Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

Bek. über gewerbl. Schutzrechte feindl. Staatsangeh. v. 1. Juli 15. 445 
geben sind, daß der überwiesene Wert nicht, den Zahlungsverboten zuwider, ins feindliche 
Ausland geht. 
2. Bernste in a. a. O. 1325. Nur auf die Veräußerung, Abtretung und Belastung 
erstrecktsich die Beschränkung, nichtauch auf Verfügungen anderer Art,insbesondere 
nichr auf die Ein ziehung von Forderungen, ihre Aufrechnung und ihren Erlaß. 
Soweit nicht die Abhebung feindlicher Guthaben bei Banken und anderen inländischen 
Schuldnern durch Anordnungen der Militärbefehlshaber beschränkt wird und so weit 
sie nicht als eine gegen die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich und Rußland 
verstoßende unmittelbare oder mittelbare Zahlung nach einem dieser Länder erscheint 
(ogl. § 11 BRV.), wird sie mithin durch die obige Vorschrift nicht gehindert. 
3. Bernstein a. a. O. 1325. Solange die Genehmigung aussteht, liegt ein Zustand 
„schwebender Unwirksamkeit“ vor; beide Teile sind zunächst an das Geschäft gebunden. 
Wird die Genehmigung erteilt, so wirkt sie gemäß § 184 BEGB. auf den Zeitpunkt der Vor- 
nahme des Rechtsgeschäfts zurück; wird sie verweigert, so ist damit das Rechtsgeschäft von 
Anfang an nichtig. Der Reichskanzler kann die Entscheidung über die Erteilung oder Ver- 
weigerung der Genehmigung auf kürzere oder längere Zeit aussetzen. 
Die schwebende Unwirksamkeit tritt zweifellos auch gegenüber einem Erwerber ein, 
der sich über die feindliche Staatsangehörigkeit des Veräußerers in gutgläubiger Unkenntnis 
oder über sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Veräußerungsverbotes in entschuld- 
barem Irrtum befand. 
4. Bernstein a. a. O. 1326. Auf den zur Veräußerung, Abtretung oder Belastung 
verpflichtenden Vertrag den 8 309 BGB. anzuwenden, erscheint bedenklich, da die ver- 
sprochene Leistung nicht schlechthin verboten, sondern mit behördlicher Genehmigung zu- 
lässig ist. Kannten beide Teile die Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäfts, so gilt der 
Verpflichtungsvertrag als unter der Bedingung der Genehmigung des Leistungsgeschäfts 
geschlossen. Andernfalls ist in der Verweigerung der Genehmigung ein Fall nachträglich 
eingetretener Unmöglichkeit zu erblicken, die der Veräußerer grundsätzlich nicht zu vertreten 
hat, so daß er dem Erwerber nur bei arglistiger Täuschung in betreff seiner feindlichen 
Staatsangehörigkeit schadensersatzpflichtig wird. 
5. Bernstein a. a. O. 1327. Forderungsabtretungen fallen nicht unter § 10, ebenso 
nicht Geldsendungen oder Geldüberweisungen, welche ein Dritter aus seinem Vermögen 
im Auftrage oder für Rechnung eines feindlichen Staatsangehörigen vornimmt: die Zu- 
lässigkeit oder Unzulässigkeit solcher Sendungen oder Überweisungen richtet sich nach wie 
vor nach den Bestimmungen der im Kriege erlassenen Zahlungsverbote. 
6. Bernstein a. a. O. 1319. Inländische Patente, Gebrauchsmuster und Waren- 
zeichenrechte eines feindlichen Staatsangehörigen unterliegen der Sperre gemäß 8§7—9 VO. 
Für Urheberrechte feindlicher Staatsangehöriger ist eine entsprechende Lokalisierung 
durch Erfüllung der Voraussetzungen, unter denen sie den Schutz der deutschen Gesetze 
genießen, nicht begründet; auf sie findet demnach nicht nur der Anmeldungszwang, sondern 
auch der sonstige Inhalt der VO. keine Anwendung. 
VIII. Bekanntmachung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher 
Etsatsangehöriger. Vom 1. Juli 1915. (RBl. 414.) 
dlerzu 
Bestimmungen des Reichskanzlers zur Ausführung der Ver- 
ordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staats- 
angehöriger. Vom 2. Juli 1915. (Rl. 417.) 
Wortlaut in Bd. 1, 941—944. 
Begründung. (D. N. V 74.) 
Nachdem in England schon im August und September 1014 zur Zeschränkung 
deutscher Patent-, Muster= und Markenrechte Ausnahmevorschriften erlassen und seither
	        
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