414 G. Vergeltungsmaßregeln.
Fall treffen, kann unerörtert bleiben. Denn selbst wenn die Frage zu beja
würde der Beklagte danach lediglich das Recht haben, daraus in der mündlichen Verhand.
lung Einwendungen gegen den im Prozesse geltend gemachten Anspruch selbst herzuleiten
Eine Möglichkeit, deshalb Aussetzung des Verfahrens herbeizuführen, sehen die fragli chen
Bekanntmachungen nicht vor. Ruhen des Rechtsstreits kann aber nur auf Grund ausdrück.
licher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien eintreten (§+ 251 3PO.). Das
Gericht ist nicht in der Lage, auf einseitigen Antrag einer Partei beim Widerspruche des
anderen das Verfahren ruhen zu lassen. Der vom Beklagten gestellte Antrag war daher
als unzulässig zurückzuweisen.
hen wäre, so
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger.
Zu vgl. Bd. 1, 900 und in Bd. 2 I 4dy zu 8 1 (Pfändungspfandgläubiger).
8 3.
1. Befreiung durch Hinterlegung (zu vgl. Bd. 1, 901).
1. RG. II, DIZ. 15 1233, Recht 15 615 Nr. 1160. Unrichtig ist die Meinung, eine
nach § 1 verbotene Zahlung zur Tilgung einer Schuld sei statthaft, wenn die in 3 3 vor-
gesehene Hinterlegung nicht ausführbar sei. Eine solche Ausnahme von dem Grundsatze
des § 1 ergibt sich nicht aus dem Zusammenhange der beiden Paragraphen. Das Recht
zur Hinterlegung ist eine Folge des Verbotes, das Verbot aber nicht dadurch bedingt, daß
die Folge verwirklicht werden kann. Die Ausnahme hätte ausdrücklich ausgesprochen
werden müssen, zumal da sie zu rechtlichen Schwierigkeiten führen könnte, die geeignet
wären, der durchgreifenden Anwendung der Verordnung Eintrag zu tun.
2. Leipz Z. 15 852 (Colmar). Der unter Geschäftsaufsicht stehende Untermieter,
welcher die Miete unmittelbar an den Hausvermieter bezahlen muß, ist, wenn dieser in
Frankreich wohnt, dem Untervermieter gegenüber verpflichtet, die Miete auf der Reichs-
bank zu hinterlegen.
8 5.
Ausnahmen für inländische Niederlassungen.
I. Die Ausnahme gilt für §§ 1 bis 4, in Ansehung des § I aber auch
hinsichtlich des Leistungsempfangs.
Bescheid des Reichskanzlers an den Deutschen Handelstag vom 14. Juli
1915, JW. 15 933: „Unter Niederlassungen im Sinne des §5 der Verordnung vom 30. Sep-
tember 1914 (RG#Bl. 421) sind nicht nur solche Niederlassungen zu verstehen, die den
Begriff der Zweigniederlassung im Sinne des Handelsgesetzbuches erfüllen, oder sich als
selbständige Unternehmungen darstellen, und noch weniger kann eine selbständige Fabri-
kation vorausgesetzt werden. Eine Niederlassung im Sinne des § 5 a. a. O. wird auch dann
gegeben sein, wenn die ausländische Firma an einem inländischen Orte dauernd in der Weise
vertreten wird, daß ein zum Abschluß von Verkäufen und zur Einziehung von Forderungen
berechtigter Vertreter dort ein ständiges Lager ihrer Waren hält, jedenfalls wenn dieses
Lager einen größeren Umfang hat und Verkäufe auch unmittelbar vom Lager stattfinden.
Auch die bloße Tatsache, daß ein inländischer Agent zum selbständigen Abschluß von
Geschäften für die ausländische Firma bevollmächtigt ist, kann, wenn die Agentur mit
einem dauernden inländischen Wohnsitz und örtlich gebundenen Geschäftseinrichturg
verknüpft ist, die Annahme einer im Inland unterhaltenen Niederlassung im Sinne?
§5 a. a. O. begründen, z. B. beim Versicherungsagenten. " ird
Daß die Ansprüche im Betrieb der inländischen Niederlassung entstanden sind, *
nicht schlechthin in allen Fällen, wo die Geschäfte im Namen der inländischen Nederosün n
abgeschlossen sind, anzunehmen sein. Ein solcher rein äußerlicher Zusammenhang mi 6e
inländischen Betrieb reicht, wie mir scheint, nicht aus. Vielmehr wird der wirtschaf ean
Zusammenhang des Geschäfts selbst mit dem ausländischen Mutterhause oder der in
dischen Niederlassung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.