444 G. Vergeltungsmaßregeln.
4. Buck, Recht u. Wirtsch. 15 269 empfiehlt eine Mitwirkung der Steuerbehörden
Notare und Stempelsteuerämter. «
5. Bernstein a. a. O. 1322. Zu der von Buck empfohlenen Maßnahme bedürfte
es mit Rücksicht auf die steuerrechtliche Geheimhaltungspflicht einer besonderen gesetz-
lichen Ermächtigung. Im übrigen sollte zu einer solchen Maßnahme nur bei feststehen.
dem dringenden Bedürfnis geschritten werden, da die strenge Beobachtung des Steuer.
geheimnisses einem wichtigen fiskalischen und also ebenfalls vaterländischen Interesse
entspricht.
B. Sperre (88 7 bis 11 VO.).
I. Allgemeines.
1. Bernstein a. a. O. 1317. Für die Sperre nach §9 7 bis 10 VO. kanni. Gegens
zur Anmeldung (Art. 13 AusfVO.) — stets nur der Zustand zur Zeit der Vornahme der
für die Sperre in Frage kommenden Rechtshandlung maßgebend seinz hat sich also jemand
nach Inkrafttreten der VO., aber vor Vornahme einer Verfügung gemäß § 8 V#.
seiner feindländischen Staatsangehörigkeit begeben oder ist in der Zwischenzeit an die
Stelle des feindlichen Erblassers ein nichtfeindlicher Erbe getreten, so haftet den von diesen
Eigentümern vorgenommenen Veräußerungsgeschäften der sich aus der Sperre ergebende
Mangel nicht an.
2. Bernstein a. a. O. 1317. Den in Art. 5 AussV O. für die Anmeldepflicht aus-
gesprochenen Grundsatz: Ungemischt feindliche Gesellschaften sind überall feindlich, unge.
mischt nichtfeindliche Gesellschaften überall nichtfeindlich, nur bei „gemischten Gesell-
schaften“ entscheidet der Sitz des Unternehmens, wird man darüber hinaus auch auf die
Sperre anzuwenden haben, da der Geltungsbereich beider Maßnahmen angesichts
ihres gemeinsamen Zwecks in gleicher Weise umschrieben werden sollte, wo nicht der
Wille zu verschiedenartiger Regelung ausdrücklich im Gesetze hervortritt.
II. Entkräftung der Deräußerung oder Abtretung (I7 V0O.).
1. Bernstein a. a. O. 1326. Die Wirkung ist eine relative Unwirksamkeit der Ver-
äußerung oder Abtretung, auf welche § 135 BGB. entsprechend anwendbar sein dürfte,
derart, daß auch die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, entsprechende Anwendung finden.
2. Bernstein a. a. O. 1326. Das Anfechtungsrecht steht dem Reichskanzler nicht
nur für Veräußerungen und Abtretungen zu, welche in der Zeit zwischen dem 31. Juli
1914 und dem Inkrafttreten der VO. erfolgt sind, sondern auch für solche, welche nach dem
Inkrafttreten der VO. vorgenommen sind und wegen Vorliegens der Ausnahmetat-
bestände des §9 bzw. der Bek. vom 21. Oktober 1915 den Beschränkungen des § 8 an sich
nicht unterliegen würden; ja, der Reichskanzler wird dieses Recht auch hinsichtlich von ihm
genehmigter Veräußerungen und Abtretungen ausüben können, wenn die Genehmigung
durch unrichtige, die Absicht der Vergeltungsentziehung verdeckende Angaben erschlichen
worden ist.
3. Bernstein a. a. O. 1326. Auf Belastungen ist das Anfechtungsrecht des § im
Gegensatz zu den Beschränkungen des § 8 nicht ausgedehnt worden.
III. Inhalt der Sperre.
(& 8 bis 10 VO.)
1. Bernstein a. a. O. 1325. Es enthält keinen Verstoß gegen § 8, wenn eine Berliner
Bank dem Ersuchen eines in der Schweiz lebenden russischen Kunden, einen anderen, m
Deutschland weilenden Russen bei irgendeiner deutschen Bank zu akkreditieren, nachkommt;
denn es handelt sich hier nicht um die Abtretung einer Forderung, sondern um die Aus-
führung eines Auftrages unter Belastung des Auftraggebers mit den dadurch erwachsenden
Aufwendungen. Sol hingegen die Akkreditierung bei einer ausländischen Bank erfolgen,
würde die inländische Bank den Auftrag nur ausführen dürfen, wenn Garantien dafür ge-