428 G. Vergeltungsmaßregeln.
4. Geld und Wertpapiere:
Bargeld und Banknoten
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Aktien und Anteilschenn íííííLLIIICMIXOEOS,
sonstige Wertpapiere
(Bei Bargeld und Banknoten, Wechseln und Schecks genügt die Angabe des
im übrigen ist außer dem Gesamtbetrage lnach dem Nennwert] auch Zahl, Art, #esamtbetro 6" „
Betrag der Stücke anzugeben. Erforderlichenfalls ist diese Einzelaufstellung als b 9 ons und
Anlage diesem Bogen anzuheften. Diese Anlage ist gleichfalls zu unterschreiben.) dere
1 ——— — —
5. Wertsachen (Gold, Silber, Juwelen usw.):
(einzeln aufzuführen)
6. Auf Geld lautende Forderungen gegen inländische Schuldner in Höhe von ins
gesamt Mark
a) darunter folgende Bankguthaben (die Bank ist anzugeben):
b) darunter folgende Hypotheken (das Grundstück ist anzugeben):
7. Sonstiges Vermögen im Inland (mit Ausnahme gewöhnlichen Hausrats).
(einzeln aufzuführen)
Unterschrift:
□ V# ö +W 5öW+WöT6ö5Gö5KKKKccc
(Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor= und Zuname des Anmeldepflichtigen
24
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Frland,
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen
dieser Staaten.
Anmeldebogen B
(auszufüllen von Personen oder Unternehmungen, die feindliches Vermögen
verwalten oder verwahren, vgl. Artikel 2 der Bekanntmachung).
. Name (Vor= und Zuname)) des feindlichen
Firma Berechtigten,
Z dessen Vermögen
Wohnort (Sitz) verwaltet oder
Staatsangehörigkeit verwahrt wird
2. Name (Vor- und Zuname) des Anmelde-
Wohnort pflichtigen
(Erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmen, so ist auch dessen Firma und Sitz hier anzugeben.)
Anmerkung 1. Für jeden feindlichen Staatsangehörigen sowie jedes feindliche Unter-
* über dessen Vermögenswerte eine Anmeldung erfolgt, ist ein besonderer Bogen
auszufüllen.
“ Anmerkung 2. Die Anmeldung über das Vermögen eines inländischen Unternehmen
an welchem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, erfolgt nicht nach diesem Anmelde-
bogen (vgl. Anmeldebogen D). ç tliche
Anmerkung 3. Für die Anmeldung scheidet das Vermögen eines unter staatlich
Aufsicht oder zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens aus. 44 eines
Anmerkung 4. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermger Ver-
feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung diese
mögens unterbleiben. ehmens
Anmerkung 5. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Untern
erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.