Forderungsausgleich gegenüber dem feindlichen Auslande. 421
an einen ausländischen Schuldner eine unsichere Forderung an einen anderen erhält.
Ein gedeihliches Siel kann nur sein, nach Friedensschluß möglichst alle Rechts= und
wirtschaftsbeziehungen da wieder anzuknüpfen, wo sie bei Ausbruch des Krieges
gestanden haben und gehemmt wurden. Ein allgemeines Abrechnungsverfahren würde
wie ein Konkursverfahren die Zefriedigung der guten Forderungen hinausziehen
und an das Schicksal des Gesamtresultats der Abrechnung knüpfen. Die Friedens-
verträge können bei Bemessung der zu stellenden Forderungen an die feindlichen Mächte
die durch ihre Maßnahmen entstandenen Ansprüche im allgemeinen berücksichtigen.
Der Einzelne aber muß, wenn ihm die Möglichkeit wieder eröffnet ist, für die Sicherung.
seiner Ansprüche selbst sorgen. Das Zisiko der ausländischen Rechtsprechung hat auch
im Frieden derjenige auf sich zu nehmen, der im Ausland geschäftlich tätig ist. Das
ailt insbesondere von der Mostspieligkeit der Rechtsverfolgung. Was die Objektivität
mlangt, so ist Dieles von dem, was in der Tagespresse gemeldet ist, nicht bestätigt worden.
Das gilt insbesondere von der englischen Rechtsprechung auf dem Gebiete des gewerb-
lichen Rechtsschutzes, speziell des Hatentrechts. Deshalb haben die deutschen Interessenten
der chemischen Industrie sich einhellig gegen Rekursionsmaßregeln ausgesprochen-
die Rechtsprechung Deutschlands, insbesondere des Beichsgerichts, ist musterhaft ob-
jektiv gewesen. Das ist auf die Dauer auch von wirtschaftlichem Dorteil. Dagegen
kann man nicht darauf rechnen, daß bei der Anmeldung der Forderungen und Schulden
die Interessenten objektiv verfahren. Jemand, der ins Ausland Waren geliefert hat,
stellt den Rechnungspreis als Forderung auf. Ob aber die Lieferung vertragsmäßig
war oder der Mängelrüge unterliegt, kann seinem Urteil nicht überlassen werden. Um
solche Fragen drehen sich zum großen Teile die Hrozesse. Don Schulden würden besten-
falls nur die unstreitigen angemeldet werden. Die Mitwirkung der ZHandelskammern
könne über die rechtlichen Streitfragen keinerlei Klarstellung schaffen. Derartige Dinge
zur Erledigung zu bringen, sei nur ein Hrozeßverfahren geeignet. In den Friedens-
verträgen müsse der Grundsatz der Wiedergewährung freier Rechtsverfolgung der Ent-
schädigung für Akte wirklicher Enteignung und Dermögensentziehung festgelegt werden.
die statistische Feststellung des Standes der Forderungen und Gegenforderungen
könne dabei ein allerdings auch nicht sicheres Material an die Hand geben. Mehr nicht.
Die Regierung sei ohnehin durch die Interessenten mit der Sache befaßt. Sie habe
sich in der D. M. IIZBd#1, 0121] sehr sachgemäß über das Für und Wider ausgesprochen.
Es erscheine daher angemessen, ihr die sämtlichen Hetitionen als Material oder zur
Erwägung, nicht zur Berücksichtigung zu überweisen. Dies werde beantragt.
c) Der Dertreter der verbündeten Regierungen führte aus:
„Bei den in den Hetitionen enthaltenen Gedanken sei zu unterscheiden zwischen
dem Gedanken eines Ausgleichs der Forderungen und Schulden gegenüber dem feind-
lichen Ausland (dem sogenannten Clearingvorschlag) und dem Dorschlag einer Ze-
gistierung der Forderungen. Den Clearingvorschlag müsse er — in Ubereinstimmung
mit den Ausführungen des Berrn Berichterstatters und des Berrn Mitberichterstatters
— als verfehlt bezeichnen. Wenn man ihn im einzelnen durchdenke, so könne man nicht
verkennen, welche Derwirrung der Derhältnisse er zur Folge haben müsse. Bei der
Unmöglichkeit einer zuverlässigen Hrüfung der zu berücksichtigenden Forderungen
müsse er viel mehr Schaden als Tutzen stiften. Es liege auf der Band, daß die Anmeldung
von Forderungen im weitestgehenden Maße erfolgen würde, und daß man tatsächlich
faule oder bestrittene oder sonst nicht beitreibbare Forderungen gar nicht fernhalten
und ausschalten könne, daß aber umgekehrt die Meigung, Schulden anzumelden, weit
geringer sein werde. Das liege in der Matur der erhältnisse, und sei auch durch Straf-
besimmungen nicht einfach aus der Welt zu schaffen. Schließlich sei auch noch zu bedenken,
cens en derartiger Ausgleich geeignet sei, die Zeziehungen zwischen den beiderseitigen
1 à8 igern und Schuldnern aufzuheben und abzubrechen. Der deutschen Industrie
no dem deutschen Handel müsse aber daran gelegen sein, nach der Wiederkehr friedlicher