können in der Regel entgeltliche
Verfügungen des Ausländers über das Grundstück zugunsten eines Inländers dann Wirk.
samkeit beanspruchen, wenn vor deren Inkrafttreten die Verfügung von dem Berechtigten
in der Weise nach 8 873 Abs. 2 BGB. bindend erklärt war, daß daraufhin die Cintragung
der Rechtsänderung im Grundbuch von dem Erwerber selbständig beantragt werden konnte;
denn in einem solchen Fall kommt in der Regel ein Verstoß gegen den Zweck der Bek.
nicht in Betracht. Gar kein Bedenken gegen die Eintragung besteht, wenn die Auflassung
an den Inländer schon mehrere Jahre zurückliegt; zustimmend Menner, JW. 15 1091.
2. ElsLoth Not Z. 15 227, 230, Els Loth JZ. 15 280, DJZ. 15 804, LeipzZ. 15 1175
(Colmar). Weil die Verfügungsbeschränkung im öffentlichen Interesse verhängt ist, finden
ihr gegenüber auch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derer, die Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, keine Anwendung. Auch eine Berufung auf den
öffentlichen Glauben des Grundbuchs findet ihr gegenüber also nicht statt, wenn etwa bei
einem unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstück auf Bewilligung des Eigentümers
eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen wäre. Das Grundbuchamt darf, wenn es von
der Anordnung der Zwangsverwaltung Kenntnis hat, auf Bewilligung des Eigentümers
eine Eintragung nicht vornehmen außer bei dem Nachweis, daß der Mangel der Verfügungs-
macht ausnahmsweise nicht schadet, z. B. wegen der Zustimmung des Zwangsverwalters
zur Vornahme der gerade der Eintragungsbewilligung entsprechenden Rechtsänderung.
3. Els Loth Not Z. 15 227, 228 (Colmar). Für das Gebiet von Elsaß-Lothringen hat
das Ministerium in § 1 der Bek. vom 10. Dezember 1914 bestimmt: „alle französischen
Staatsangehörigen ganz oder zum überwiegenden Teil gehörigen Grundstücke werden
zwangsweise unter Verwaltung gestellt.“ Dieser Ankündigung ist in § 1 die weitere Be-
stimmung angeschlossen: „Bis zu dem Zeitpunkt, in welchem der staatlich bestellte Ver-
walter sich in den Besitz des Grundstücks setzt, haben die Eigentümer, Nutznießer, bisherigen
Verwalter, Pächter oder sonstigen Inhaber der Grundstücke sich jeder Handlung zu ent-
halten, durch welche die Zwangsverwaltung erschwert, behindert oder vereitelt werden
könnte. Insbesondere ist ihnen jeder Versuch einer Veräußerung des Grundstücks sowie
der sonstigen Übertragung auf Dritte untersagt.“ Diese einstweilige Anordnung hat die-
selbe Wirkung wie die Anordnung der Zwangsverwaltung selbst.
4. Recht 15 526 Nr. 969, RJA. 14 245, (Hamburg), RJI. 14 247 Colmar). Die Eintra-
gung der Zwangsverwaltung in das Grundbuch ist nicht nur unnötig, sondern sogar unzu-
lässig. In den eingetragenen Rechten tritt keine Anderung ein, welche der Eintragung be-
dürftig oder fähig wäre. Über Verfügungsbeschränkungen, die im öffentlichen Inter-
esse verhängt werden, hat das Grundbuch keine Auskunft zu geben, ebensowenig über
Verfügungsbefugnisse, die aus solchem Anlaß einem behördlich bestellten Verwalter über-
tragen werden; ebenso Deumer (Bd. 1, 884), Mock, DJZ. 15 701, 803, Menner, IW.
15 1091, DJZ. 15 803, ElsLoth JZ. 15 280, Leipz Z. 15 1175 (Colmar).
8 2.
Rechtsstellung und Aufgaben des Verwalters.
I. Allgemeines (Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 881).
5. Rehm a. a. O. 1124. Die kriegsrechtliche Zwangsverwaltung ist keine privol-
rechtliche, rechtspolizeiliche, zum Schutz von Privatinteressen dienende, sondern eine
völkerrechtliche, politisch-polizeiliche, zum Schutze von Staatsinteressen dienende, 4ur)
gesagt eine „politische“ Zwangsverwaltung, eine Beschlagnahme, ein Verwaltungs, *
äußerungs-, Belastungsverbot an den Eigentümer zugunsten der Vergeltung gegen den rin-
Darüber, wie die kriegsrechtliche Zwangsverwaltung geführt wird, entscheiden öffent on
Gesichtspunkte. Diese können dem privaten Interesse des Eigentümers zuwiderlaufen.