Bekanntm. betr. Zahlungsverbot gegen England vom 30. Septbr. 1914. § 1.
Begründung. (D. N. V 73.)
Die Verordnungen über die Geschäftsaufsicht und zwangsweise Perwal-
tung enthalten über die Zaftung der Aufsichtspersonen, der Dertreter (verordnung
vom 22. Oktober 1014) und der Derwalter keine vorschriften. Sur Entscheidung über
Schadenersatzansprüche der Unternehmer und der an dem Unternehmen Beteiligten
gegen die bestellten Hersonen wegen angeblich pflichtwidriger Bandlungen oder Unter-
lassungen würden danach lediglich die Gerichte berufen sein. Diese Rechtslage hat
bei den bestellten Dersonen vielfach die Zesorgnis hervorgerufen, sie könnten für Band-
lungen, die ihnen geboten erscheinen, ohne weiteres vor den jeweils zuständigen Gerichten
zur Herantwortung gezogen und auf Grund einer anderen Auslegung des Gesetzes
oder auf Grund einer abweichenden Auffassung der Derhältnisse zur Derantwortung
gezogen werden. BHierdurch wird eine den deutschen Interessen entsprechende Durch-
führung der Überwachung und Derwaltung erschwert. In der Bekanntmachung,
vom 24. Juni 1915 (Rö#l. 551). werden daher für die Erhebung von Schadenersatz-
ansprüchen vorschriften nach Art der landesgesetzlich für die Derfolgung öffentlicher
Zeamter bestehenden Konfliktsbestimmungen gegeben (Artikel 1). Die Frage, ob die
Aufsichtsperson, der Vertreter oder der Verwalter seine Pflicht schuldhaft verletzt hat,
soll hiernach zunächst der Landeszentralbehörde vorgelegt werden. Gelangt diese zur
Zejahung der schuldhaften Hflichtverletzung, so hat sie die Genehmigung zur Ulage-
erhebung zu erteilen (Satz 2), anderenfalls kann sie dagegen die Genehmigung verweigern.
Ohne die Genehmigung ist der Rechstweg unzulässig (Satz 3).
Der Artikel 2 der genannten Bekanntmachung betrifft die Pflicht der Leiter und
Angestellten zur Auskunftserteilung. Gegenüber den Aufsichtspersonen war diese
Ppflicht bereits im § 2 Nr. 5 der Derordnung vom d. September 191 ausgesprochen
und die Suwiderhandlung dadurch unter Strafe gestellt, daß im § 5 die Leiter und
Angestellten mit Strafe bedroht werden, wenn sie den Anordnungen und Weisungen
der Aufsichtsperson vorsätzlich zuwiderhandeln. Für die Fälle zwangsweiser Derwaltung
fehlte es an entsprechenden orschriften. Die Bekanntmachung führt mit Zücksicht
auf das in der Draxis hervorgetretene Zedürfnis den Strafzwang zur Auskunft auch
hier ein. Die Strafe ist milder gewählt als in der Derordnung vom q. September 1914,
deren §& 5 sich zugleich auf andere, schwerere Suwiderhandlungen bezieht.
IV. Zahlungsverbote.
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 887.
Wassermann-Erlanger, Die Kriegsgesetze privatrechtlichen Inhalts (2) 308ff.
1. Bekanntmachung, betreffend Zahlungsverbot gegen England.
Vom 30. September 1914. (RG#Bl. 421.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 887 ff.
81.
Das Zahlungsverbot.
Inhaltsübersicht.
1. Verboten ist die Zahlung usw. nach Groß- Agenten verboten, der im Auftrage im
britannien und Irland, oder den britischen Derbotsgebiet ansässiger Gläubiger For-
Kolonien und Besitzungen I, 895, II 412. derungen einzieht?
1. Das Verbotsgebiet 1 805. c. Bejahend 1 8094.
2. Territoriale Zedeutung 1 893. 5. Derneinend I1 894.
. Sahlung an eine Erbenmehrheit 1 804. 7. Dermittelnd II 412.
1. Derboten ist die mittelbare Sahlung nach c) Sonorierung von Schecks ausländischer
Großbritannien usw. I 804. Schuldner und Guthaben feindlicher
a) Sahlungen auf dem Umwege über das Banken bei inländischen Banken I 80.
neutrale Ausland 1 Sod. d) Liegt eine mittelbare Sahlung vord
b) Ist auch die Leistung an den deutschen I 895, II 4#2.