Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

420 G. Vergeltungsmaßregeln. 
solche Derordnung schon jetzt dem Reichskanzler Ermächtigungen erteilen, à 
nach dem Kriege bedürfen würde. Eine solche Friedensbedingung könnte den er 
Deutschland mit den genannten drei Staaten — sei es mit allen drei gemetisein. daß 
es mit jedem gesondert — Vereinbarungen treffe, wonach eine einheitliche ponsameser 
der beiderseitigen Guthaben erfolge. errechnung 
Dieser Gedanke eines staatlichen Ausgleichs der privaten Forder 
deutscher Firmen gegenüber solchen des feindlichen —z’“ undoseiund“ chulden 
sei so aufgefaßt worden, als solle dieser Schuldenausgleich während des Kri ——— 
finden. Dieser Gedanke sei doch schon jetzt aufgegeben worden. Sur Abwendun Fn latt 
los direkter Schädigung des Krieges erscheine es aber durchaus nicht abwegi rlel 
verdiene eingehende Hrüfung seitens der Reichsregierung, ob nicht di gis, sondern 
des Uberganges der privaten Forderungen auf das neich i heher Möglichteit 
e ein Friedensunt 
darstelle. Es könne daher recht wohl j i ü erpfand 
der recht wohl jetzt durch gesetzliche Verfügung festgestellt werd 
daß der Reichskanzler nach Beendigung des Krieges den Ubergang der ange * 
Schulden und Forderungen an das Reich verfügen kann nebst den hierzu eate eten 
als Pfand beschlagnahmten feindlichen Vermögenswerten und daß dann 8 
Verpflichtung für die Schuldner entsteht, an das Reich zu zahlen. Es liege * eine 
einzige Möglichkeit, für die mit großen Teilen ihres Vermögens an der cinbeinel 00 
der ausländischen Forderungen interessierten Industrie= und Handelskreise itre EoG 
rungen befriedigt zu sehen, wenn bei den Friedensverhandlungen sich zeigen soiior 4#n 
auf ein Entgegenkommen der feindlichen Staaten in dieser Binsicht nicht zu rechne ab 
Die deutschen Gläubiger des feindlichen Auslandes alsdann auf sich selbst und 
Verfolgung ihrer Rechtsansprüche vor den ausländischen Gerichten zu verweisen, wü 
ein Aufgeben der Ansprüche und eine weitgehende wirtschaftliche Schädigung bedenten 
Man dürfe sagen, daß die ZHoffnung, daß der Staat sich dieser Ansprüche annähm 
mit Ungeduld erwartet wird und daß durch eine durch Gesetz festgelegte verpflichmne 
zur Anmeldung der Forderungen und Schulden des feindlichen Auslandes mö * 
unverzüglich die Unterlagen für eine weitere Behandlung dieser wichtigen groge 8 
ihrer Berücksichtigung bei den Friedensverhandlungen geschaffen werde. .. . (Es folgt 
der Bericht über weitere Petitionen.) 
Der BE. ergänzt die eingegangenen Petitionen noch nach einigen Richtungen 
und hält insbesondere die bei einer Konferenz im RAJ. zum Ausdruck gebrachten Bedenken 
deutscher Großbanken für unberechtigt, daß ein derartiges Vorgehen von unliebsamer 
Wirkung auf die künftigen finanziellen Beziehungen Deutschlands zu anderen Ländern 
sein könnte. Deutschland folge mit einem derartigen Vorgehen lediglich dem Vorbilde, 
das das feindliche Ausland gegeben habe, ebenso wie es mit der Zwangsverwaltung 
und anderen Maßnahmen geschehen sei. Es wäre unbedingt notwendig, schnellsten- 
eine Registrierung der Schulden und Forderungen einzuführen, inwieweit weitere 
Folgerungen aus der Registrierung zu ziehen seien, sei von deren Ergebnis abhängig. 
Die Einführung eines solchen Gesetzes werde auch die heilsame Wirkung ausüben, daß 
diejenigen Firmen des feindlichen Auslandes, die durch ein derartiges Dorgehen der 
deutschen Reichsregierung getroffen werden könnten, in ihrem eigenen Lande im Sinne 
einer Derständigung wirken würden, während jetzt der Zustand der sei, daß zwar die 
deutschen Firmen ihre Forderungen für gefährdet halten müßten, daß das feindliche 
Ausland dagegen sich in dem Wahn wiege, daß I— 
hinnehme, so daß die feindlichen Handelskreise keine Veranlassung besäßen, ihrerseits 
einer etwaigen noch weitergehenden Verschärfung des Wirtschaftskampfes gegen Deutsch- 
land entgegenzutreten. 
Der BE. bittet, die vorliegenden Eingaben der Regierung zur Berücksichtigung 
zu überweisen. 
b) Der Mitberichterstatter führte folgendes aus: 
Die Überweisung der Forderungen durch eine gemeinsame Abrechnungsttelle 
würde möglicherweise dahin führen, daß ein Gläubiger für seine sichere Forderung
	        
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