Kriegsteilnehmerschutzgesetz vom 4. August 1914. § 2. 15
v. JW. 15 729 (Dresden). Keine Aussetzung für den Aussteller des Wechsels
wegen Kriegsteilnehmerschaft des Akzeptanten.
5. Der Nebenintervenient.
a) Bejahend (Erläuterung a bis zin Bd. 1, 63).
v. Bad Rpr. 15 165 (Karlsruhe II). Als „Partei“" im Sinne des KTSchG. ist auch
der Nebenintervenient, § 66 ZPO., anzusehen. «
b)Verneinend(Erläuterungocbis2,ian.1,64).
Wassermann-Erlanger a. a. O. 22. Der Nebenintervenient ist als Partei nur.
anzusehen, wenn er als Streitgenosse gilt (§ 69 Z8 PO.).
6. Der Streitverkündete.
a) Bejahend zu vgl. Bd. 1, 65.
b) Verneinend (Erläuterung c, in Bd. 1,65).
y. Leipz #. 15 1392 (KG. XVI). Nach #s 74 83 PO. bestimmt sich das Verhältnis.
des Streitverkündeten, der beigetreten ist, zu den Parteien nach den Grundsätzen der
Nebenintervention. Weder der Streitverkündete noch der Nebenintervenient ist aber
Prozeßpartei. Das Gesetz läßt eine Aussetzung nur für den Fall zu, daß der KT. eine
Partei ist.
(Abschnitt 6 bis 9, sowie 10a und 10b# bis J in Bd. 1, 65—68.)
10. Der Ehemann als Partei.
b) Umfang der Schlüsselgewalt während des Krieges.
O. Breslauer, JW. 15 1390. Ein Abschluß für den Mann ist nur dann anzu-
nehmen, wenn bei den Verhandlungen zum Ausdruck gekommen ist, daß der Mann
Vertragspartei sein sollte. — Zu vgl. auch Frhr. von Godin, Geschäftsverkehr mit
Ehefrauen von Kriegsteilnehmern. Bank A. 15 137.
11. Zeugen sind nicht Partei im Sinne des §52.
(Erläuterung a bis o in Bd. 1, 78—81.)
p) Säch's A. 15 218, OLG. 30 376 (Dresden 1), Mecklb Z. 33 308 (Rostock 1), JW.
15 733 (LG. Lissa). Bei Kriegsabwesenheit eines Zeugen ist nach § 356 Z PO. zu ver-
fahren (vgl. a bis c, i, 1, m in Bd. 1).
q) Rechtshilfe der Militärgerichtsbehörden.
G. Eine Rechtshilfepflicht wird anerkannt.
ga. PrIMfg. vom 14. Juni 1915 (JMl. 116) Abs. 3. Da der § 1 Nr. 3 G.
v. 28. Mai 1901 (RG#l. 185) sich auf alle Angelegenheiten der bürgerlichen Gerichts-
barkeit bezieht (Begr. zu § 1 Sten. B. 10 Leg P. II S. 1900/02 Anl. Bd. 1, 372; Kom B.
zus 1 das. Anl. Bd. 2, 1165) und der § 13 EGMSt GO., dessen Fortgeltung vorbehalten
ist, eine Sondervorschrift nur für Strafsachen enthält, so erstreckt sich die Vorschrift
des §& 1 Nr.3 auch auf die Erledigung von Ersuchen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten.
66. RG. VI, Recht 15 562. Gemäß § 375 Nr. 3 8 PO., §51 Nr. 3 Heer FG. mit
Allg. Verf. des Preuß. Justizministers vom 14. Juni 1915 (JMl. S. 116) konnte die
Vernehmung der einberufenen Zeugen durch Ersuchen des zuständigen Kriegsgerichts
bewirkt werden.
% Delius, Recht 15 262. Der Ausdruck „Rechtsangelegenheiten“ in der
lberschrift des G. v. 28. Mai 1901 ist im weitesten Sinne zu nehmen. Die Kriegs-
gerichtsräte haben also zu erledigen nicht bloß Ersuchen der ordentlichen Gerichte, sondern
auch der Sondergerichte, z. B. Gewerbe= und Kaufmannsgerichte, einschließlich der Ver-
sicherungsbehörden. Da für eine einschränkende Auslegung des Ausdruckes „Rechtshilfe“
in dem Sinne, daß nur richterliche Akte in Frage kommen, sich kein Anhalt bietet, so ist
unter Rechtshilfe auch die Beistandsleistung (z. B. Auskunftserteilung, Gestattung von