Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

428 G. Vergeltungsmaßregeln. 
  
4. Geld und Wertpapiere: 
Bargeld und Banknoten 
Wechke—-à 
Aktien und Anteilschenn íííííLLIIICMIXOEOS, 
sonstige Wertpapiere 
(Bei Bargeld und Banknoten, Wechseln und Schecks genügt die Angabe des 
im übrigen ist außer dem Gesamtbetrage lnach dem Nennwert] auch Zahl, Art, #esamtbetro 6" „ 
Betrag der Stücke anzugeben. Erforderlichenfalls ist diese Einzelaufstellung als b 9 ons und 
Anlage diesem Bogen anzuheften. Diese Anlage ist gleichfalls zu unterschreiben.) dere 
1 ——— — — 
5. Wertsachen (Gold, Silber, Juwelen usw.): 
(einzeln aufzuführen) 
  
  
6. Auf Geld lautende Forderungen gegen inländische Schuldner in Höhe von ins 
gesamt Mark 
a) darunter folgende Bankguthaben (die Bank ist anzugeben): 
b) darunter folgende Hypotheken (das Grundstück ist anzugeben): 
  
7. Sonstiges Vermögen im Inland (mit Ausnahme gewöhnlichen Hausrats). 
(einzeln aufzuführen) 
  
Unterschrift: 
□ V# ö +W 5öW+WöT6ö5Gö5KKKKccc 
(Ort und Zeit der Unterschrift) (Vor= und Zuname des Anmeldepflichtigen 
24 
  
Als feindliche Staaten im Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Frland, 
Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
dieser Staaten. 
Anmeldebogen B 
(auszufüllen von Personen oder Unternehmungen, die feindliches Vermögen 
verwalten oder verwahren, vgl. Artikel 2 der Bekanntmachung). 
. Name (Vor= und Zuname)) des feindlichen 
  
Firma Berechtigten, 
Z dessen Vermögen 
Wohnort (Sitz) verwaltet oder 
Staatsangehörigkeit verwahrt wird 
2. Name (Vor- und Zuname) des Anmelde- 
Wohnort pflichtigen 
(Erfolgt die Anmeldung für ein Unternehmen, so ist auch dessen Firma und Sitz hier anzugeben.) 
Anmerkung 1. Für jeden feindlichen Staatsangehörigen sowie jedes feindliche Unter- 
* über dessen Vermögenswerte eine Anmeldung erfolgt, ist ein besonderer Bogen 
auszufüllen. 
“ Anmerkung 2. Die Anmeldung über das Vermögen eines inländischen Unternehmen 
an welchem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind, erfolgt nicht nach diesem Anmelde- 
bogen (vgl. Anmeldebogen D). ç tliche 
Anmerkung 3. Für die Anmeldung scheidet das Vermögen eines unter staatlich 
Aufsicht oder zwangsweise Verwaltung gestellten Unternehmens aus. 44 eines 
Anmerkung 4. Beträgt das vom Anmeldepflichtigen anzumeldende Vermger Ver- 
feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, so darf die Anmeldung diese 
mögens unterbleiben. ehmens 
Anmerkung 5. Bei mehreren Niederlassungen des anmeldepflichtigen Untern 
erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.
	        
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