Full text: Kriegsbuch. Zweiter Band. (2)

446 G. Vergeltungsmaßregeln. 
bereits zahlreiche Rechte, insbesondere Hatente, von Deutschen zugunsten von Engländer 
außer Nraft gesetzt worden sind, haben sich in letzter Seit Rußland und Frankreio, 
diesem Vorgehen angeschlossen. In Rußland sind deutsche Hatente, soweit sie mit 
tärisch wichtige Erfindungen betreffen oder soweit ihr Fortbestand zum Rutzen russisch 9 
Lizenzträger erforderlich ist, für Staatseigentum erklärt, im überigen aber ihrer Wirkun 
entkleidet worden. Ein französisches Gesetz vom 27. Mai lol läßt für erfindungen, 
die Deutschen patentiert sind, die Zenutzung durch den Staat oder durch Hrivatper- 
sonen zu. Die Erteilung neuer Schutzrechte an Deutsche ist in allen Ländern bis auf 
weiteres eingestellt. Während es bisher nicht erforderlich und nicht nützlich erschien 
die englischen Gesetze und ihre praktische Anwendung mit entsprechenden Schritten 
zum Nachteil englischer Besitzer deutscher Schutzrechte zu beantworten, hat es nunmehr 
der Zundesrat aus politischen und nationalen Gründen für geboten. erachtet, dem 
von unseren Feinden geschlossen geführten wirtschaftlichen Kampfe gegen verbürate 
Hrivatrechte der Deutschen durch gesetzliche Dergeltungsmaßnahmen zu begegnen. 
Die auf Grund des § 5 des sog. Ermächtigungs G. ergangene Bekanntmachn ng 
vom 1. Juli 1015 (Re#Bl. 414) ermächtigt den Reichskanzler, Hatentrechte, Gebrauchs- 
musterrechte und Warenzeichenrechte, soweit sie Angehörigen Englands, Frankreichs 
und Rußlands zustehen, im öffentlichen Interesse durch Anordnungen, die im einzelnen 
Falle getroffen werden sollen, zu beschränken oder ganz aufzuheben. Das äöffentliche 
Interesse ist dabei im weitesten Sinne zu verstehen. ARicht nur Bedürfnisse der Lundes- 
verteidigung, sondern auch solche der deutschen Industrie oder einzelner Gewerbezweige 
und Rücksichten der Dersorgung des deutschen Marktes mit notwendigen Gegenständen 
und ähnliches mehr kommen in Betracht. Ein Anspruch desjenigen, in dessen Recht 
eingegriffen wird, auf Entschädigung besteht nicht. Der Eingriff selbst kann je nach 
Lage des Falles verschieden gestaltet werden. Hauptsächlich wird es sich um Erteilung 
von Lizenzen handeln, wobei demjenigen, zu dessen Gunsten die Anordnung ergeht, 
genaue Auflagen über Maß und Dauer, über die Ubertragbarkeit seiner Befugnis und 
über die Böhe der etwa zu entrichtenden Abgabe vorzuschreiben sein werden. Er er- 
langt in keinem Falle ein unwiderrufliches Recht auf die Zefreiung von dem fremden 
Ausschlußrechte, die Anordnung kann jederzeit geändert und auch zurückgenommen 
werden, wenn es die veränderten Umstände oder das eigene Derhalten des Begünstigten 
gebieten. Insbesondere haben die Beteiligten von vornherein damit zu rechnen, daß 
nach der Beendigung des Krieges die einzelnen ihrer Wirkung entkleideten feindlichen 
Rechte möglicherweise wieder hergestellt werden. Weiter ist vorgesehen, daß für die 
feindlichen Ausländer keine Schutzrechte mehr erteilt und eingetragen werden, und 
daß ihnen gegenüber das Hatentamt von der Derpflichtung, ihre Rechte wahrzunehmen 
und Amtshandlungen vorzunehmen, befreit ist. Russischen Staatsangehörigen ist 
rückwirkend von dem Tage an, mit dem die deutschen Patentinhaber in Rußland ihrer 
Rechte entsetzt worden sind, der Schutz ihrer deutschen Patente und die Fähigkeit, durch 
Anmeldung irgendein Recht zu erlangen, allgemein entzogen, Patentanmeldungen 
von Russen werden also fortan abgewiesen und begründen auch keine Prioritäterechte. 
Die Hatente der Russen behalten ihren formalen Bestand, sind aber wirkungslos, die 
Benutzung der Erfindung steht jedermann frei. Dabei sind jedoch die etwa für Angehörige 
anderer als der drei feindlichen Staaten (also insbesondere für Deutsche) bestellten 
ausschließlichen Lizenzrechte ausdrücklich gewahrt. Nur ist solchen Lizenzträgern die 
Pflicht auferlegt, bis spätestens zum 30. September 10115 ihre Bechte bei dem Patent- 
amt anzumelden, welches sie zur öffentlichen Kenntnis bringt. Wer dies versäumt, 
kann nicht hindern, daß die ins Freie gefallene Erfindung von anderen benutzt wird. 
Dem Reiche ist das Recht zugesprochen, die für die Gewährung des Ausschließungs- 
rechts dem Russen zugesagte Gegenleistung von dem (deutschen) Lizenzträger zu forder. 
Die Ausführungsbestimmungen vom 2. Juli 1915 (RBl. 412) sind vom *¾Pp& vn 
kanzler auf Grund der durch die Derordnung ihm erteilten Vollmachten erlassen wot al. 
Danach bedarf es für Anordnungen zur Beschränkung feindlicher Schutzrechte res
	        
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