Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. betr. die Anmeldung d. im Inl. befindl. Vermögens usw. v. 7. Okt. 16. 437 
Begründung. (D. N. VI 104.) 
Die Deutsche Regierung ist in allen Fragen, die aus der Derletzung von deutschen 
Hrivatrechten durch die feindlichen Regierungen erwachsen, dem Grundsatz gefolgt, 
daß Gegenmaßnahmen im wege der Dergeltung — aber auch nur Dergeltungsmaß- 
nahmen — zulässig und geboten erscheinen. Es soll dem feindlichen Ausland zum Be- 
waßtsein gebracht werden, daß das in deutscher Hand befindliche englische, russische 
vermögen in dem Maße gefährdet und bedroht ist, als die Regierungen dieser Staaten 
gegen das in ihrer Gewalt befindliche deutsche Dermögen vorgehen. 
In Derfolg dieses Grundsatzes ist der Zundesrat in Erwiderung des gegen die 
Gesamtheit deutschen Dermögens gerichteten Dorgebens Frankreichs, Englands und 
nußland= zu einer Sperre und Anmeldung des gesamten französischen, eng- 
lischen und russischen Dermögens in Deutschland gelangt. Tach der auf Grund 
des &5 des sog. ErmächtigungsG. erlassenen Zekanntmachung vom 7. Oktober 1015 
(RGBl. 633) wird das ganze hier befindliche feindliche Vermögen von Angehörigen 
dieser drei Staaten festgehalten und zur Kenntnis der Regierung gebracht. 
Diesem Swecke dient zunächst die Anmeldung des feindlichen Dermögens. Der 
Reichskanzler hat hierüber in der Bekanntmachung, vom 10. Oktober 1915 (RGBl. 
553) Dollzugsvorschriften erlassen. Die Anmeldung soll in erster Qinie als Sicherungs- 
maßnahme dienen, um eine vollständige Kontrolle über das gesamte feindliche Ver— 
mögen, das sich in Deutschland befindet, zu ermöglichen; mag dieses Dermögen in 
Eigentum oder in Forderungsrechten gegen inländische Schuldner, in Bankguthaben 
oder sonstigen Werten bestehen. Diese Kontrolle ergänzt die sonstigen Zestimmungen. 
der neuen Derordnung, welche verhindern sollen, daß irgendwelches feindliche er- 
mögen dem Machtbereich der deutschen Regierung entzogen werde. 
Dor allem ist jede Deräußerung, Abtretung und Belastung, mit anderen Worten jede 
Schiebung feindlichen Eigentums, feindlicher Guthaben und sonstiger feindlicher Werte 
für unzulässig erklärt. Jede derartige Derfügung, die z. B. vom Ausland aus über dieses 
Vermögen vorgenommen wird, ist nichtig. Ausnahmen sind gemacht für das Der- 
mögen von feindlichen Staatsangehörigen, die sich in Deutschland aufhalten, und für 
das feindliche Dermögen, das zu einem inländischen Zetriebe gehört — soweit nämlich 
die vorzunehmende Derfügung zugunsten eines Inländers erfolgt —. Frei von diesen 
Beschränkungen ist das unter staatliche Aufsicht oder Swangsverwaltung gestellte 
Vermögen, weil bei diesem schon durch die Aufsicht oder Iwangsverwaltung die nötige 
Sicherung getroffen ist. Soweit eine Deräußerung oder Abtretung seit dem Kriegs- 
ausbruch bereits vorgenommen sein sollte, um den Derwögensgegenstand den deutschen 
Vergeltungsmaßnahmen zu entziehen, kann nachträglich dieser Dermögensgegenstand 
trotz der Deräußerung als feindliches Dermögen ungesehen werden. Des weiteren 
sind besondere Dorschriften erlassen gegen jede Abführung feindlichen Dermögens 
nicht nur nach dem feindlichen Ausland, sondern nach dem Ausland überhaupt. Nur 
Reisegut darf ein feindlicher Ausländer, dem die Abreise gestattet ist, mit sich nehmen. 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen erlassen. Er kann 
andererseits die zunächst nur gegen England, Frankreich und Rußland sowie deren Kolo- 
men und auswärtige Zesitzungen gerichteten Zestimmungen nötigenfalls im wege 
der Vergeltung auch auf andere feindliche Staaten oder vom Feinde besetzte Länder 
ausdehnen. 
ber Soweit die bisherigen Bestimmungen, die sich auf das feindliche Vermögen 
-- 3. B. das Sahlungsverbot, in ihrer rechtlichen Tragweite weiter reichen als 
n Nanen vorschriften, bleiben selbstverständlich diese bestehenden Bestimmungen voll 
den an 4r Die übertretung des VDerbots der Abführung feindlichen Eigentums nach 
cer aus and wird mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und Geldstrafe bis zu 50000 M. 
einer dieser Strafen geahndet. 
Im Susammenhang mit der Verordnung vom 2. Oktober 1015 und auf Grund
	        
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