14 A. Das Sonderrecht der Kriegsteilnehmer.
die Einleitung oder Fortführung des Prozesses ermöglichen soll, mit der Prozeßführung
selbst aber nichts zu tun hat, nach den Verhältnissen der Träger der materiellen Parteirechte.
Dagegen wird das Prozeßverfahren selbst durch Tatsachen, die lediglich die Gesellschafter
betreffen, und nicht etwa wie der Tod eines solchen das Bestehen der Gesellschaft selbst be-
rühren, nicht beeinflußt. Deswegen ist gerade der Gesellschast die formelle Parteifähigkeit
verliehen.
6/0. Sächs A. 15 270/71 (Dresden). Wenn auch nach der Fassung des KTSch G.
davon ausgegangen werden kann, daß seine Anwendbarkeit auf offene Handelsgesell-
schaften nicht schlechthin ausgeschlossen sein soll, so wird es doch nur anzuwenden sein,
wenn sämtliche vertretungsberechtigte Gesellschafter im Felde stehen (vgl. die Abhand-
lung von Dr. Güthe, J Bl. vom 10. Oktober 1914).
%/. Sächs A. 15 271 (Dresden). Wenn eine entsprechende Anwendung der Be-
stimmungen in § 247 3PO. und in §§ 2 und 3 KTSch G. zugunsten von offenen Handels-
gesellschaften auch nicht schlechthin auszuschließen ist, so ist sie regelmäßig doch dann
abzulehnen, wenn wenigstens ein vertretungsberechtigter Gesellschafter noch vorhanden ist.
/. JW. 15 664 (Breslau I). Der Umstand, daß von mehreren Gesellschaftern.
nur einer sozusagen die Seele des Unternehmens ist, in dessen Hand sich die Leitung be-
sunden hat, ist tatsächlicher Natur und vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu
ändern; ebenso LeipzZ. 15 778 (Breslau 1II).
/w. JW. 15 733 (LG. 1 Berlin). Die Aussetzung des Verfahrens gegen eine
offene Handelsgesellschaft auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 ist nur dann ge-
boten, wenn ihre Vertretung auch durch einen Gesellschafter, der Nichtkriegsteilnehmer
ist, nicht erfolgen kann (ugl. Güthe bei Gruchots Beitr. 59 29, KEl. 14 126, OL.
30 244, DJZ. 15 113).
4. Streitgenossen.
a) Tritt im Falle der notwendigen Streitgenossenschaft Unterbrechung
des Verfahrens ein?
a. Bejahend (Erläuterung a#bis in Bd. 1, 61).
M. JW. 15 733 (LG. 1 Berlin). bber eine solche notwendige Streitgenossen-
schaft kann bei einer gewöhnlichen Geldschuldklage gegen die gemeinsam verklagte offene
Handelsgesellschaft und ihre Gesellschafter, wie sie die hier erhobene Wechselschuldklage-
darstellt, nicht angenommen werden.
. JW. 15 665 (Karlsruhe 1), Recht 15 24 Nr. 72 (Colmar). Wassermann-
Erlanger a. a. O. 23.
(4. OLG. 31 385 (Hamburg VI). Die Aussetzung gegen einen im Felde befind-
lichen Testamentsvollstrecker wirkt auch zu Gunsten des nicht im Felde befindlichen Mit-
vollstreckers.
5. Verneinend zu vgl. Bd. 1, 62.
b) Im Falle der nicht notwendigen Streitgenossenschaft tritt keine
Unterbrechung ein (Erläuterung ## bis ½ in Bd. 1, 62).
A. JW. 15 1271 (KG. II). Miterben sind als Beklagte im Rechtsstreit über einen
Anspruch auf Geldzahlung nicht notwendige Streitgenossen. Die Kriegsbeteiligung eines
von ihnen rechtfertigt deshalb nicht die Aussetzung gegen alle. Hiergegen JW. das.
Anm. 3. Erhebt der Gläubiger die Gesamthandsklage auf Zahlung aus dem Nachlasse
gleichzeitig gegen sämtliche Miterben (§ 2059 Abs. 2 BG. ), o liegt notwendige Streit-
genossenschaft vor.
4c. Recht 15 286 (Frankfurt a. M. II). Die auf der verklagten Seite beteiligten
Personen bilden nach dem Inhalt der Klageschrift keine notwendige Streitgenossenschaft
im Sinne des § 62 8PO. Nur in solchen Fällen aber würde nach Maßgabe des
KTch G. das Verfahren zugunsten aller Beklagten unterbrochen und der gestellte Aus-
setzungsantrag begründet sein.