Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

434 G. Vergeltungsmaßregeln. 
J%) an Schecks, d) an Aktien und Anteilscheinen, e) an sonstige s 
Eine Umrechnung ausländischer Valuta in gaswur * sin igrertbavier 
findet nicht statt. Sind Werte verschiedener Währung vorhanden, so anum 
nebeneinander anzugeben, z. B. bei der Gesamtsumme an Wechseln: An sie 
uin % S#l ufn- « M. 
ußer dieser in Summen anzugebenden Gesamtaufstellung i 
Einzelaufstellung über die Wertpapiere vorgesehen. W.o.Ul– eine 
soll zu diesem Zwecke der Betrag der einzelnen Stücke angegeben werden chess 
Aktien und sonstigen Wertpapieren ist Zahl, Art, Bezeichnung und Betre di 
Stücke anzugeben. Über den Inhalt dieser Bestimmung sind Zweifel dahin Deer 
geworden, ob es erforderlich ist, auch unter gleichartigen Stücken jedes ein * 
Stück nach Nummer usw. aufzuführen. Worauf es ankommt, ist, daß die V. ne 
papiere mit ihrer üblichen genauen börsenmäßigen Bezeichnung, also mit An “ 
des Neunwertes, des Zinsfußes, des Ausstellers und etwaiger sonstiger Gatt date 
unterschiede angegeben werden. Eine Angabe der Nummer ist nicht rfarderl 
Bei gleichartigen Papieren ist ferner die Zusammenfassung in einem Betra br 
lässig, z. B. „40 000 M. in 3 %% iger Reichsanleihe, 10 Stücke Stammkakze- 
der Aktiengesellschaft K à 1000 M., 150 000 M. 4 %/ ige Obligationen der 
ohne daß es einer Stückelung oder weitergehenden Einzelausscheidung bedürfte 
* erwaliunge gin erößeren Vermögens wird oft eine umfangreiche 9 
ellung erforderlich sein, die nötigenfalls auf einem beso 
meldebogen B anzuheften ist. genf f sonderen Vogen dem An— 
Besteht das für einen feindlichen Staatsangehörigen verwaltete oder ver— 
wahrte Vermögen in einem Warenlager, z. B. einem Kommissionslager, so ist 
es — sofern es nicht unter staatlicher Aufsicht oder Zwangsverwaltung gestellt 
ist, oder sofern es sich nicht um Wertsachen, z. B. ein Juwelierwarenlager 
handelt (vgl. Spalte 3 „Wertsachen“") — in Spalte 5 des Bogens B sonstiges 
Vermögen mit Ausnahme gewöhnlichen Hausrats“ anzumelden. " 2 
Häufig steht dem Verwalter oder Verwahrer des fremden Vermögens an 
diesem ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Pfandrecht zu. Dieser Umstand ist 
für die Frage der Anmeldepflicht belanglos. Auch die mit einem solchen Pfand- 
rechte belasteten feindlichen Vermögensobjekte sind anzumelden. Eine Angabe 
des auf dem anzumeldenden Gegenstande lastenden Rechtes des Anmeldenden ist 
zulässig, aber nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Ausübung solcher ding- 
lichen Rechte an der fremden Sache ist in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 
ausdrücklich hervorgehoben. 
In Spalte 4 des Anmeldebogens B sind auf Geld lautende Forderungen 
gegen inländische Schuldner, darunter insbesondere Bankguthaben und Hypo— 
theken, anzugeben. Es handelt sich hier bei Ausfüllung des Anmeldebogens B 
nicht um Schulden des Anmelders selbst, sondern um von ihm verwaltete 
Forderungen und Guthaben eines feindlichen Gläubigers gegen sonstige inländische 
Schuldner. Der Schuldner selbst hat seine Schulden gegen den feindlichen 
Gläubiger nicht auf dem Anmeldebogen B (verwaltetes oder verwahrtes feind= 
liches Vermögen), sondern auf Anmeldebogen C anzumelden. » 
ZumAnmeldebogenO(AnmeldepflichtderfeindlichenGeldforderungen)lft 
zu bemerken, daß nur Personen, die im Inland ansässig sind und Unternehmungen. 
die im Inland ihren Hauptsitz haben, anmeldepflichtig sind, sowie daß nur 
Schulden an im Ausland (auch im nichtfeindlichen Ausland) befindliche feindliche 
Staatsangehörige und an im feindlichen Ausland ansässige Unternehmungen an- 
zumelden sind. 
Die anzumeldenden Verbindlichkeiten sind einzeln nach Art, Schuldgrund 
und Betrag anzuführen, z. B. „Darlehen von 1000 M.“. Beim Bestehen. eines 
Kontokorrentverhältnisses genügt die Angabe des an dem maßgebenden Stichtage
	        
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