424 G. Vergeltungsmaßregeln.
VII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Inland
Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befind-
lichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.
Vom 7. Oktober 1915. (RGl. 633.)
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
§ 1. Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen feindlich
Staaten ist nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften #n-
zumelden.
§ 2. Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die An-
meldungen zu erfolgen haben. "
Auf Erfordern dieser Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von
der Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei
ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Er-
klärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. «
3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung be-
faßten Personen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer
Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 4. Als feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung gelten Groß-
britannien und Irland, Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien
und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teil-
weise auch auf andere feindliche Staaten sowie auf Länder, die vom Feinde be-
setzt sind, für anwendbar erklären.
§ 5. Juristische Personen, die im feindlichen Ausland (8 4) ihren Sitz
haben, stehen einem Angehörigen der feindlichen Staaten im Sinne dieser Verord-
nung gleich.
§ 6. Zu dem im Inland befindlichen Vermögen im Sinne dieser Ver-
ordnung gehören insbesondere auch Beteiligungen an einem Unternehmen, das im
Inland seinen Sitz hat, sowie vermögensrechtliche Ansprüche aller Art, wenn sie
gegen Personen gerichtet sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben.
§ 7. Ist nach dem 31. Juli 1914 ein im Inland befindlicher Vermögens-
gegenstand von einem Angehörigen der feindlichen Staaten veräußert oder ab-
getreten worden und ist anzunehmen, daß die Veräußerung oder Abtretung ge-
schehen ist, um ihn den deutschen Vergeltungsmaßnahmen zu entziehen, so kann
der Reichskanzler anordnen, daß die Veräußerung oder Abtretung für die An-
wendung dieser Verordnung als nicht geschehen anzusehen ist.
§ 8. Im Inland befindliches Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten,
insbesondere auch ein dazu gehöriger Anspruch, kann vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an, unbeschadet weitergehender Anordnungen der Militärbefehlshaber,
nur mit Genehmigung des Reichskanzlers veräußert, abgetreten oder belastet
werden.
Unberührt bleibt die Zulässigkeit der Ausübung eines vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erlangten dinglichen Rechtes oder kaufmännischen Zurück-
behaltungsrechts.
§ 9. Die im § 8 bezeichneten Beschränkungen gelten nicht 4
1. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, die sich im Inland
aufhalten, „ n-
2. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, das zu einem in J
land befindlichen Betriebe gehört, von
soweit es sich um Veräußerungen, Äbtretungen oder Belastungen zugunsten