Bek. betr. die Anmeldung des im Inland befindl. Vermögens usw. v. 7. Okt. 1915. 425
Personen handelt, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufent-
aben.
bolt bon im § 8 bezeichneten Beschränkungen gelten ferner nicht für das einer
staatlichen Aufsicht oder Verwaltung nach Maßgabe der Bundesratsverordnungen
vom 4. September und 26. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 397, 487)
unterstehende Vermögen.
10. Es ist bis auf weiteres verboten, ohne Genehmigung des Reichs-
kanzlers Sachen, die im Eigentume von Angehörigen feindlicher Staaten stehen,
insbesondere auch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittelbar nach dem
Ausland abzuführen, soweit es sich nicht um die Mitnahme von Reisegut handelt.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen darüber erlassen, was als Reisegut
usehen ist.
anz * Die weitergehenden Vorschriften der Bekanntmachungen, betreffend
die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland, vom 30. Sep-
tember, 20. Oktober und 19. November 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 421, 443,
479) bleiben unberührt. 6
§ 12. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu drei Monaten wird bestraft:
1. wer vorsätzlich den gemäß § 1 ergehenden Anordnungen des Reichs-
kanzlers über die Vermögensanmeldung oder einer gemäß § 2 Abs. 2
ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen
Frist nachkommt;
2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 Abs. 2 abzugebenden
Erklärung oder Auskunft wissentlich unvollständige oder unrichtige An-
gaben macht;
3. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.
In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.
§ 13. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu
fünfzigtausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht nach anderen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer wissentlich dem Ver-
bote des § 10 zuwiderhandelt.
§ 14. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vor-
schrift des § 13 tritt jedoch erst mit dem 11. Oktober 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfange die Verord-
nung außer Kraft tritt.
Hierzu
1. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. Vorschriften über
die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 10. Oktober 1915.
Rl. 653.)
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung des im Inland
befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 633) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1. Angehörige eines feindlichen Staates, die ihren Aufenthalt
im Inland haben — mit Ausnahme der Kriegsgefangenen — haben ihr ge-
samtes im Inland befindliches Aktivvermögen unter Angabe der einzelnen dazu
gehörigen Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Anmeldebogens A anzumelden.
Artikel 2. Wer im Inland befindliche Vermögenswerte eines feindlichen
Staatsangehörigen oder eines im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmens
E W*s oder in Verwahrung hat, hat diese Vermögenswerte unter Aufführung
einzelnen Gegenstände und unter Angabe von Namen, Wohnort (Firma