Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

440 G. Vergeltungsmaßregeln. 
im Auslande ansässigen Gesellschaften durch im Inlande befindliche Wertpapiere verbrie 
so ist die Belegenheit des Wertpapiers im Inlande für Anmeldungspflicht und Spe 
ausschlaggebend. 
6. Bernstein a. a. O. 1319. In dem Fall, daß der papierne Rechtsträger sich i 
Auslande, die maßgebende örtliche Beziehung des verbrieften Rechts dagegen im Fnlam 
befindet, würde es sich nach allgemeinen Grundsätzen um ausländisches Vermögen handeln 
(ugl. RG. 58 8; OL# G. 23 80). Der Wortlaut des § 6 VO. läßt vielleicht die Deutun 
zu, daß die VO., abweichend von sonst geltenden Grundsätzen, Rechte dieser Art, z. 
in London für einen Engländer deponierte preußische Konsols oder Gelsenkirchener verg. 
werksaktien oder Akzepte einer deutschen Firma als inländisches Feindesvermögen ange- 
sehen wissen wollte, um im gegebenen Falle durch Vergeltungsgesetz zum Nachteile des 
feindlichen Effektenbesitzes eine Trennung der materiellen von der papierenen Berechtigung 
herbeizuführen. Unterstützt wird diese Auslegung scheinbar durch Art. 4 AusfO., wonach 
der Vorstand einer inländischen Aktiengesellschaft den ihm bekannten feindländischen 
Aktienbesitz anzumelden hat, ohne daß unterschieden wird, ob die Aktien im Inlande oder 
im Auslande ruhen. Der Wortlaut „Als Beteiligung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch 
der Aktienbesitz“ gibt aber wiederum der Annahme Raum, daß es sich hier um eine Sonder- 
bestimmung handelt, die nur dazu bestimmt ist, die Ermittlung der im Inlande für feindliche 
Rechnung ruhenden deutschen Aktien zu erleichtern, die aber keineswegs den Begriff des 
inländischen Vermögens auf im Auslande ruhende deutsche Aktien oder gar darüber hinaus 
auf alle im Ausland ruhende deutsche Wertpapiere ausdehnen soll. 
). Bernstein a. a. O. 1319. Sind über Waren Dispositionspapiere (Konnossement, 
Ladeschein, Lagerschein) ausgestellt, so ist die Zugehörigkeit zum inländischen Vermögen 
für Ware und Papier je nach der Belegenheit selbständig zu entscheiden. 
G. Bernstein a. a. O. 1324. Auf der Gläubigerseite kommt es für Einzelpersonen 
nicht auf den Wohnsitz, sondern nur auf den Aufenthalt an. Schulden gegenüber feindlichen 
Kriegs= oder Zivilgefangenen sind daher nicht anzumelden, wohl aber Schulden gegenüber 
im Inland wohnhaft gebliebenen feindlichen Staatsangehörigen, die sich vorübergehend 
ins Ausland begeben haben. 
Bei Unternehmungen entscheidet die Ansässigkeit im feindlichen Auslande, jedoch 
mit der Einschränkung, die sich aus Art. 5 Abs. 1 AusfVO. für ungemischt nichtfeindliche 
Gesellschaften, und der Erweiterung, die sich aus Abs. 2 a. a. O. für im nichtfeindlichen 
Ausland ansässige ungemischt feindliche Gesellschaften ergibt. 
4. Ausnahmen (Art. 11 AusfV.). 
Bernstein a. a. O. 1320. Die Anmeldefreiheit von Verbindlichkeiten, bei denen 
die Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig ist, setzt Schuldverhältnisse 
aus gegenseitigen Verträgen voraus, bezieht sich also nicht auf Fälle, wo lediglich ein Zurück- 
behaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB. in Frage kommt (so, dem Sinne nach, auch 
Nordd. Allg. Ztg. a. a. O.). Teilweises Ausstehen der Gegenleistung steht — abgeseben 
vom Falle verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teiles, § 320 Abs. 2 BG B., 
— dem gänzlichen Ausstehen gleich. 
st. 
tre 
II. Die zur Anmeldung verpflichteten Personen. 
1. Der feindliche Ausländer selbst (Art. 1 AusfVO.). 
a) Bernstein a. a. O. 1321. Unter Kriegsgefangenen (Art. 1 Ausf VO.) sind 
hier in erster Linie Angehörige einer feindlichen bewaffneten Macht zu verstehen (ogl. 
Art. 3, 4 Haager Landkriegskonvention), also nicht feindliche Zivilpersonen, die im Inland 
im Wege der Vergeltung in Gefangenenlagern interniert sind oder sich in Strafgesange“ 
schaft befinden, sei es auch auf Grund einer mit dem Kriege in Zusammenhang stehenden 
strafbaren Handlung. Sinngemäß werden aber wohl als Kriegsgefangene auch olche 
Zivilpersonen anzusehen sein, die aus militärischen Gründen aus den von deutschen Truppe n 
besetzten Gebieten zwangsweise nach Deutschland überführt worden sind.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.