Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

414 G. Vergeltungsmaßregeln. 
Fall treffen, kann unerörtert bleiben. Denn selbst wenn die Frage zu beja 
würde der Beklagte danach lediglich das Recht haben, daraus in der mündlichen Verhand. 
lung Einwendungen gegen den im Prozesse geltend gemachten Anspruch selbst herzuleiten 
Eine Möglichkeit, deshalb Aussetzung des Verfahrens herbeizuführen, sehen die fragli chen 
Bekanntmachungen nicht vor. Ruhen des Rechtsstreits kann aber nur auf Grund ausdrück. 
licher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien eintreten (§+ 251 3PO.). Das 
Gericht ist nicht in der Lage, auf einseitigen Antrag einer Partei beim Widerspruche des 
anderen das Verfahren ruhen zu lassen. Der vom Beklagten gestellte Antrag war daher 
als unzulässig zurückzuweisen. 
hen wäre, so 
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger. 
Zu vgl. Bd. 1, 900 und in Bd. 2 I 4dy zu 8 1 (Pfändungspfandgläubiger). 
8 3. 
1. Befreiung durch Hinterlegung (zu vgl. Bd. 1, 901). 
1. RG. II, DIZ. 15 1233, Recht 15 615 Nr. 1160. Unrichtig ist die Meinung, eine 
nach § 1 verbotene Zahlung zur Tilgung einer Schuld sei statthaft, wenn die in 3 3 vor- 
gesehene Hinterlegung nicht ausführbar sei. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatze 
des § 1 ergibt sich nicht aus dem Zusammenhange der beiden Paragraphen. Das Recht 
zur Hinterlegung ist eine Folge des Verbotes, das Verbot aber nicht dadurch bedingt, daß 
die Folge verwirklicht werden kann. Die Ausnahme hätte ausdrücklich ausgesprochen 
werden müssen, zumal da sie zu rechtlichen Schwierigkeiten führen könnte, die geeignet 
wären, der durchgreifenden Anwendung der Verordnung Eintrag zu tun. 
2. Leipz Z. 15 852 (Colmar). Der unter Geschäftsaufsicht stehende Untermieter, 
welcher die Miete unmittelbar an den Hausvermieter bezahlen muß, ist, wenn dieser in 
Frankreich wohnt, dem Untervermieter gegenüber verpflichtet, die Miete auf der Reichs- 
bank zu hinterlegen. 
8 5. 
Ausnahmen für inländische Niederlassungen. 
I. Die Ausnahme gilt für §§ 1 bis 4, in Ansehung des § I aber auch 
hinsichtlich des Leistungsempfangs. 
Bescheid des Reichskanzlers an den Deutschen Handelstag vom 14. Juli 
1915, JW. 15 933: „Unter Niederlassungen im Sinne des §5 der Verordnung vom 30. Sep- 
tember 1914 (RG#Bl. 421) sind nicht nur solche Niederlassungen zu verstehen, die den 
Begriff der Zweigniederlassung im Sinne des Handelsgesetzbuches erfüllen, oder sich als 
selbständige Unternehmungen darstellen, und noch weniger kann eine selbständige Fabri- 
kation vorausgesetzt werden. Eine Niederlassung im Sinne des § 5 a. a. O. wird auch dann 
gegeben sein, wenn die ausländische Firma an einem inländischen Orte dauernd in der Weise 
vertreten wird, daß ein zum Abschluß von Verkäufen und zur Einziehung von Forderungen 
berechtigter Vertreter dort ein ständiges Lager ihrer Waren hält, jedenfalls wenn dieses 
Lager einen größeren Umfang hat und Verkäufe auch unmittelbar vom Lager stattfinden. 
Auch die bloße Tatsache, daß ein inländischer Agent zum selbständigen Abschluß von 
Geschäften für die ausländische Firma bevollmächtigt ist, kann, wenn die Agentur mit 
einem dauernden inländischen Wohnsitz und örtlich gebundenen Geschäftseinrichturg 
verknüpft ist, die Annahme einer im Inland unterhaltenen Niederlassung im Sinne? 
§5 a. a. O. begründen, z. B. beim Versicherungsagenten. " ird 
Daß die Ansprüche im Betrieb der inländischen Niederlassung entstanden sind, * 
nicht schlechthin in allen Fällen, wo die Geschäfte im Namen der inländischen Nederosün n 
abgeschlossen sind, anzunehmen sein. Ein solcher rein äußerlicher Zusammenhang mi 6e 
inländischen Betrieb reicht, wie mir scheint, nicht aus. Vielmehr wird der wirtschaf ean 
Zusammenhang des Geschäfts selbst mit dem ausländischen Mutterhause oder der in 
dischen Niederlassung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.