Bekanntm. betr. Zahlungsverbot gegen England vom 30. Septbr. 1914. § 6. 415
Alle diese Fragen werden immer nur nach den Umständen des einzelnen Falles
beantwortet werden können, und die maßgebende Entscheidung steht ausschließlich den
Gerichten u. . . ». ·
Für inländische Niederlassungen einer auswärtigen Bank ist die Bundesratsver-
ordnung vom 22. Dezember 1914 (Rl. 542) maßgebend.
Steht eine Niederlassung unter Aufsicht oder zwangsweiser Verwaltung nach den
Verordnungen vom 4. September 1914, 26. November 1914 und den Bekanntmachungen
vom 22. Dezember 1914 und 4. März 1915 (RGl. 14 397, 487, 556; 15 133), so erscheint
die Zahlung an sie erlaubt, auch wenn die Fälle des §5 der Verordnung vom 30. September
1914, in welchen die Zahlung auch erzwungen werden kann, nicht gegeben sein sollten.
Ist ein Grundstück auf Grund der Verordnung, betreffend die zwangsweise Ver-
waltung französischer Unternehmungen, vom 26. November 1914 (Röl. 487) oder einer
emäß dieser Verordnung ergangenen Bekanntmachung unter zwangsweise Verwaltung
gestellt, so gilt nach der Bekanntmachung vom 26. März 1915 (RöBl. 185) das Grundstück
in Ansehung der Erfüllung von Ansprüchen, insbesondere von Miet= oder Pachtzinsforde-
rungen, ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung und auf die Art der Benutzung oder
Bewirtschaftung des Grundstücks, als eine im Inlande unterhaltene Niederlassung im Sinne
des § 5 Satz 1 der Verordnung über das Zahlungsverbot."
2. DJZ. 15 1243 (LG. Hamburg). Niederlassung im Sinne dieses & 5 ist nicht Zweig-
niederlassung im Sinne des HGB. Entscheidend ist, was der Verkehr unter Niederlassung
versteht. Dazu gehört eine Selbständigkeit des Betriebs. Die englische Gesellschaft tritt
dier nicht hervor, sie hat hier kein Kontor, kein Personal, kein Telephon, kein Bankkonto.
Alles geht durch die Kl., eine deutsche Gesellschaft, die nicht Angestellter der englischen,
sondern völlig selbständig ist. Es hat denn auch die Regierung keine Staatsaufsicht ange-
ordnet. Deshalb liegt eine Niederlassung nicht vor. Dem steht nicht entgegen, daß der
Reichskanzler im Schreiben vom 6. November 1914 für einen Fall, wo ein Hauptbevoll-
mächtigter im Sinne des § 86 Abs. 2 Nr. 3 des Pr Verf Unter G. vom 12. Mai 1901 bestellt
war, die Errichtung einer Niederlassung in Deutschland angenommen hat.
3. SchlHolst A. 15 196 (Kiel). Der § 5 der Verordnung kann nicht durch die all-
gemeine Erwägung außer Wirksamkeit gesetzt werden, es bestehe die Gefahr, daß der
Vertreter der inländischen Niederlassung das von ihm vereinnahmte Geld nach England
abführe. Ein Verstoß gegen den § 1 der Verordnung vom 30. September 1914 würde
zwar dann vorliegen, wenn der Zahlende im bewußten und gewollten Zusammenwirken
mit dem inländischen Filialleiter die Zahlung zu dem Zwecke leistet, damit das Geld nach
England abgeführt werde; alsdann könnte eine „mittelbare" Abführung des Geldes nach
England vorliegen. Aber von alledem ist hier keine Rede, und, von diesem Falle abgesehen,
ergibt die Ausnahmevorschrift des § 5 deutlich, daß die Zahlung an die inländische Nieder-
lassung auf die in deren Betriebe begründeten Ansprüche nicht mit Rücksicht auf den Aus-
landswohnsitz des Inhabers abgelehnt werden darf. Es soll lediglich das Abfluten von
Zahlungsmitteln in das feindliche Ausland verhindert, nicht aber der Bestand der mit der
inländischen Wirtschaft zusammenhängenden inländischen Niederlassungen erschüttert
werden. Im übrigen ist durch anderweitige Maßnahmen der Reichsregierung Vorsorge
getroffen, daß die inländischen Niederlassungen ausländischer Firmen ausreichend unter
Aussicht gehalten werden. Der Beklagte kann sich also auf die gesetzliche Stundung, die
sich aus 2 der letztgenannten Verordnung vom 30. September 1914 ergibt, nicht berufen.
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Strafbestimmungen.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 1, 902, 903.)
des iiut 233.15 1233. Recht 15 615 Fr. 1159. Nach der unbedenklichen Festsellung
Leiegtomn aüdde, wenn die Depesche befördert und das dem Kaufmann S. aufgetragene
durdh die Firm gesendet und angekommen wäre, die Zahlung der 1000 K an R. in London
a F. & E. in P. A. erfolgt sein, weil der Weisung des in der Geschäftsführung