Bel. betr. die zwangsw. Verwaltung französ. Unternehmungen v. 26. Novbr. 1914. 409
III. Rechtsstellung des Unternehmers.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 1, 885).
4. Mock, DIZ. 15 1219. Dem Inhaber eines unter Zwangsverwaltung gestellten
Unternehmens ist die Befugnis zu Rechtshandlungen für das Unternehmen entzogen.
Er kann also auch nicht, sei es durch tätige Führung eines Rechtsstreites, sei es durch Aus-
bleiben auf ergangene Ladung, welches die Annahme des Zugeständnisses der Klagetat-
sachen begründet, mit Wirkung auf das Unternehmen, solange dieses der Zwangsverwaltung
unterworfen ist, Recht nehmen. Die Verurteilung des Schuldners kann die Haftung seiner
Grundstücke für die Urteilsschuld während der Dauer der Zwangsverwaltung daher nicht
begründen. Zur Zwangsvollstreckung gegen ihn in das der Zwangsverwaltung unterstellte
Vermögen bedarf es vielmehr eines besonderen Schuldtitels gegen den Zwangsverwalter,
der im vorliegenden Falle nach den allgemeinen prozeßrechtlichen Vorschriften, unter der
Voraussetzung, daß der Anspruch nach materiellem Rechte gegen K uneingeschränkt zu
Recht besteht, also etwa durch Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zu erwirken
wäre (vgl. auch § 794 Abs. 2 3PO.); ebenso ElsLoth JIZ. 15 393 (Colmar).
5. Schreiber, Die Zahlungspflicht gegenüber feindlichen Unternehmungen.
HessRspr. 15 118. Das hessische Ministerium hat entschieden, daß, soweit eine aus-
ländische Firma unmittelbar vom Ausland aus, also nicht durch Vermittlung einer im
Inland befindlichen Agentur oder Niederlassung, sich im Inland gewerblich betätigt hat,
die hieraus entstandenen Geschäfte nicht dem Einfluß des Zwangsverwalters unterliegen.
Der Zwangsverwalter kann also auch hier nicht fordern, daß an ihn bezahlt wird. Für diese
Fälle kommen vielmehr lediglich die Zahlungsverbote in Betracht, die durch die Ver-
ordnungen vom 30. September, 20. Oktober und 19. November 1914 gegen England,
Frankreich und Rußland erlassen worden sind. Der deutsche Schuldner braucht also hier
weder an den deutschen Zwangsverwalter, noch an seinen Gläubiger direkt zu zahlen.
Im übrigen aber ist es gleichgültig, in welchem Bundesstaat der Schuldner wohnt,
der mit einer in Deutschland unter Zwangsverwaltung gestellten Geschäftsniederlassung
ein Geschäft abgeschlossen hatte. Er muß vielmehr unter allen Umständen an den Zwangs-
verwalter dieser Geschäftsniederlassung Zahlung leisten, einerlei, welcher Bundesstaat
die Zwangsverwaltung angeordnet hat, denn die Zwangsverwaltungen werden auf Grund
der von dem Bundesrat oder dem Reichskanzler für das ganze Reichsgebiet mit der
Wirkung eines Reichsgesetzes erlassenen Bekanntmachungen angeordnet. Die an der zu-
ständigen Stelle eines Bundesstaates angeordnete Zwangsverwaltung hat daher auch
außerhalb der Grenzen dieses Bundesstaates und demgemäß auch gegenüber den außerhalb
dieses Bundesstaates wohnenden Schuldnern volle Wirksamkeit.
(Abschnitt IV in Bd. 1, 885, 886.)
V. Das Derhältnis der politischen zur gerichtlichen Swangsverwaltung.
1. ElsLoth IZ. 15 210, DJZ. 15 702 (Colmar). Der politische Zwangsverwalter
hat zwar dem äußeren Anschein nach eine Stellung, wie sie ähnlich dem Zwangsverwalter
in gerichtlichen Zwangsverwaltungsverfahren, dem Konkurs= oder Nachlaßverwalter zu-
kommt lebenso ElsLoth J Z. 15 393 (Colmar)]. Allein dem inneren Wesen nach ist seine
Stellung von derjenigen dieses Verwalters völlig verschieden. Zweck der gerichtlichen
Zwangsverwaltung, der Konkurs= und Nachlaßverwaltung ist die Sonderbefriedigung
bestimmter Gläubiger aus den Nutzungen oder dem Bestand einzelner Vermögensteile
oder einer Vermögens= oder Nachlaßmasse. Die politische Zwangsverwaltung dagegen
bezweckt nicht die Verwertung der ausländischen Vermögenswerte zur Befriedigung der
aabrce von Privatpersonen oder des Staates, sondern die Zurückhaltung der auslän-
* Vermögenswerte im Inland, und auch nur für die Dauer des Krieges. Sie hat
en Rechten inländischer Gläubiger zurückzutreten. Ein Eingreifen der politischen
ngsverwaltung in die Rechte inländischer Dritter würde zudem das eigentümliche,
m Wesen der Verordnung widersprechende und unannehmbare Ergebnis zeitigen, daß