Bek. betr. die Anmeldung d. im Inl. befindl. Vermögens usw. v. 7. Okt. 15. 441
b) Bernstein a. a. O. 1321. Fehlt es an einem im Inlande befindlichen gesetzlichen
Vertreter eines geschäftsunfähigen oder geschäftsbeschränkten Ausländers, so ist die An-
nahme einer eigenen. Anmeldepflicht des nicht voll Geschäftsfähigen, auch bei vorhandener
Einsicht in Vermögensangelegenheiten, nicht unbedenklich; ebenso, im Hinblick auf Art. 23
EGBGB., die Bestellung eines Pflegers eigens zum Zwecke der Anmeldung; den Zwecken
der Verordnung wird im wesentlichen durch eine vom Vormundschaftsgericht oder der
Polizeiverwaltung gegebenenfalls unter Zuziehung des Berechtigten veranstaltete Be-
standsaufnahme seines inländischen Vermögens genügt werden können.
2. Der inländische Verwalter oder Verwahrer. (Art. 2 AusfVO.)
a) Anmeldepflicht des Rechtsanwalts.
Bernstein a. a. O. 1323. Der Rechtsanwalt ist anmeldepflichtiger Verwahrer
von Wechseln und sonstigen Wertpapieren eines feindlichen Mandanten, die er zum Zwecke
der Prozeßführung oder zur Betreibung anderer Angelegenheiten in Händen hat. An-
meldepflichtiger Verwalter der von ihm eingeklagten Ansprüche ist er nur insoweit, als
ihm die Einziehungsbefugnis zusteht, nicht schon dann, wenn er Beweisurkunden oder
Legitimationsurkunden über die Forderung in Händen hat.
Sind Wertpapiere gemäß Parteiübereinkunft als Prozeßsicherheit bei ihm hinter-
legt, so ist er anmeldepflichtig, sofern der Hinterleger, dem das Eigentum zusteht, feind-
licher Staatsangehöriger ist.
b) Anmeldepflicht trotz Geheimhaltungspflicht.
a. Bernstein a. a. O. 1322. Soweit nach VO. und AusfV O. eine Anmeldepflicht
für fremdes Vermögen begründet ist, geht sie einer Geheimhaltungspflicht des An-
meldepflichtigen gegenüber dem feindlichen Berechtigten vor (vgl. Nordd. Allg. Ztg.
a. a. O.). Für das Verhältnis zwischen dem Anmeldepflichtigen und dem feindlichen Be-
rechtigten ergibt sich folgendes:
aa) Soweit die Anmeldung sich im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung hält,
ist sie auch gegenüber dem Kunden oder Mandanten nicht pflichtwidrig: dies gilt insbe-
sondere auch dann, wenn der Anwalt oder Bankier einen Klienten oder Geschäftsfreund
wegen seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes im feindlichen Ausland dem Art. 7
AusfV O. entsprechend, aber abweichend vom wirklichen Sachverhalt, als feindlichen
Staatsangehörigen behandelt haben.
66) Das gleiche muß aber auch für den Fall gelten, daß jemand nicht Anmelde-
pflichtiges in irrtümlicher Annahme einer Verpflichtung angemeldet hat. Theoretisch könnte
man ja hier zwischen entschuldbarem und auf Fahrlässigkeit beruhendem Irrtum unter-
scheiden wollen. Praktisch wird man angesichts der Schwierigkeiten, welche die gesetzlichen
Vorschriften dem Verständnis bieten, angesichts der verhältnismäßig kurzen Zeit, die den
Beteiligten gelassen war, um sich mit ihnen vertraut zu machen, angesichts der Strafe,
die auf unvollständige Anmeldung gesetzt ist, angesichts der — zufolge der Verschwiegen-
heit der Anmeldestellen — geringen Wahrscheinlichkeit eines Schadens die Fahrlässig-
keit wohl in allen Fällen der Zuvielanmeldung zu verneinen haben. Für den Rechts-
anwalt oder Notar käme übrigens selbst bei grobfahrlässiger Zuvielanmeldung eine
Verfolgung nach § 300 StGB. im Hinblick auf § 59 St G. nicht in Frage.
„DO)Soweit das Verhältnis zwischen dem Anmeldepflichtigen und dem feindlichen
Berechtigten von ausländischen Gerichten nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, kann
dem inländischen Anmeldepflichtigen ebenfalls eine Verletzung der Verschwiegenheits-
pflicht nicht zur Last gelegt werden. Selbst wenn die ausländischen Gerichte eine An-
wendung der deutschen Gesetzesvorschriften ablehnen sollten, könnten sie doch über den
allen Rechten gemeinsamen Grundsatz nicht hinwegkommen, daß der in einem fremden
Lande Lebende den Strafgesetzen dieses Landes unterworfen ist und demnach nicht schuld-
ant sendel. wenn er unter ihrem Zwange die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen
erläßt.