Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

436 G. Vergeltungsmaßregeln. 
feindliche Staatsangehörige. Offene Handelsgesellschaften und sonstige Ges 
schaftsunternehmungen ohne juristische Persönlichkeit gelten als feindliche Sia . 
angehörige, wenn sie ihren Sitz im feindlichen Auslande haben, es sei denn 55 5 
keiner der Inhaber feindlicher Staatsangehöriger ist. Ist ihr Sitz im ni 
feindlichen Auslande, so gelten sie als feindliche Staatsangehörige, wenn ch-- 
sämtlichen Teilhaber feindliche Staatsangehörige sind. ihre 
6. Ausdrücklich sei, obgleich dies als selbstverständlich gelten kann bemerk 
daß der Anmeldende nur anzumelden braucht, was ihm bekannt ist. 1 
7. Anderseits muß der Anmeldende auch alle einschlägigen ihm bekannte 
Verhältnisse angeben und kann sich angesichts der gesetzlichen Anmeldepflicht nict 
auf eine Schweigepflicht gegenüber dem feindlichen Ausländer berufen. Dagegen 
sind die Anmeldestellen zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 
8. Als Stichtag für die Anmeldung gilt der Tag des Inkrafttretens der 
Bekanntmachung, also nach Artikel 15 der 12. Oktober 1915, an welchem die 
betreffende Nummer des Reichs-Gesetzblatts herausgegeben wurde. 
9. Für jeden feindlichen Staatsangehörigen, von dem Vermögen anzumelden 
ist, ist ein besonderer Bogen zu verwenden, auf dessen Vorderseite Name, Wohn- 
ort und Staatsangehörigkeit des feindlichen Staatsangehörigen anzugeben ist. 
Zur Erleichterung der Anmeldung sind die einschlägigen Bestimmungen 
sowohl der Verordnung wie auch der Ausführungsvorschriften auf der Rückeeite 
der Anmeldebogen selbst abgedruckt. 
2. vom 30. November 1915. (HMl. 380.) 
Nach meinem Runderlaß vom 26. Oktober d. J. (HMl. S. 354), be- 
treffend die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen 
feindlicher Staaten, ist den Anmeldepflichtigen auf ihren Antrag zu gestatten, 
bei Ausfüllung der Anmeldebogen B und C den Namen (Firma), Wohnort und 
die Staatsangehörigkeit des feindlichen Berechtigten oder Gläubigers durch eine 
von der Annahmestelle zu erbittende Chiffre zu ersetzen. Um den mit der Be- 
arbeitung der Anmeldebogen zu betrauenden Stellen die statistische Zusammen 
stellung der Angaben zu erleichtern, wird diese Ermächtigung hiermit dahin ein- 
geschränkt, daß nur der Name und Wohnort, nicht aber die Staatsangehörigkeit 
des feindlichen Berechtigten oder Gläubigers durch die Chiffre ersetzt werden 
können. Die Staatsangehörigkeit des feindlichen Berechtigten ist daher stets 
auf dem Anmeldebogen anzugeben. Demzufolge ist die Chiffre in dem dem An- 
meldebogen beizufügenden und besonders zu verschließenden und zu versiegelnden 
Schriftstücke nur in bezug auf den Namen und Wohnort des Berechtigten zu 
erläutern. Dieses Schriftstück ist von der Anmeldestelle bei Einlieferung des 
Anmeldebogens mir uneröffnet einzureichen. 
Ich mache bei dieser Gelegenheit nochmals darauf aufmerksam, daß die An- 
meldungen bis spätestens den 15. Dezember d. J einschließlich bei der Anmelde- 
stelle zu erfolgen haben. Um die Einreichung des Materials an mich zu be 
schleunigen, wird es sich empfehlen, daß die Anmeldestellen die einzelnen An— 
meldungen alsbald nach ihrem Eingang durchsehen, damit noch Anderungen und 
Ergänzungen vorgenommen werden können. Das durchgesehene und geprüfte 
Material ist mir, soweit keine Nachfristen gewährt sind, bis spätestens den 15. J#O 
nuar n. J. vorzulegen. ». 
Ein von der hiesigen Handelskammer zusammengestelltes Merkblatt für die 
Anmeldung des feindlichen Vermögens ist zur Kenntnis beigefügt.“) 
*) Das Merkblatt ist nicht zum Abdruck gebracht.
	        
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