438 G. Vergeltungsmaßregeln.
ihrer ist durch die Zekanntmachung, vom 21. Oktober 1915 (RWSl. 2or) im Ein-
klang mit der unter dem 4. Februar 1015 (Rl. 60) erlassenen Ausnahme von dem
Sahlungsverbot zugunsten des Derkehrs mit den unter deutscher Derwaltung stehenden
Gebieten Rußlands eine allgemeine Ausnahme von der PDerfügungsbeschränkungen
der Verordnung vom 7. Oktober 1015 zugelassen worden. Sie bezieht sich jedoch nur
auf den Derkehr zwischen Deutschland und den besetzten Gebieten. Für den Verkebt
mit dem übrigen Ausland sind, auch soweit das Eigentum von in den besetzten Gebieten
wohnhaften Hersonen in Frage kommt, die allgemeinen Bestimmungen der Verord—
nung maßgebend.
Literatur.
Bernstein, Die Sicherstellung feindlichen Vermögens zu Vergeltungszwecken. JW
otebs heymann, Die Anmeldung des feindlichen Vermögens (Ubersicht). Ge-
nossl. 87 ff.
A. Anmeldepflicht.
I. Gegenstand der Oflichtanmeldung.
(& 1 bis 6 VO., Art. 9 bis 11 Ausf V.)
1. Der Begriff „Feindlicher Staat“.
& 1, 4 VO.)
Bernstein a. a. O. 1316. Inwieweit der Begriff „Kolonien“ und „Besitzungen“
sich im Sinne der Verordnung auch auf sogenannte halbsouveräne Staaten, die unter der
Oberherrschaft eines Feindesstaats stehen, erstreckt, kann nicht allgemein, sondern nur
nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung des Umfanges der Abhängigkeit
von dem Oberstaate entschieden werden: Tunis wird in diesem Sinne als französische
Kolonie zu gelten haben, wohingegen auf Marokko die BRV. noch nicht ohne weiteres
Anwendung findet, ebenso nicht auf Monako, trotz seines engen Anschlusses an Frankreich.
2. Die Zugehörigkeit zum feindlichen Staat.
(§ 5 VO., Art. 5, 6, 7 AusfVO.)
Bernstein a. a. O. 1317. Für Aktiengesellschaften und andere Kapital,
gesellschaften mit juristischer Persönlichkeit kommt es für die Frage der feindlichen
Staatszugehörigkeit nicht darauf an, ob sich die Aktien oder sonstigen Anteile in den Händen
feindlicher oder nichtfeindlicher Staatsangehöriger befinden. Eine Aktiengesellschaft mit
dem Sitze in Moskau, deren gesamtes Kapital in amerikanischem Besitz ist, wäre nichts-
destoweniger als feindlich anzusehen, umgekehrt würde eine in Rom oder Mailand domi-
zilierende Aktiengesellschaft, deren gesamte Aktien in französischen oder englischen Händen
sind, als nichtfeindliche zu gelten haben.
Nur bei offenen Handelsgesellschaften und anderen Personengesell-
schaften ist die Staatsangehörigkeit der Gesellschafter für den feindlichen oder nichtfeind-
lichen Charakter des Unternehmens bedeutsam, denn nur bei solchen Gesellschaften sind
die Gesellschafter „Inhaber“ des Unternehmens im Sinne des Art. 5 AusfV O. Nur auf
gesellschaftliche Unternehmungen dieser Art bezieht sich danach die Vorschrift des genannten
Artikels.
3. Das im Inland befindliche Vermögen (§ 6 V0O.)
a) Vermögen. *Wf•
a. Bernstein a. a. O. 1317. Der Begriff Vermögen im Sinne der BMd##. umsabt
lediglich Aktivvermögen; er wird im wesentlichen im Anschluß an § 23 3PO. zu bestimmen
sein. Zum Vermögen im Sinne der VO. gehören mithin vermögenswert
Rechte aller Art, also namentlich LA, Wochte
aad. Eigentu ine (desgl. Miteigentumsrechte) und beschränkte dingliche Meern
an unbeweglichen und beweglichen Sachen mit Einschluß von Geld und Werioe ausZ
66. Vermögensrechtliche Ansprüche aller Art (§6 V0.), gleichviel ob!